veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Soll-Beschaffenheit eines Mietobjekts, „kernsanierte“ Wohnung

LG Hanau2 S 84/2018.09.2020GE 2021, 886

BGB §§ 536, 536b, 543 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 253

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Begrifflichkeit „kernsaniert“ ändert nichts daran, dass nur derjenige Zustand geschuldet ist, der bei Anmietung nach einer Wohnungsbesichtigung tatsächlich bestand.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die nach Mietminderung wegen Zahlungsverzug auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommene Mieterin hat für das Berufungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt - ohne Erfolg. Zugleich hat das LG die Bekl. darauf hingewiesen, dass sie beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Zu Recht hat das Amtsgericht Hanau die Klage auf Räumung für zulässig und begründet erachtet.

Die Berufungsbegründung gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

Nicht durchzudringen vermag die Bekl. mit dem Berufungseinwand, das Amtsgericht habe die behaupteten Mängel unzutreffend gewürdigt. Soweit die Bekl. meint, das Amtsgericht verkenne hierbei die Tatsache, dass der Bekl. eine kernsanierte Wohnung übergeben worden sei, und dass die Kl. selbst vorgetragen habe, dass die Bekl. eine sanierte Wohnung übergeben bekommen habe, lässt sich daraus in Bezug auf die behaupteten Mängel nichts im Sinne der Bekl. herleiten, weil die Begrifflichkeit „(kern)saniert“ nichts daran ändert, dass nur der tatsächliche Zustand geschuldet war, der bei Anmietung bestand. Denn wie das Amtsgericht völlig zutreffend ausgeführt hat, ist derjenige Ist-Zustand maßgebend, der bereits bei Besichtigung der Wohnung vorhanden war und auch hätte erkannt werden können. Dieser aber soll sich nach den eigenen Ausführungen der Bekl. schon zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich erkennbar von einer „Kernsanierung“ weit entfernt befunden haben, so dass die Mutter der Bekl. die Vermieter unmittelbar nach der Wohnungsübergabe auf die Mängel hingewiesen habe, so die Bekl. erstinstanzlich.

Soweit die Bekl. mit der Berufung argumentiert, der Bekl. sei unmittelbar nach der Wohnungsübergabe in Gegenwart ihrer Mutter ausdrücklich zugesichert worden, dass „die Mängel, die offensichtlich vorlagen und sichtbar waren“, beseitigt werden, vermag ein solches erst nach Vertragsabschluss stattgefundenes Gespräch - auch die Berufungsbegründung lässt genauen Ort und Zeitpunkt im Dunkeln - nichts daran zu ändern, dass für die Einstufung als Mangel allein der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich ist, der auch nach den eigenen Ausführungen der Bekl. jedenfalls vor diesem behaupteten Gespräch lag.

Schließlich verfängt auch die Auffassung der Bekl. nicht, bei dem gegebenen Rückstand der Bekl. von nur noch zwei Monatsmieten habe das Amtsgericht unter Berücksichtigung der Minderungsrechte der Bekl. die Wirksamkeit der Kündigung verneinen müssen. Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB liegt ein wichtiger Grund für die außerordentliche fristlose Kündigung vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist. Dass solcher Zahlungsrückstand bestand, ist unstreitig. Dabei hat das Amtsgericht es entgegen der Berufungsbegründung auch keineswegs unterlassen, sich einer Auseinandersetzung mit den von der Bekl. behaupteten Mängeln zu stellen. Im Gegenteil hat das Amtsgericht vielmehr vollkommen zu Recht ausgeführt, dass - gänzlich unabhängig von der zu verneinenden Frage, ob die behaupteten Erscheinungen überhaupt Mängel darstellen, vgl. o. - der Vortrag zu den einzelnen Mängeln schon für sich genommen nicht die notwendige Substanz besitzt, um hieraus einen konkreten Minderungsbetrag zu ermitteln. Substanz liefert auch die Berufungsbegründung hierzu nicht nach.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dass der Vermieter bei der Wohnungsbesichtigung etwas von „kernsaniert“ erzählt, ändert nichts daran, dass er nur denjenigen Zustand schuldet, der bei Anmietung nach einer Wohnungsbesichtigung tatsächlich bestand.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die nach (unberechtigter) Mietminderung wegen Zahlungsverzug auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommene Mieterin hat für das Berufungsverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und gemeint, das AG habe sie zu Unrecht auf Räumung verurteilt, weil ihr eine „kernsanierte“ Wohnung übergeben werden sollte, und es seien doch Mängel vorhanden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG habe die Klage auf Räumung zu Recht für begründet erachtet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten habe das AG die behaupteten Mängel zutreffend gewürdigt. Soweit die Beklagte meine, das AG verkenne, dass ihr eine kernsanierte Wohnung übergeben worden sei, und dass die Klägerin selbst vorgetragen habe, dass die Beklagte eine sanierte Wohnung übergeben bekommen habe, lasse sich daraus in Bezug auf die behaupteten Mängel nichts im Sinne der Beklagten herleiten, weil die Begrifflichkeit „(kern)saniert“ nichts daran ändere, dass nur der tatsächliche Zustand geschuldet sei, der bei Anmietung nach Besichtigung der Wohnung vorhanden war und auch hätte erkannt werden können. Dieser aber habe sich nach den eigenen Ausführungen der Beklagten schon zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich erkennbar von einer „Kernsanierung“ weit entfernt befunden, sodass die Mutter der Beklagten die Vermieter unmittelbar nach der Wohnungsübergabe auf die Mängel hingewiesen habe.

Soweit die Beklagte argumentiere, ihr sei unmittelbar nach der Wohnungsübergabe ausdrücklich zugesichert worden, dass „die Mängel, die offensichtlich vorlagen und sichtbar waren“, beseitigt werden, könne ein solches erst nach Vertragsabschluss stattgefundenes Gespräch nichts daran ändern, dass für die Einstufung als Mangel allein der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich sei, der jedenfalls vor diesem behaupteten Gespräch gelegen habe.