Sonderkündigungsrecht
BGB § 570
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Sonderkündigungsrecht; Versetzung; vorübergehender Wechsel; Ort der beruflichen Tätigkeit; Dienstort
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Sonderkündigungsrecht des öffentlich Bediensteten besteht nicht, wenn er nur vorübergehend (hier: für die Dauer von zwei Jahren) seinen Dienstort wechseln soll.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist nicht aufgrund der Kündigung der Bekl. vom 27. November 1998 zum 28. Februar 1999 beendet worden. Denn das vorgenannte Kündigungsschreiben war nicht gemäß § 570 BGB wirksam. Unter einer Versetzung im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind nicht die bloße Abordnung zur Erprobung, zur Vertretung oder zur Ausbildung, der Eintritt in den Ruhestand, die Entlassung aus dem Dienst oder das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienst zu verstehen (Emmerich/Sonnenschein, § 570 Rn. 4; Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozeßrecht, 2. Aufl., § 570 Rn. 8). Auch eine analoge Anwendung der vorgenannten Vorschrift auf den hiesigen Sachverhalt scheidet aus, weil Sinn und Zweck des außerordentlichen Kündigungsrechts die "freie Versetzbarkeit der Beamten im Interesse des Staates" ist, wobei die vom Staat zu tragenden Umzugskosten des Beamten in Grenzen gehalten werden sollen (so OLG Hamm OLGZ 1985, 332). Damit kommt es jedoch auf die endgültige und nicht bloß vorübergehende Abwesenheit vom bisherigen Dienstort an, weil anderenfalls Umsatzkosten nicht anfallen; da vorliegend die Bekl. zu 2. ausweislich der von ihr selbst eingereichten Bescheinigung vom 19. Januar 1999 lediglich für die Dauer von zwei Jahren den Ort ihrer beruflichen Tätigkeit wechseln sollte, liegt der Tatbestand des § 570 BGB nicht vor.