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Sonderkündigungsrecht

AG Weiden i. d. Opf.2 C 0483/9404.05.1994WuM 1997, 113

§ 570 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sonderkündigungsrecht; Soldat; Versetzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Sonderkündigungsrecht bei Versetzung des Mieters (§ 570 BGB) berechtigt den Mieter auch bei einer späteren, erneuten Versetzung, selbst wenn er bei der ersten hiervon nicht Gebrauch gemacht hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen den Bekl. keinen Anspruch auf Bezahlung des eingeklagten Mietzinses und der Nebenkosten für Dezember 1993, weil der Bekl. das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis mit Einschreiben v. 26.8.1993 fristgerecht und wirksam zum 30.11.1993 gekündigt hat.

Zwar haben die Parteien unstreitig mit Mietvertrag v. 19.2.1990 ein bis zum 15.3.1995 befristetes Mietverhältnis abgeschlossen, das grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden kann. Da jedoch der Bekl. Soldat ist und mit Verfügung v. 18.8.1993 mit Wirkung vom 4.10.1993 von Marienberg nach Köln versetzt wurde, stand ihm gemäß § 570 BGB ein Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen des § 565 Abs. 2 BGB zu, wonach bei einem Mietverhältnis über Wohnraum die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist.

Die in § 570 Satz 2 BGB enthaltene Einschränkung, wonach die Kündigung nur für den ersten Termin erfolgen kann, für den sie zulässig ist, hat der Bekl. beachtet. § 576 Satz 2 BGB fordert, daß die Kündigung zum erstmöglichen Termin nach dem amtlichen Zugang der Versetzungsanordnung erfolgen muß, und der Kündigungstermin nach dem Zeitpunkt der Versetzung liegt, das heißt, der Bekl. mußte als Mieter nach Erhalt des Bescheids v. 18.8.1993 spätestens zum 3. Werktag des Monats September 1993 schriftlich kündigen, was er mit dem Einschreiben v. 26.8.1993 form- und fristgerecht getan hat.

§ 570 BGB erfordert nicht, daß vom Kündigungsrecht schon bei der ersten Versetzung Gebrauch gemacht wird, vielmehr kann nach Auffassung des Gerichts auch bei einer zweiten Versetzung unter Einhaltung der in § 570 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen gesetzlich gekündigt werden. Die Vorschrift des § 570 Satz 1 BGB enthält ein Sonderkündigungsrecht für Militärpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten bezüglich ihrer gemieteten Wohnung am bisherigen Garnison- oder Wohnort, wenn sie versetzt werden. Dieser Regelung liegt offensichtlich der Gedanke zugrunde, daß dem betreffenden Personenkreis die Möglichkeit gegeben werden soll, bei einer Versetzung die bisherige Wohnung am Garnisions- oder auch Wohnort unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch dann kündigen zu können, wenn eine längerfristige mietrechtliche Bindung besteht, wobei das Gesetz allerdings davon ausgeht, daß diese Kündigungsmöglichkeit zum erstmöglichen Termin nach dem Zugang der Versetzungsanordnung wahrgenommen wird, um sowohl für den Vermieter als auch den Mieter klare Verhältnisse zu schaffen. Macht der Mieter von dieser Möglichkeit nicht sofort Gebrauch, muß er sich an der mietvertraglichen Bindungsdauer festhalten lassen. Etwas anderes muß dann gelten, wenn der Mieter erneut versetzt wird. Er befindet sich dann wiederum in der Situation, zu entscheiden, ob er seine Mietwohnung am bisherigen Wohnort aufgibt, um eine neue Wohnung am neuen Dienstort zu beziehen, oder die Wohnung am bisherigen Wohnort beibehält. Es ist offensichtlich, daß § 570 Satz 1 BGB dem Mieter jedesmal die Kündigungsmöglichkeit eröffnet, wenn er versetzt wird. Aus diesen Gründen ist es nach Meinung des Gerichts geboten, einem Soldaten das gesetzliche Sonderkündigungsrecht auch dann zuzugestehen, wenn er bei der ersten Versetzung an seinem bisherigen Wohnort wohnen bleibt und sich erst bei einer weiteren Versetzung zur Aufgabe seiner bisherigen Wohnung und zu einem Umzug entschließt. Ansonsten wäre die im § 570 Satz 1 BGB enthaltene Formulierung "an dem bisherigen Garnisons- oder Wohnort" nicht verständlich. Der Gesetzeswortlaut lautet nicht "Garnison- und Wohnort", sondern "Garnisons- oder Wohnort".

Da nach allem der Bekl. das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wirksam zum 30.11.1993 kündigen konnte und gekündigt hat, ist er zur Entrichtung der Miete und Mietnebenkosten für Dezember 1993 nicht verpflichtet, weshalb die Klage als unbegründet abzuweisen war.