Sofortvollzug des Anschlußzwangs an Kanalisation
BauO Bln § 14; VwGO § 80
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ohne besondere Anhaltspunkte, die etwa eine Grundwassergefährdung ergeben könnten, ist ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtmäßig verfügten Anschlußzwangs an die Kanalisation nicht gegeben. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks L -Straße O in Berlin-Pankow. Das Grundstück ist nicht an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen.
Mit Anordnungen vom 10. Juni 1999 verpflichtete das Bezirksamt die Antragsteller aufgrund von § 40 Abs. 2 BauO Bln, binnen sechs Wochen nach Zustellung der Bescheide für das Grundstück einen Abwasseranschluß bei den Berliner Wasserbetrieben zu beantragen und binnen 26 Wochen nach Zustellung der Bescheide diesen Abwasseranschluss zu realisieren. Zugleich drohte es für jede der Verpflichtungen ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 DM an und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 13. Juli 1999 am 14. Juli 1999 Widerspruch.
Die Antragsteller kamen der Anordnung, einen Abwasseranschluß binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheides zu beantragen, nicht nach. Daraufhin setzte das Bezirksamt Pankow von Berlin mit Bescheiden vom 5. August 1999 das den Antragstellern insoweit jeweils angedrohte Zwangsgeld in Höhe 2.000 DM fest und drohte zugleich für den Fall, daß die Anordnung bis zum 7. September 1999 nicht befolgt sei, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von je 4.000 DM an.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Antragsteller am 11. August 1999 Widerspruch.
Mit ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz tragen sie vor, das Grundstück habe bis zum 1. Juni 1998 unter staatlicher Verwaltung gestanden. Es sei zur Nutzung als Gartenland verpachtet. Nach § 8 des Pachtvertrages aus dem Jahre 1974 habe der Pächter die Kosten für den Anschluß an die Entwässerung zu tragen. Anfallende Abwasser würden ordnungsgemäß entsorgt.
Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angeordneten Anschlußzwanges. Zwar erweist sich die Grundverfügung als rechtmäßig (a), doch fehlt es an dem besonderen öffentlichen Interesse für deren sofortige Vollziehung (b), so daß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs insoweit wiederherzustellen und gegen die Zwangsmittelandrohung anzuordnen ist (c).
a) Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln sind Grundstücke, auf denen Abwasser anfallen und die an betriebsfähig kanalisierten Straßen liegen oder die von solchen Straßen zugänglich sind, an die öffentliche Entwässerung anzuschließen, sobald die Entwässerungsleitungen betriebsfähig hergestellt sind. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls bei summarischer Prüfung erfüllt. (wird ausgeführt)
Dem Anschlußzwang nachzukommen, obliegt dem Grundstückseigentümer. § 40 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln ist grundstücksbezogen und knüpft damit an die Verfügungsbefugnis und nicht an obligatorische Berechtigungen an. Die Vereinbarung in § 8 des Pachtvertrages kann daher - ungeachtet ihres Regelungsgehaltes - von den Antragstellern nicht mit Erfolg dem angeordneten Anschluß des Grundstücks an das öffentliche Abwassersystem entgegengehalten werden, sondern kann allenfalls privatrechtliche Regreßansprüche im lnnenverhältnis begründen.
Das Bezirksamt war gemäß § 17 Abs. 1 ASOG befugt, den Anschlußzwang durchzusetzen. § 40 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln begründet eine unmittelbare Verpflichtung des Grundstückseigentümers, deren Nichtbefolgung einen Verstoß gegen das geschriebene Recht und damit die öffentliche Sicherheit darstellt. Das in § 17 Abs. 1 ASOG eingeräumte Ermessen ist angesichts des Anschlußzwangs intendiert. Einer besonderen Begründung der Ermessensentscheidung bedurfte es daher nicht; ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt lag nicht vor bzw. dahingehende Anhaltspunkte waren der Behörde nicht mitgeteilt (vgl. dazu BVerwG, DVBl. 1998, 145, 146).
b) Es fehlt jedoch an dem nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Anschlußzwanges. Dieses ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht automatisch aus der offenbaren Rechtmäßigkeit des Bescheides. Zwar wird für den umgekehrten Fall davon auszugehen sein, daß die offenbare Rechtswidrigkeit eines Bescheides in aller Regel zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs führt. Die offenbare Rechtmäßigkeit eines Bescheides ist demgegenüber der vom Gesetzgeber vorausgesetzte Normalfall für den Erlaß eines Verwaltungsaktes und steht dem Eintritt des Suspensiveffekts eines Rechtsbehelfs nicht entgegen (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes bedarf es daher der Feststellung begründeter Anhaltspunkte, die das über den Erlaß des Verwaltungsaktes an sich hinausgehende besondere öffentliche Interesse an seiner sofortigen Vollziehung tragen (vgl. BVerfG, NVwZ 1996, 5859 m.w.N.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. 733 f.).
Derartige begründete Anhaltspunkte sind weder vom Antragsgegner dargelegt noch sonst für die Kammer erkennbar. Das öffentliche Interesse an der gesicherten Abwasserentsorgung liegt der in § 40 Abs. 2 Satz 1 BauO Bln getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers zu Grunde, rechtfertigt jedoch nur den Erlaß der Grundverfügung. Daß darüber hinaus durch die bestehende Abwasserentsorgungseinrichtung auf dem Grundstück der Antragsteller Gefährdungen, etwa eine Beeinträchtigung des Grundwasser durch Versickerung von Abwässern, zu besorgen wären, steht nicht fest.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eigentümer eines Grundstücks in Pankow wurden durch Bescheid verpflichtet, bei den Berliner Wasserbetrieben den auf ihrem Grundstück fehlenden Abwasseranschluß zu beantragen und zu realisieren (nach § 40 Bauordnung Berlin ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, sich an die öffentliche Entwässerung anzuschließen). Gleichzeitig wurde ein Zwangsgeld angedroht und die sofortige Vollziehung angeordnet. Mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrten die Eigentümer die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Anschlußzwanges.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das VG Berlin gab ihnen durch den Beschluß vom 7. September 1999 recht, obwohl sich die Anordnung, das Grundstück an die Abwasserentsorgung anzuschließen, nach summarischer Prüfung als rechtmäßig darstellte. Auch bei Rechtmäßigkeit des für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsaktes müsse ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen, das über das öffentliche Interesse an einer gesicherten Abwasserentsorgung hinaus gehe. Dieses allein rechtfertige die Grundverfügung. Ein besonderes Interesse könnte in einer Grundwassergefährdung zu sehen sein, die in diesem Fall aber nicht vorlag.
Die Behörde darf also auch bei rechtmäßigen Verwaltungsakten nicht vollendete Tatsachen schaffen, sondern muß in der Regel die Rechtskraft einer Verwaltungsgerichtsentscheidung abwarten, sofern nicht ausnahmsweise ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.