Soldatenkameradschaft
§ 1 Abs. 6 VermG
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Soldatenkameradschaft; Kyffhäuser; Offizierwohlfahrtsgemeinschaft; Rückerstattungsanspruch als Rechtsnachfolger; Restitutionsanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine Rückerstattungsansprüche als Rechtsnachfolger des NS-Reichs Kriegerbundes Kyffhäuser e.V., hier:
a) Bund ehemaliger Wehrmachtsangehöriger und Kriegsteilnehmer, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen,
b) Offizierwohlfahrtsgemeinschaft e.V.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl., der sich als Rechtsnachfolger des ehemaligen NS-Reichskriegerbundes sieht, begehrt die Rückübertragung des Eigentums an dem ehemaligen Hotel. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1990 beantragte der Kl., ein am 29. Juli 1952 in Wiesbaden gegründeter und in die Vereinsregister der Amtsgerichte eingetragener Verein, die Rückübertragung des streitbefangenen Anwesens. In dem Schreiben wird unter anderem ausgeführt, daß der Kl. als Rechtsnachfolger der Kyffhäuser Stiftung und des NS-Reichskriegerbundes Kyffhäuser e.V. anerkannt sei. Zum Beleg legte der Kl. die Kopie eines Schreibens des Bundesministers des Inneren vom 11. September 1952 vor, in dem dieser mitteilt, daß er nach den ihm "vorliegenden Unterlagen keine Bedenken habe", den Kl. "(Bund ehemaliger Wehrmachtsangehöriger und Kriegsteilnehmer, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen) nach seinen Zwecken und Zielen und nach der personellen Zusammensetzung seines Vorstandes als Nachfolgeorganisation des Reichskriegerbundes Kyffhäuser anzusehen, der 1937 auf Anordnung der nationalsozialistischen Staatsführung ‚NS Reichskriegerbund' und dessen Vereinsvermögen bei der im Jahre 1943 befohlenen Auflösung des Bundes in die Kyffhäuser-Stiftung" überführt worden sei.
Mit Schreiben selben Datums beantragte der Offizierswohlfahrtsgemeinschaft e.V., Berlin, ein ebenso 1952 in der damaligen Bundesrepublik gegründeter Verein, der sich als Rechtsnachfolger des Deutschen Offiziers Bundes e. V. sieht, ebenfalls die Rückübertragung des streitbefangenen Anwesens.
Zur Geschichte des Reichskriegerbundes: Seit dem 18. Jh. gab es in Deutschland verschiedene Zusammenschlüsse ehemaliger Soldaten, die Wohlfahrtsaufgaben wahrnahmen und sich für die Belange (ehemaliger) Soldaten einsetzten. Seit etwa 1900 existiert als sog. Dachverband der Kyffhäuserbund der Deutschen Landeskriegerverbände. Ab 1920 richtete dieser eine Zentralverwaltung ein und firmierte seither als "Reichskriegerbund - Kyffhäuser". Mitglieder waren die jeweiligen Landesverbände. Darunter standen Organisationen auf Gauebene, bei denen die einzelnen Kriegerkameradschaften, die aus natürlichen Personen bestanden, Mitglieder waren. Nach der Berufung Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 bekannte sich der Reichskriegerbund zu Hitler als "Trä ger einer starken nationalen Einheit". Im Mai 1933 wurde eine entsprechende Führeranordnung erlassen, Marxisten wurden ausgeschlossen und ein Arierparagraph eingeführt. Im Juli 1933 wurde die Kyffhäuserju-gend mit etwa 100.000 Mitgliedern aus dem Reichskriegerbund aus- und in die Hitlerjugend eingegliedert. Im September 1933 wurde eine neue Fassung der Bundessatzung des Reichskriegerbundes erlassen. In der be-kannte sich der Reichskriegerbund zur "Erziehung der Mitglieder im na-tionalsozialistischen Geist". 1934 wurde dem Reichskriegerbund die Kriegsbeschädigten- und Hinterbliebenenfürsorge entzogen und die 400.000 Mitglieder in den neugebildeten N.S.K.O.V. (Nationalsozialistische Kriegsopferversorgung) überführt. Im Zuge des Bestrebens, den Reichskriegerbund in die NSDAP zu integrieren, wurden die örtlichen Vereinigungen und andere soldatische Verbände in einer SA-Reserve ll zusammengefaßt. Auf Anweisung Hitlers vom 4. März 1938, der eine Umgliederung des Reichskriegerbundes, die Loslösung von seinen Bindungen zur SS, und den Ausbau eines, aus ausgeschiedenen Soldaten al-ler drei Wehrmachtsteile bestehenden Bundes, der ihm selbst unmittelbar unterstellt sein sollte, wünschte, wurde der Reichskriegerbund am 30. September 1938 umorganisiert. Ab diesem Zeitpunkt lautete der neue Name der Organisation Nationalsozialistischer Reichskriegerbund (NS-Reichskriegerbund), ein Teil der örtlichen Führung des Reichskriegerbundes wurde übernommen, ein anderer Teil durch NSDAP-Mitglieder ersetzt. Dadurch wurde der NS-Reichskriegerbund zum alleinigen Dachverband aller Reservistenorganisationen der Wehrmacht ausgebaut, der dem Füh-rer direkt unterstellt war. ..., zugleich SS Gruppenführer, seit 1934 Lei-ter des Reichskriegerbundes, blieb auch in der Folgezeit Reichskriegerführer.
Seit 1919 existierte der Deutsche Offizier Bund e.V. als Dachverband der Offiziersgemeinschaften. Dieser wurde 1933 umbenannt in Reichsverband Deutscher Offiziere e.V. 1938 im Zuge der Umgliederung des NS-Reichskriegerbundes wurde der Reichsverband Deutscher Offiziere aufgelöst. Seine Mitglieder wurden in den NS Reichskriegerbund e.V. übernommen. Das Vereinsvermögen wurde in den Offizier Wohlfahrtsgemeinschaft e.V. im NS Reichskriegerbund überführt.
Mit Verfügung V 3/43 vom 3. März 1943 verfügte Hitler: 1. Im Zuge der kriegsnotwendigen Organisations-Vereinfachungen ist die überörtliche Organisation des NS Reichskriegerbundes - Reichskriegerführung - Gau- und Kreiskriegerführungen - nebst den angeschlossenen Einrichtungen aufzulösen.
2. Die Traditionsvereine (Regimentsvereine und dergleichen) und die örtlichen Kriegerkameradschaften bleiben bestehen. Sie werden zur Betreuung den Hoheitsträgern der NSDAP unterstellt.
3. Die vom NS-Reichskriegerbund unterhaltenen Schulinternate sind so-fort durch den Inspekteur der Heimschulen in die Staatsverwaltung zu übernehmen. 4. Das Vermögen des NS Reichskriegerbundes wird, soweit es nicht den örtlichen Kriegerkameradschaften bzw. den Traditionsvereinen zu übertragen ist, in einer Stiftung zusammengefaßt. Sie führt den Namen "Kyffhäuser-Stiftung".
5. Die NSDAP wird den Wald, der das Kyffhäuser-Denkmal umschließt, in noch näher zu bestimmendem Umfange kaufen und der Kyffhäuser-Stiftung als Geschenk übereignen.
6. Alle Ausführungsbestimmungen erläßt der Leiter der Partei-Kanzlei.
In der Vorbereitung der Ausführung dieser Verfügung fand am 16. April 1943 in den Amtsräumen der Partei-Kanzlei in München eine Besprechung mit sieben Parteigenossen, zwei Vertretern des Reichsschatzmeisters und zwei Mitgliedern des NS Reichskriegerbundes, die ,,nicht als offizielle Vertreter des Reichskriegerführers, sondern als besondere Kenner der Verhältnisse im Reichskriegerbund" anwesend waren, statt, bei der es um die zukünftigen Aufgaben der Kyffhäuser-Stiftung und die künftige Stellung und Satzung der Kriegerkameradschaften ging.
Punkt 6. des niedergelegten Vermerks betrifft die Offizier-Wohlfahrtsgemeinschaft:
"Die Offizier-Wohlfahrtsgemeinschaft ist entstanden aus dem Reichsbund deutscher Offiziere, der eigenes Vermögen und eigene Heime hatte, und ähnliche Wohlfahrtsaufgaben durchführt wie der Reichskriegerbund. Diesem wurde sie 1938 angegliedert. Sie umfaßte ungefähr 700 Offizierskameradschaften ... Der Einwand des Generals Reinhard, man müsse diese Offizier Wohlfahrtsgemeinschaften deshalb bestehen lassen, weil bestimmte Leistungen an Töchter von Offizieren der Freiheitskriege damit verbunden seien, ist nach Mitteilung des Pg. unbegründet. Es gebe nur noch drei hochbetagte Töchter von Freiheitskämpfern, die jährlich ganze 100 RM bekämen." Mit Anordnung A 4/43 von Bormann vom 29. Juni 1943 wurde angeordnet, daß der NS Reichskriegerbund mit Wirkung vom 30.6.1943 aufgelöst wird. Diese Auflösung erstreckte sich auf juristische Personen, selb ständige und unselbständige Stiftungen und alle sonstigen Einrichtungen, die ihm oder einer Gau- oder Reichskriegerführung angeschlossen sind. Örtliche Kriegerkameradschaften, Traditionsvereine und -verbände sollten bestehen bleiben. Eines Beschlusses der Mitgliederversammlung gemäß § 41 BGB bedürfe es nicht. Eine Liquidation des Vereinsvermögens finde nicht statt. Das gesamte Vermögen des NS Reichskriegerbundes sowie der sonstigen Vereinigungen und Einrichtungen, auf die sich die Auflösung erstrecke, gehe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Kyffhäuser-Stiftung über. Für die damit in Verbindung stehenden vermögensrechtlichen Angelegenheiten sei der Reichsschatzmeister der NSDAP zuständig.
Dieser Befehl wurde in der Folgezeit ausgeführt. Die Ortsvereine blieben als finanziell selbständige Einrichtungen bestehen und wurden Hoheitsträgern der NSDAP unterstellt. Das übrige Vermögen wurde in die Kyffhäuser-Stiftung überführt. Fünf vom NS Reichskriegerbund betriebene Kindererziehungsheime gingen nicht in die Kyffhäuser-Stiftung ein, sondern wurden auf den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung übertragen. Für diese Vermögenswerte sollte die Kyffhäuser Stiftung einen Betrag von rund 2,8 Millionen Reichsmark erhalten, der jedoch bis zum 8. Mai 1945 nicht gezahlt wurde.
Mit Bescheid vom 16. September 1991 lehnte der ... den Antrag des Kl. auf Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke ab. Zur Begründung wird auf den Befehl Nr. 126 der SMAD vom 31. Oktober 1945 Bezug genommen, unter dessen Nr. 44 der NS-Reichskriegerbund ausdrücklich benannt sei. Hiergegen legte der Kl. mit Schreiben vom 30. September 1991 Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 1993, der dem Kl. am 31. August 1993 zugestellt wurde, wies der Bekl. den Widerspruch hinsichtlich der streitbefangenen Grundstücke zurück.
Hiergegen richtete sich die am 29. September 1993 erhobene Klage des Kl.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Der Kl. im vorliegenden Verfahren ist nicht Berechtigter in diesem Sin-ne. Denn er ist nicht Rechtsnachfolger des Offizier Wohlfahrtsgemeinschaft e.V. bzw. des Offizier-Genesungsheimes des IV. Armeekorps e. V., um dessen Vermögenswerte es im vorliegenden Verfahren geht. Rechtsnachfolge tritt ein durch Rechtsgeschäft, Hoheitsakt oder Gesetz. Keine dieser Gründe für eine Rechtsnachfolgerschaft liegt hier vor.
Bei dem Kl. handelt es sich um einen eingetragenen Verein, der im Jahr 1952 in der damaligen Bundesrepublik neu gegründet wurde. Er wurde als Kyffhäuserbund (Bund ehemaliger Wehrmachtsangehöriger und Kriegsteilnehmer, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen) bei den Amtsgerichten und in das Vereinsregister eingetragen.
Selbst wenn der Kl. als Neugründung Funktionsnachfolger entweder des NS Reichskriegerbundes e.V. oder des Offizier Wohlfahrtsgemeinschaft e.V. sein sollte, ist er dennoch nicht Rechtsnachfolger und wird daher nicht von § 2 Abs. 1 VermG erfaßt (vgl. Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
: VermG, Stand 01/95, § 2, Rdnr. 13; Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand 05/95, VermG, § 2 Rdnr. 27; VG Meiningen, Urteil v. 12.7.1994, in: ZOV 1995 S. 227 f.). Insbesondere ist der Kl. nicht rechtlich identisch mit dem Offizier Wohlfahrtsgemeinschaft e.V. oder dem Offiziers-Genesungsheim Alexisbad des IV. AK e.V., was sich allein schon aus der unterschiedlichen Namengebung ergibt. Außerdem kann der Kl. nicht als eine sogenannte Exilorganisation (vgl. Fieberg, a.a.O., § 2 Rdnr. 6) bezeichnet werden, die trotz Verbots faktisch weiterarbeitete. Nach dem eigenen Vortrag des Kl. existierte der NS-Reichskriegerbund nach seiner Auflösung 1943 nicht mehr und entwickelte auch keinerlei Aktivitäten.
Insoweit ist auch die vom Kl. zur Begründung seiner Rechtsposition herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 19/51) zur Großen National-Mutterloge "Zu den drei Weltkugeln" auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Mit der Argumentation, es habe keine vereinsrechtliche Liquidation (vgl. § 41 BGB) bei Auflösung des Vereins stattgefunden, geht der BGH in seiner Entscheidung davon aus, daß eine Rechtsänderung nicht herbeigeführt wurde, sondern der Berechtigte bloß gehindert worden war, seine Rechte auszuüben. Der BGH kommt zu dem Schluß: "Vereine, die sich nach einem unwirksam gefaßten Auflösungsbeschluß nicht mehr betätigten und infolge der nationalsozialistischen Herrschaft nicht mehr betätigen konnten, hörten zunächst rein tatsächlich, nicht aber rechtlich auf zu bestehen und konnten mit dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Macht wieder aufleben." Voraussetzung dafür sei allerdings, daß sich "zahlreiche Mitglieder mit der Auflösung des Vereins nicht abfinden" und "nach Beseitigung des politischen Drucks sofort wieder zusammen" kommen, "um den Verein unverändert unter seinem satzungsgemäßen Zweck mit der bisherigen Tradition fortzusetzen." Es handle sich dann um "eine Art des Ruhens der Rechtsfähigkeit."
Diese formalen Voraussetzungen liegen hier jedoch schon nicht vor. Der Kl. wurde erst 1952, d. h. sieben Jahre nach Kriegsende, unter anderem Namen und unter Aufgabe nationalsozialistischer Traditionen neu gegründet. Außerdem bezog sich seine neue Aktivität ausschließlich auf Westdeutschland. In der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone und der DDR war der NS Reichskriegerbund bzw. der Kyffhäuserbund verboten. Daher greift hier das Liquidationsargument nicht; das im Osten Deutschlands belegene Vermögen, dessen Rückübertragung nunmehr begehrt wird, war aufgrund der Auflösung des Vereins zunächst 1943 und nach Kriegsende durch die SMAD (Befehle Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und Nr. 126 vom 31. Oktober 1945 nebst zugehörigem Verzeichnis - dort Ifd. Nr. 44: NS Kriegerbund) endgültig entzogen worden, so daß im Gegensatz zu dem vom BGH entschiedenen Fall kein zur Verteilung stehendes Vereinsvermögen mehr existiert (vgl. Fieberg, a.a.O., § 2 Rdnr. 6 f.; Wasmuth, a.a.O. § 2, Rdnr 17; VG Meiningen a.a.O.). Ebenso läßt sich aus der vom Kl. zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.5.76 (I ZR 81/75) nichts für eine Rechtsnachfolgereigenschaft ableiten, denn das Urteil beschäftigt sich mit Namensrecht und läßt die Entscheidung der Frage, ob der Kl. vermögensrechtlicher Rechtsnachfolger des "1943 aufgelösten Kyffhäuserbundes" ist, ausdrücklich offen (S. 8 f. des Umdrucks). Es bezeichnet den Kl. als Nachfolgeorganisation.
Demnach kann der Kl. allenfalls eine Funktionsnachfolge nach dem NS Reichskriegerbund e.V. für sich in Anspruch nehmen. Dabei bedeutet eine solche Funktionsnachfolge nicht, daß der NS Reichskriegerbund e.V. mit dem Offizier Wohlfahrtsgemeinschaft e.V. oder dem Offiziers-Genesungsheim Alexisbad d. IV. AK e.V. gleichzusetzen ist. Im Gegensatz zur Argumentation des Kl., der den Offizier Wohlfahrtsgemeinschaft e. V. als unselbständige Teilorganisation des Reichskriegerbundes, als bloße Vermögensverwaltungsgesellschaft bezeichnet, ergibt sich aus dessen rechtlicher Ausgestaltung als eingetragener Verein eindeutig, daß es sich um eine selbständige juristische Person des Privatrechts handelte. Selbst wenn man unterstellt, daß es sich im Verhältnis der beiden Vereine zueinander zu NS-Zeiten um einen Vereinsverband oder einen Gesamtverein gehandelt hat, ist diesen rechtlichen Konstruktionen gemein, daß, wenn - wie hier - die nachgeordnete Einheit rechtlich als eigenständiger rechtsfähiger Verein organisiert ist, diese nicht in völliger Abhängigkeit von der Mutterorganisation stehen kann. Zwar werden in solchen Fällen regelmäßig Teile der Autonomie an die übergeordnete Organisation abgegeben und eine gewisse Unterordnung unter den Verbandswillen gefordert, jedoch muß - auch seitens des eintragenden Registergerichts - darauf geachtet werden, daß der vereinsrechtliche, selbständige Status des Mitglieds- oder Zweigvereins erhalten bleibt (vgl. zum Vorstehenden: Sauter/Schweyer: Der eingetragene Verein, 14. Auflage, 1990, Rdnr. 323 - 331). Aufgrund des Status von Offizier-Wohlfahrtsgemeinschaft und Offiziers-Genesungsheim als eingetragene Vereine ist daher davon auszugehen, daß diese als rechtlich selbständige Personen wirtschafteten. Diese Einschätzung wird belegt durch die vom Kl. vorgelegten Ausführungen im Besuchsvermerk vom 16. April 1943 zu Pkt. 6, wonach der Offizier Wohlfahrtsgemeinschaft e. V. eigenes Vermögen und eigene Heime hatte, sowie selbständig Wohlfahrtsaufgaben durchführte. Demgegenüber vermag auch die vom Kl. vorgelegte Satzung des NS Reichskriegerbundes von Oktober 1939 keine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen. Aus ihr ergibt sich lediglich, daß Organe des NS-Reichskriegerbundes die Leiter der Vermögensverwaltungen sind (§ 3 Abs. 1). Daß diese andere Vereine sind oder anderen Vereinen angehören, ist nicht ausgeführt. Vielmehr ergibt sich aus dem weiteren Wortlaut (§ 3 Abs. 4 Satz 3), daß es sich um die Verwaltung des Vermögens des NS-Reichskriegerbundes e. V. nicht aber um das anderer Vereine handelt.
Da es zudem eine konkurrierende Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch einen eingetragenen Verein identischen Namens mit der Offizier-Wohlfahrtsgemeinschaft gibt, der sich ebenfalls 1952 in der damaligen Bundesrepublik neu konstituierte, kann nicht festgestellt werden, daß ausgerechnet der Kl. Rechts- bzw. Funktionsnachfolger des früheren Grundbucheigentümers ist.
Insoweit ergeben sich auch aus den vom Kl. vorgelegten Entscheidungen der Kommission aus dem Jahr 1954 keine weiteren Aspekte, da auch sie zur Rechtsnachfolge keine Entscheidung treffen, insbesondere ausdrücklich sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob der Kl. oder der Offizier-Wohlfahrtsgemeinschaft e.V. dem NS-Reichskriegerbund "ähnlicher" ist.
Der Kl. ist auch nicht i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG als Rechtsnachfolger anzusehen. Danach gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG die Nachfolgeorganisationen von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen, die diesen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen, als Rechtsnachfolger. Nach dem 2. Halbsatz dieser Vorschrift gilt dies insbesondere für Organisationen, die aufgrund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind. Unabhängig davon, inwieweit der Kl. als Nachfolgeorganisation des Offizier Wohlfahrtsgemeinschaft e.V. oder des Offiziers-Genesungsheims der IV. AK e.V. angesehen werden kann, und ob er deren Funktionen und Aufgaben wahrnimmt oder deren satzungsgemäße Zwecke verfolgt - insoweit wurde nicht hinreichend vorgetragen und auch die Satzung des Kl. nicht vorgelegt , greift diese Vorschrift hier nicht, weil kein Fall des § 1 Abs. 6 VermG vorliegt.
Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Gesetz anwendbar auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Eine Verfolgung i. S. von § 1 Abs. 6 VermG setzt voraus, daß die (tatsächliche oder vermutete) abweichende, politische, religiöse oder weltanschauliche Überzeugung des "Verfolgten" nicht geduldet wurde und er daher den Nachstellungen des NS-Regimes ausgesetzt war (vgl. Kimme: Offene Vermögensfragen, Stand 03/95, VermG §1 Rdnr. 1 52). Eine Verfolgung aus weltanschaulichen Gründen liegt vor, wenn Personen oder Personenvereinigungen verfolgt wurden, weil sie eine andere als die nationalsozialistische Weltanschauung vertraten und sich damit in Widerspruch zum Nationalsozialismus und seiner Ideologie setzten.
Eine Verfolgung aus politischen Gründen liegt vor, wenn der Betroffene als politischer Gegner des herrschenden Regimes angesehen wurde oder aus der Sicht des herrschenden Regimes sich ernsthaft zu einer Einstellung gegen den Nationalsozialismus bekannt hatte (vgl. Kimme: a.a.O. Rdnr. 165, 161). Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte für die An-nahme vor, der NS-Reichskriegerbund e.V. sei einer derart motivierten staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Kyffhäuserbund verfolgte vor 1933 gemeinnützige, vaterländische und kameradschaftlich-soziale Wohlfahrtszwecke. Später wurde seine Satzung den politischen Verhältnissen angepaßt, er wurde im Jahr 1938 in Nationalsozialistischer Reichskriegerbund e.V. umbenannt und dem Führer unterstellt, seine Richtlinien erhielt er vom Führer und Reichskanzler. Vor seiner Auflösung waren weder der NS Reichskriegerbund noch seine Mitglieder noch einzelne Gruppen von Mitgliedern einer systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Dies wird vom Kl. auch nicht behauptet. Er be-anstandet auch nicht die bereits von 1933 bis 1938 erfolgten Maßnahmen zur politischen Gleichschaltung, die u. a. zur Auflösung des Reichsverbandes Deutscher Offiziere e.V. führte und den NS Reichskriegerbund zum einzigen Dachverband der Kriegerkameradschaften ausbaute. Der Kl. selber räumt ein, daß weder der NS-Reichskriegerbund noch seine Führungsspitze vor der Auflösung öffentlich oder nichtöffentlich gegenüber Vertretern des NS-Regimes gegen das herrschende System oder die ihm zugrunde liegende Ideologie eingetreten wären. Es ist vielmehr fest stellbar, daß sich der NS-Reichskriegerbund politisch völlig unauffällig bzw. loyal verhalten hat, sich den gegebenen politischen Verhältnissen anpaßte und sich darüber hinaus zum Nationalsozialismus bekannte. Selbst wenn man als wahr unterstellt, daß einige der Führungspersönlichkeiten in Wahrheit dem Nationalsozialismus oder auch Hitler gegenüber kritisch eingestellt waren, blieben doch diese Einstellungen, die ohnedies nie öffentlich geäußert wurden, für deren Träger ohne persönliche Fol-gen. Es gab keine Nachstellungen des nationalsozialistischen Regimes gegen Einzelpersönlichkeiten des NS-Reichskriegerbundes.
Die vom Kl. benannten Beweggründe Hitlers bzw. Bormanns zur Auflösung des NS Reichskriegerbundes im Jahr 1943, wie Unmut bei den Sol-daten über die Kriegführung Hitlers (Kriegswinter 1942/43 in Stalingrad), Macht und dadurch Unruhepotential des Reichskriegerbundes so wie seine Finanzkraft, lassen sich aus den vorliegenden Unterlagen nicht bestätigen. Es ist zwar gedanklich nachvollziehbar - jedoch aus den vor-liegenden Unterlagen nicht belegbar -, daß der NS-Reichskriegerbund in dieser historischen Situation möglicherweise ein Unruhepotential für das herrschende Regime hätte sein können, jedoch stellte dieses aufgrund des Ausmaßes der bereits hergestellten Gleichschaltung und der Durchsetzung mit NSDAP-Funktionären keine ernsthafte Gefahr für den Nationalsozialismus dar. Außerdem ergeben sich aus den vorliegenden Dokumenten keine Hinweise darauf, daß vom NS-Reichskriegerbund ein Wi-derstand gegen das NS-Regime zu erwarten gewesen wäre. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß im NS Reichskriegerbund überhaupt an die Möglichkeit von Widerstand gedacht wurde. Insbesondere lassen sich die Ausführungen des Kl. nicht durch die von ihm vorgelegten Aufzeichnungen des Reichskriegerführers General a. D. Reinhard, der der Vereinigung bereits seit 1934 vorstand, stützen. Er führte vielmehr zur Auflösungsverfügung des Jahres 1943 aus: "Jetzt war es im Kriege und durch den Oberbefehlshaber verfügt ... Wir konnten und wollten Deutschland jetzt nicht im Stiche lassen. Wir hießen den Befehl des Führers und Ober-befehlshabers nicht gut, aber beschlossen, ihm im Kriege gegeben nach zukommen." Das vom Kl. behauptete Auflösungsmotiv wird in den Aus-führungen Reinhards nicht einmal angedeutet. Die Niederschriften deuten vielmehr darauf hin, daß es den damaligen Machthabern darum ging, eine politisch neutrale, aber für die Wehrkraft sehr wichtige Organisation noch enger in die Machtstruktur des NS-Staates einzubinden.
Der Kl. kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der NS-Reichskriegerbund sei u.a. deshalb Nachstellungen ausgesetzt gewesen, weil ein Großteil der Führungspersonen "monarchisch" ausgerichtet gewesen sei. Der Reichskriegerbund war spätestens seit 1934 nicht mehr monarchisch ausgerichtet, sondern hat sich den gegebenen politischen Verhältnissen angepaßt und dem Führer untergeordnet. Dementsprechend wurden Kommunisten und jüdische Mitglieder ausgeschlossen und die örtlichen Vorstände mit NSDAP-Mitgliedern durchsetzt.
Es ist nicht dargelegt, daß dem NS Reichskriegerbund diese und andere Verhaltensregeln in Anknüpfung an eine vermeintlich oppositionelle Gesinnung auferlegt wurden. Die bereits 1933 begonnene verfolgungsneutrale Gleichschaltung (vgl. hierzu: Spruss, ZOV 1995, S. 183) hatte lediglich ihren letzten Akt 1943 in der Auflösung des NS-Reichskriegerbundes. Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich die Auflösung praktisch hauptsächlich auf die Kommandoebene des Dachverbands des NS Reichskriegerbundes auswirkte. Die Ortsvereine und einzelnen Kriegerkameradschaften bestanden weiter. Das in die Kyffhäuser-Stiftung überführte Vermögen des NS-Reichskriegerbundes wurde weiterhin zur Durchführung der sozialen Aufgaben in vollem Umfang verwendet. Es wurde nicht dem Staatshaushalt einverleibt.
Im geschichtlichen Zusammenhang stellt sich der Reichskriegerbund daher als eine im eigentlichen Sinne staatstragende Organisation dar, die ab 1933 zunehmend gleichgeschaltet, nahezu verstaatlicht wurde, ohne daß es sich dabei um eine politische Verfolgung der Organisation gehandelt hätte.
Weil der Kl. weder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG als Rechtsnachfolger noch nach § 2 Abs. 1 Satz 4 VermG als Nachfolgeorganisation anzuerkennen ist, kann seine Berechtigung i. S. d. Vermögensrechts nicht festgestellt werden.