Sofortiges Anerkenntnis eines Räumungsanspruchs
§ 93 ZPO
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Schlagwörter zur Erschließung
Sofortiges Anerkenntnis eines Räumungsanspruchs; Anerkenntnis, sofortiges; Räumungsklage, verfrühte; Anlaß zur Klageerhebung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Ankündigung, einen Räumungsanspruch anzuerkennen, führt noch nicht zur Kostenfolge des § 93 ZPO, wenn bis zum Termin die Räumung noch nicht erfolgt ist.
Sachverhalt:
häufig von der Redaktion verfasst
Die bekl. Mieterin hielt neben einer anderen Wohnung noch eine Ein-Zimmer-Wohnung im Hause der kl. Vermieterin inne. Die Kl., die die streitige Wohnung für einen Hauswart benötigte, erklärte die Kündigung des Mietverhältnisses zum 31. Mai 1987 wegen Eigenbedarfs.
Die Bekl. hat auf die am 18.6.1987 zugestellte Räumungsklage noch vor dem Verhandlungstermin am 17.7.1987 schriftsätzlich angekündigt, daß sie den Räumungsanspruch anerkennen werde. Ferner hat sie beantragt, der Kl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil sie keinen Anlaß zur Klage gegeben habe. Die Kündigung sei nämlich erst zum 30.6.1987 zulässig gewesen. Außerdem enthalte das Kündigungsschreiben unstreitig keinen Hinweis auf ihr Widerspruchsrecht.
Das AG hat der Bekl. die Kosten auferlegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Über die Kosten kann durch Beschluß entschieden werden (vgl. § 99 Abs. 2 ZPO). Die Kosten sind gem. § 91 ZPO der Bekl. aufzuerlegen. § 93 ZPO ist nicht zu ihren Gunsten anwendbar.
Zwar hat die Kl. den erforderlichen Hinweis auf ein Widerspruchsrecht der Bekl. unterlassen. Demnach hätte die Bekl. noch im ersten Termin einen Widerspruch erklären können.
Auch war sie nicht verpflichtet, vorher zu erklären, ob sie der Kündigung widersprechen wird oder nicht (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Auflage, Randziffer IV 115). Daraus folgt indes nicht, daß die Bekl., die dem Räumungsbegehren gerade nicht widerspricht, mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anerkennen kann, ohne die Konsequenzen daraus zu ziehen. Indem die Bekl. ein Anerkenntnis ankündigt und abgibt, ohne aber bis zum Terminstag zu räumen, gibt sie zu erkennen, daß die Räumungsklage erforderlich war. Die Rechtslage ist insoweit nicht anders als bei einem Schuldner, der einen fälligen Zahlungsanspruch anerkennt, diesen aber nicht bis zum Verhandlungstag erfüllt, zu beurteilen. In diesem Fall kommt § 93 ZPO auch nicht zum Zuge (Baumbach-Lauterbach, Komm. zur ZPO, 45. Auflage, § 93 Anm. 5 "Geldforderung"). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Bekl. stichhaltige Gründe für eine Räumungsfrist über den 30. Juni 1987 - dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung zulässig war - hinaus vorgetragen hätte. Daran fehlt es aber. Daß die Bekl. 75 Jahre alt ist, bewirkt noch nicht die Unmöglichkeit einer Räumung der streitigen Einzimmerwohnung in den rund drei Monaten seit Ausspruch der Kündigung vom 26. März 1987.
Schließlich ist ohne Bedeutung, daß die Räumungsklage vom 4.6.1987 zunächst unzulässig war, weil vor Ablauf der Kündigungsfrist (30. Juni 1987) eingereicht (so z. B. Sternel a.a.O.; Köhler, Handbuch der Wohnraummiete, 2. Auflage, § 129 Randziffer 4). Maßgeblich ist, daß der in der mündl. Verhandlung am 17. Juli 1987 gestellte Räumungsantrag zulässig und anerkannt worden ist. Die Bekl. hatte auch seit der am 18. Juni 1987 erfolgten Ladung genügend Zeit, bis zum Verhandlungstag die streitige Wohnung zu räumen. Jedenfalls hätte sie gewichtige Gründe dafür vortragen müssen, daß sie erst zu einem späteren Zeitpunkt räumen könne. Im übrigen hat ein Mieter auch dann Anlaß zu einer Räumungsklage gegeben, wenn er dem Vermieter keinen bestimmten Auszugstermin mitgeteilt und zugesichert hat (AG Hannover ZMR 1973, 86).