Sonderkündigungsrecht
MHG § 9
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Sonderkündigungsrecht; Mieterhöhungserklärung; Mieterhöhungsverlangen; mündlich; Mieterhöhung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Sonderkündigungsrecht gem. § 9 MHG besteht auch dann, wenn der Vermieter eine mündliche Mieterhöhungserklärung abgegeben hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist hinsichtlich der Mietforderung unbegründet.
So war die Bekl. zur Kündigung des Mietverhältnisses nach § 9 Abs. 1 MHG zum Ablauf des 31.8.1998 berechtigt. Die Kündigung ist unstreitig am 30.6.1998 erklärt worden. Das Kündigungsrecht ergibt sich insoweit aus § 9 des Miethöhegesetzes. Hiernach ist der Mieter zur Kündigung des Mietverhältnisses zum Ablauf des übernächsten Monats berechtigt. Ein Mieterhöhungsverlangen ist hier seitens der Klägerseite, wie von der Beklagtenseite unbestritten vorgetragen wurde, mündlich am 30.6.1998 erhoben worden. Ein solches mündliches Mieterhöhungsverlangen ist zwar nach dem Miethöhegesetz unwirksam. Die Unwirksamkeit des Miethöheverlangens beseitigt jedoch nicht das bestehende Kündigungsrecht nach § 9 MHG (vgl. Palandt, Rdziff. 3 zu § 9 MHG). Selbst wenn am 30.6.1998 kein Mieterhöhungsverlangen gestellt worden wäre, ist dieses im Schriftsatz der Klägerseite v. 30.7.1998 enthalten. Zwar erfolgte die Kündigung vor Zugang dieses Miethöheverlangens. Die gesetzliche Regelung des § 9 MHG sieht jedoch nur vor, daß nach Zugang eine Überlegungsfrist von bis zu zwei Monaten zur Erklärung der Kündigung besteht. Eine Kündigung vor Zugang eines Mieterhöhungsverlangens ist hiernach nicht ausgeschlossen. Somit stellt sich das Gericht auf den Rechtsstandpunkt, daß hier die Kündigungserklärung der Bekl. nach § 9 MHG gerechtfertigt war. Somit endete das Mietverhältnis mit Ablauf der Frist des § 9 MHG, d. h. mit Ablauf des übernächsten Monats nach Kündigungserklärung. Die Kündigung wurde unstreitig am 30.6.1998 erklärt, der übernächste Monat endete am 31.8.1998. Mithin schuldete die Bekl. lediglich Miete bis zum 31.8.1998, die unstreitig gezahlt wurde.