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Sofortiges Anerkenntnis trotz Schweigen auf Bitte um Mitteilung der Räumungsbereitschaft

OLG Düsseldorf24 W 39/2207.12.2022GE 2023, 452

ZPO § 93

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein (gewerblicher) Mieter gibt seinem Vermieter noch keine Klageveranlassung i.S.d. § 93 ZPO, wenn er auf eine vor Fälligkeit des Räumungsanspruchs erfolgende schriftliche Anfrage des Vermieters hin nicht seine Erfüllungsbereitschaft anzeigt, sondern bloß schweigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. haben die Bekl. auf Räumung einer mit gewerblichem Mietvertrag der Parteien vom 17.8.2018 vermieteten gynäkologischen Praxis in Anspruch genommen. Das Mietverhältnis war mit Nachtrag vom 6.10.2021 auf unbestimmte Zeit unter Geltung der gesetzlichen Kündigungsfrist verlängert worden. Mit Schreiben vom 16.3.2022, das den Bekl. am 17.3.2022 zugestellt wurde, beendeten die Kl. das Mietverhältnis form- und fristgerecht zum 30.9.2022. Die Bekl. antworteten nicht auf das Kündigungsschreiben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.4.2022 ließen die Kl., die eine Anschlussvermietung planten, die Bekl. auffordern, bis zum 12.5.2022 die fristgerechte Räumung zum 30.9.2022 zu bestätigen. Dieses Schreiben blieb ebenso unbeantwortet wie das weitere anwaltliche Schreiben der Kl. vom 27.5.2022, mit dem sie von den Bekl. nunmehr eine entsprechende Bestätigung bis zum 10.6.2022 forderten.

Mit ihrer Klageschrift vom 14.7.2022 - beim LG Duisburg eingegangen am 19.7.2022 und den Bekl. jeweils zugestellt am 12.8.2022 - haben die Kl. die Bekl. gerichtlich auf zukünftige Räumung des Mietobjektes sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Mit prozessleitender Verfügung vom 10.8.2022, welche bei den Bekl. ebenfalls am 12.8.2022 zugestellt worden ist, ist das schriftliche Vorverfahren (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO) vor dem Landgericht angeordnet worden.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.8.2022, am selben Tage beim Landgericht Duisburg eingegangen, haben die Bekl. die Klageanträge der Kl. unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt:

Sie haben insoweit die Auffassung vertreten, den Kl. keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben zu haben, und angekündigt, die Praxis pünktlich zum Mietvertragsende am 30.9.2022 zu räumen.

Mit Anerkenntnisurteil vom 26.8.2022 hat das Landgericht die Bekl. gemäß den anerkannten Klageanträgen verurteilt und ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung seiner Kostenentscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Bekl. hätten den Kl. Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weshalb die Regelung des § 93 ZPO nicht zugunsten der Bekl. angewandt werden könne. Die Veranlassung zur Klageerhebung ergebe sich daraus, dass sich die Bekl. nach ihrer eigenen Darstellung erstmals ca. drei Monate nach der im Schreiben der Kl. vom 28.4.2022 gesetzten Reaktionsfrist mit der Nachmieterin in Verbindung gesetzt und dies dem Kl. zu 2) mitgeteilt hätten. Ein gewerblicher Vermieter habe indessen schon vor Fälligkeit der Räumungspflicht ein erhebliches und offensichtliches Interesse daran, vom Mieter zu erfahren, ob das Mietobjekt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist geräumt werde.

Das vorgenannte Anerkenntnisurteil ist den Bekl. am 31.8.2022 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 13.9.2022, beim Landgericht Duisburg eingegangen am selben Tage, haben die Bekl. sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts mit dem Begehren eingelegt, dass den Kl. unter Abänderung der vorgenannten Entscheidung des Landgerichts die Kosten des Rechtsstreits gem. § 93 ZPO auferlegt werden mögen, und hierzu im Wesentlichen geltend gemacht: Sie seien vor Fälligkeit der Räumungsverpflichtung nicht verpflichtet gewesen, ihre entsprechende Leistungsbereitschaft zu bekunden. Sie hätten insbesondere kein aktives Verhalten an den Tag gelegt, das den Kl. zur Klageerhebung hätte Anlass geben können.

Die Beschwerdeschrift ist den Kl. am 14.9.2022 zugestellt worden. Das Landgericht Duisburg hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.9.2022 nicht abgeholfen. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 28.9.2022, abgesandt am 11.10.2022, ist den Parteien jeweils mitgeteilt worden, dass die sofortige Beschwerde der Bekl. beim Senat anhängig sei.

II. Die gem. §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Bekl. hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nachdem die Kl., denen die Beschwerdeschrift der Bekl. bereits am 14.9.2022 durch das Landgericht zugestellt worden ist, auch nach Ablauf von mehr als drei Wochen seit der Mitteilung vom 11.10.2022 über den Eingang der sofortigen Beschwerde beim Senat keine Stellungnahme zur sofortigen Beschwerde der Bekl. eingereicht haben, kann der Senat seine Beschwerdeentscheidung nunmehr treffen, ohne den Kl. noch eine gesonderte Frist zur etwaigen Beschwerdeerwiderung zu setzen (vgl. BGH, NJW 1997, 2524f; BayObLG, NJW 1974, 2322; NJW-RR 1986, 1446 [1447]; OLG Köln, Rpfleger 1984, 424; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 572 Rn 20). Im Streitfall gilt dies umso mehr, als die wechselseitigen Standpunkte der Parteien bereits in der Hauptsache, in deren Rahmen das Anerkenntnisurteil des Landgerichts ergangen ist, ausführlich ausgetauscht worden sind.

2. Zu Unrecht hat das Landgericht den Bekl. die Kostenlast für den Rechtsstreit auferlegt. Vielmehr sind die Voraussetzungen des § 93 ZPO in Bezug auf die anerkannten Klageansprüche erfüllt, so dass die Kl. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.

Die Kostenregelung des § 93 ZPO stellt auf eine negative Voraussetzung ab, indem sie u. a. voraussetzt, dass der Bekl. die Klage nicht veranlasst haben darf. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Kl. vernünftigerweise einen Prozess nicht für notwendig hat halten dürfen, um zu seinem geltend gemachten Recht zu kommen (BGH NJW-RR 2005, 1005, 1006). Dabei ist auf die Notwendigkeit eines Prozesses mit dem Ziel eines Schuldtitels nebst dessen Vollstreckung abzustellen (OLG Karlsruhe, BeckRS 2022, 12990). Die Klageveranlassung richtet sich nicht nach starren Regeln, sondern unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nach den gesamten Umständen des Einzelfalls. Abzustellen ist auf die Sicht des Kl. vor Klageerhebung (OLG Saarbrücken, BeckRS 2016, 111327 m.w.N.; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2022, 20497). Einem späteren prozessualen Gebaren des Bekl. kann lediglich indizielle Bedeutung zukommen, um Zweifelsfragen bezüglich einer vorprozessual bereits angelegten Klageveranlassung zu klären (BGH, NJW 1979, 2040; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2020, 252; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2021, 646 Rn. 9).

Es gilt der Grundsatz, dass eine Klageveranlassung immer dann gegeben ist, wenn der Bekl. vorprozessual die später anerkannte Klageforderung nicht erfüllt hat, obwohl die Forderung i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB fällig und durchsetzbar gewesen ist und der Kl. die Erfüllung angemahnt hat bzw. eine Mahnung gem. § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen ist; die objektiven Voraussetzungen des Verzuges implizieren mithin grundsätzlich die Klageveranlassung (vgl. OLG Köln, BeckRS 2018, 8675; BeckOK ZPO/Jaspersen, 46. Ed., Stand: 1.9.2022, § 93 Rn. 28). Im Allgemeinen vermag daher die vom Gläubiger vorprozessual ausgesprochene Aufforderung gegenüber dem Schuldner, dieser solle sich zur Leistungsbereitschaft erklären, nicht vom Erfordernis einer Mahnung zu entbinden (Jaspersen aaO. Rn. 28). Ein Schweigen des Schuldners kann grundsätzlich nicht gegen ihn ausgelegt werden, da er im Allgemeinen vor Fälligkeit nicht verpflichtet ist, sich zu seiner Leistungsbereitschaft und -fähigkeit zu äußern (Jaspersen, aaO. Rn. 33a; MüKo ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., 2020, § 257 Rn. 19).

a) Auf dem Gebiet des gewerblichen Mietrechts herrscht im Ansatz noch Einigkeit darüber, dass eine Klage auf Räumung und Herausgabe nicht nur erhoben werden kann, wenn der Räumungsanspruch bereits fällig ist, sondern es kann auch ein künftiger Räumungsanspruch eingeklagt werden, wenn entweder die Voraussetzungen des § 257 ZPO oder diejenigen des § 259 ZPO gegeben sind. Die Regelung des § 257 ZPO verlangt insoweit, dass der geschuldete Räumungstermin kalendermäßig bestimmt ist. Der Antrag muss klarstellen, dass Räumung erst zu diesem Termin verlangt wird, da die Klage andernfalls als „zur Zeit unbegründet“ abzuweisen ist (OLG Hamm ZMR 2016, 868). Anders als § 259 ZPO setzt § 257 ZPO insoweit nicht die Darlegung der Besorgnis voraus, dass der Mieter nicht rechtzeitig ausziehen werde (OLG Nürnberg MietRB 2004, 203).

Streitig ist allerdings, was dem (gewerblicher) Vermieter obliegt, um dem mit dieser Vorgehensweise verbundenen Risiko, dass der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt und der Vermieter dann die Kosten des Rechtsstreits nach § 93 ZPO zu tragen hätte, wirksam zu begegnen:

Einer Auffassung nach kann der Vermieter diesem Risiko dadurch entgehen, dass er den Mieter zur Erklärung über seine Räumungsbereitschaft zum bevorstehenden Termin auffordert: Verweigere der Mieter bei erkennbar begründeter Kündigung eine solche Erklärung oder reagiere er auf das Auskunftsverlangen des Vermieters nicht in angemessener Frist, habe er Veranlassung zur Klage gegeben (OLG Nürnberg MietRB 2004, 203 m. zust. Anm. Bieber; OLG Stuttgart, NZM 2000, 95; vgl. LG Bonn, BeckRS 2014, 8073; Geldmacher, in: Guhling/Günter, Gewerberaummiete, 2. Aufl. 2019, 16. Teil, Prozessrecht, Kap. 3 Rn. 27 m.w.N.; Lützenkirchen GE 2017, 1384).

Nach der Gegenauffassung (OLG Karlsruhe, NJW 1984, 295; OLG Hamm, ZMR 1996, 499; LG Berlin, BeckRS 2010, 6788 - laut Pickert, in: GE 2018, 302 zweitinstanzlich bestätigt durch das KG, Beschluss vom 29.2.2016 - 12 W 7/16; LG Berlin BeckRS 2016, 130872; vgl. Breckerfeld NZM 2000, 328; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 15. Aufl. 2021, § 546 Rn. 128; Staudinger BGB/Rolfs, 2021, § 546 Rn. 5; Zehelein, in: BeckOGK/BGB, Stand: 1.10.2022, § 546 Rn. 203) gibt der Schuldner nur dann Anlass zur Klageerhebung, wenn er aktiv ein Verhalten an den Tag legt, das aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Betrachters an seiner Erfüllungsbereitschaft zweifeln lässt.

b) Der Senat schließt sich aufgrund folgender Erwägungen der letztgenannten Ansicht an:

Auch ein (gewerblicher) Mieter kann - nicht anders als sonstige Schuldner (vgl. oben) - regelmäßig nicht verpflichtet sein, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft vor Fälligkeit seiner Schuld anzuzeigen. Demzufolge gibt die bloße Untätigkeit des Mieters als solche einem besonnenen Vermieter trotz (schriftlicher) Aufforderung des Mieters zu einer entsprechenden Erklärung noch keinen berechtigten Grund zur Annahme, sein Anspruch werde ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht fristgerecht erfüllt werden.

Das zentrale Argument der Gegenauffassung, wonach regelmäßig auf Vermieterseite das Interesse bestehe, die Möglichkeit einer Weitervermietung oder eines Umbaus des Mietobjektes zeitlich einigermaßen zuverlässig abschätzen zu können, kann jedenfalls in der hier interessierenden Kon­stellation einer bloßen Untätigkeit des Mieters zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führen: Richtig ist zwar, dass den Mieter die allgemeine Nebenpflicht trifft, die Eingehung eines neuen Mietverhältnisses nicht unnötig zu behindern (vgl. allgemein dazu BGH, NJW 2010, 1135 Rn. 15). Jedoch muss berücksichtigt werden, dass die (positive) Anzeige der Erfüllungsbereitschaft zu Lasten des Mieters als Anerkenntnis oder Zeugnis gegen sich selbst beurteilt werden könnte und ihn deswegen an der späteren Wahrnehmung seiner (zum Zeitpunkt der Anzeige der Erfüllungsbereitschaft ggf. noch nicht bekannten) berechtigten Belange hindern könnte (Streyl, aaO. unter überzeugendem Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH zur Situation, dass der Vermieter nicht auf das Verlangen des Mieters nach Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung reagiert: vgl. BGH, NJW 2010, 1135 Rn. 17).

Zudem geht es grundsätzlich nicht an, den Mieter zu einer Klärung seiner rechtlichen Belange schon zu einem Zeitpunkt vor Fälligkeit des Räumungsanspruchs (mittelbar) zu zwingen, den der Vermieter einseitig vorgibt. Wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles die konkrete objektiv begründete Besorgnis besteht, der Mieter werde nicht rechtzeitig räumen (etwa weil er den Kündigungsgrund bestreitet oder weil er auch in einem persönlichen Gespräch jegliche Einlassung zu seinen Absichten verweigert), steht es dem Vermieter frei, sofort gemäß § 259 ZPO auf künftige Räumung zu klagen - er wird mithin keineswegs schutzlos gestellt, wenn man bei Klagen auf zukünftige Leistung gem. § 257 ZPO die Kostenregelung des § 93 ZPO nur dann nicht zur Anwendung gelangen lässt, wenn der Mieter seine Erfüllungsbereitschaft vorprozessual aktiv verneint hat.

Abschließend ist festzuhalten, dass selbst eine vor Fälligkeit der Räumung erfolgende positive Rückmeldung des Mieters dem Vermieter keine absolute Gewissheit zu verschaffen mag, da sich bis zum Eintritt der Fälligkeit des Räumungsanspruchs die tatsächlichen Begleitumstände noch ändern und die ursprüngliche Absicht des Mieters, pünktlich zu räumen, wieder in Frage stellen können. So ist z. B. denkbar, dass der Mieter entgegen seiner ursprünglichen Annahme kein Ersatzmietobjekt findet und deshalb an einer rechtzeitigen Räumung gehindert ist.

c) Nach Maßgabe dieser rechtlichen Grundsätze haben die Bekl. den Kl. keine Klageveranlassung i.S.v. § 93 ZPO gegeben.

aa) Vorweg ist in Bezug auf die einschlägige Darlegungs- und Beweislast Folgendes festzuhalten: Da § 93 ZPO eine für den prozessual unterlegenen Bekl. günstige Ausnahme von seiner ansonsten gegebenen Kostenlast begründet, trägt er grundsätzlich die Beweislast (BGH, NJW 2007, 3645; OLG Oldenburg, BeckRS 2019, 11173). Anders verhält es sich allerdings, wenn eine künftige Leistung gem. §§ 257 ff. ZPO eingeklagt wird; dann hat der Kl. die Klageveranlassung darzulegen und zu beweisen, da sie sich mit der Anspruchsberechtigung deckt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 74, 75; Jaspersen, aaO. Rn. 40 m.w.N.).

bb) Die demnach den Kl., welche eine Klage auf zukünftige Räumung erhoben haben, im Streitfall obliegende schlüssige Darlegung der Klageveranlassung ist ihnen entgegen der angefochtenen Kostenentscheidung nicht gelungen.

Dass die Bekl. in irgendeiner Form durch aktives Tun den Kl. vorprozessual Anlass zur Befürchtung gegeben hätten, diese seien nicht erfüllungsbereit und es sei daher Klage auf zukünftige Räumung geboten, um eine fristgerechte Erfüllung des Räumungsanspruchs sicherzustellen, machen die Kl. weder ausdrücklich geltend noch ist solches ansonsten ersichtlich. Vielmehr rekurrieren die Kl. allein auf die mehrfach unterbliebene Beantwortung ihrer an die Bekl. gerichteten Anfrage zu deren Räumungsabsichten. Dies allein genügt gemäß den oben erläuterten rechtlichen Maßstäben des Senats nicht für die Annahme einer Klageveranlassung i.S.v. § 93 ZPO.

Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass die Bekl. sich erst im August 2022 mit der potentiellen Nachmieterin in Verbindung gesetzt hätten, lässt sich auch daraus keine Klageveranlassung ableiten. Diese Vorgänge haben sich nach Klageeinreichung und immer noch vor Fälligkeit des Räumungsanspruchs der Kl. ereignet. Sie indizieren keineswegs eine Klageveranlassung der Kl. aus deren ex-ante-Perspektive: Denn die Bekl. haben auch seinerzeit keineswegs aktiv ihre Absicht zur fristgerechten Räumung negiert, sondern - ganz im Gegenteil - eine Einigung mit der Nachmieterin zur Mobiliarübernahme getroffen und dies dem Kl. zu 2) am 11.8.2022 per WhatsApp-Nachricht mitgeteilt einschließlich der Absichtsbekundung, die vermieteten Praxisräume in der letzten Septemberwoche zurückzugeben.

Ihren Willen zur fristgerechten Räumung und Herausgabe haben die Bekl. überdies im laufenden Verfahren explizit bekräftigt (vgl. Schriftsatz vom 24.8.2022), was nach zutreffender herrschender Ansicht (BGH, NJW 1979, 2040 Rn. 22; BGH, ZMR 2008, 714 m.w.N.; vgl. OLG Karlsruhe, BeckRS 2022, 12990 Rn. 18; OLG Köln, BeckRS 2016, 17944 m.w.N. zum Streitstand) nicht einmal notwendig gewesen wäre, um ein wirksames Anerkenntnis mit der Rechtsfolge des § 93 ZPO zu erklären.

3. Die weitere für eine Anwendung der Kostenregelung des § 93 ZPO erforderliche Voraussetzung, dass der Bekl. das Anerkenntnis „sofort“ erklären muss, ist im Streitfall unzweifelhaft erfüllt (vgl. zu den Anforderungen statt aller Jaspersen, aaO. § 93 Rn 98 m.w.N.). Denn die Bekl. haben ihr Anerkenntnis innerhalb der Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO, d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift an sie (jeweils am 12.8.2022) mit dem am 24.8.2022 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz erklärt.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens findet ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO (vgl. Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 93 Rn. 19). Wie der Senat im Einzelnen ausgeführt hat, hängt die Entscheidung über die sofortige Beschwerde von der Klärung der Rechtsfrage ab, ob ein gewerblicher Mieter gehalten ist, auf Verlangen des Vermieters schon vor Fälligkeit des Räumungsanspruchs die Bereitschaft zur fristgerechten Räumung zu bestätigen, um der Kostenlast für eine vom Vermieter alsdann erhobene Klage auf zukünftige Räumung noch im Wege eines Anerkenntnisses i.S.v. § 93 ZPO entgehen zu können. In der obergerichtlichen Rechtsprechung herrscht diesbezüglich eine Divergenz.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird der Geschäftsraummietvertrag ordentlich – also in der Regel mit einer 6-Monatsfrist – gekündigt, ist für den eine Anschlussvermietung planenden Vermieter von außerordentlicher Bedeutung, ob die Räumlichkeiten nach Ende des Mietverhältnisses zur Verfügung stehen werden. Schweigt der Mieter auf eine Bitte des Vermieters um Mitteilung seiner Räumungsbereitschaft, erkennt er hingegen die nachfolgende Räumungsklage sofort an: Hat er dann Veranlassung zur Klageerhebung gegeben? Nein, meint das OLG Düsseldorf und auferlegt den Vermietern die Kosten des Rechtsstreits.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit einem am 17. März 2022 zugestellten Schreiben beendeten die Kläger das unbefristete Mietverhältnis mit den Beklagten über eine gynäkologische Praxis fristgemäß zum 30. September 2022. Weil die Beklagten sich zur Kündigung nicht äußerten, forderten die Kläger sie mit Schreiben vom 28. April 2022 auf, bis zum 12. Mai 2022 die fristgerechte Räumung zum 30. September 2022 zu bestätigen. Nachdem hierauf und auch auf eine weitere Aufforderung vom 27. Mai 2022 keine Stellungnahme erfolgte, erhoben die Kläger mit der den Beklagten am 12. August 2022 zugestellten Klageschrift vom 14. Juli 2022 Klage auf zukünftige Räumung und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Einen Tag vor Klagezustellung teilten die Beklagten den Klägern per WhatsApp-Nachricht mit, dass sie mit der Nachmieterin eine Einigung hinsichtlich der Mobiliarübernahme getroffen hätten und die Mieträume in der letzten Septemberwoche zurückgeben wollten. Die Beklagten erkannten die Klageanträge mit Schriftsatz vom 24. August 2022 unter Protest gegen die Kostenlast an; daraufhin erließ das LG am 26. August 2022 ein Anerkenntnisurteil entsprechend den Klageanträgen und legte den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auf, weil sie erst im August 2022 Erklärungen zu den vorgerichtlich begehrten Stellungnahmen abgegeben und deshalb Anlass zur Klageerhebung gegeben hätten.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger änderte das OLG die Entscheidung über die Kosten im landgerichtlichen Anerkenntnisurteil ab und legte diese den Klägern auf. Zwar werde in Literatur und Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass der Vermieter eine etwaige Kostenlast im Falle des den Räumungsanspruch anerkennenden Mieters vermeiden könne, wenn er diesen vor Klageeinreichung – erfolglos – zur Mitteilung seiner Räumungsbereitschaft aufgefordert habe. Demgegenüber werde aber von der überwiegenden Meinung die Auffassung vertreten, dass der Mieter nur dann in solchen Fällen Anlass zur Klageerhebung gebe, wenn er aus der Sicht eines objektiven Betrachters ein Verhalten an den Tag lege, das an seiner Erfüllungsbereitschaft zweifeln lasse. Dieser Auffassung sei zu folgen, weil es nicht angehe, den Mieter schon vor Fälligkeit des Räumungsanspruchs zu einer Klärung seiner rechtlichen Belange zu zwingen, die der Vermieter einseitig vorgebe, wobei berücksichtigt werden müsse, dass eine Anzeige der Erfüllungsbereitschaft als Anerkenntnis oder Zeugnis gegen sich selbst gewertet werden könne. Zudem sei festzuhalten, dass selbst eine vor Fälligkeit des Räumungsanspruchs erklärte Bereitschaft zur Räumung dem Vermieter keine endgültige Gewissheit darüber verschaffe, ob die Räumlichkeiten zum vorgesehenen Zeitpunkt tatsächlich zurückgegeben werden würden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob der gewerbliche Mieter gehalten sei, auf Verlangen des Vermieters schon vor Fälligkeit des Räumungsanspruchs die Bereitschaft zur fristgerechten Räumung zu erklären. Die vom Gericht so formulierte Rechtsfrage macht keinen Sinn, weil sie dem Grunde nach davon ausgeht, dass jedenfalls nach Fälligkeit des Räumungsanspruchs ein entsprechendes Verlangen des Vermieters gerechtfertigt sei. Das versteht sich zwar von selbst, ist aber überflüssig, weil die Nichterfüllung des Räumungsanspruchs ohne Weiteres zur Klageerhebung berechtigt, ohne bei einem Anerkenntnis des Mieters eine negative Kostenentscheidung befürchten zu müssen. Die Vorlegungsfrage hätte daher lauten können, ob der gewerbliche Mieter nach Erhalt einer wirksamen Kündigung verpflichtet sei, die zugleich gestellte Aufforderung des Vermieters um Mitteilung der Räumungsbereitschaft zu bestätigen. Meines Erachtens ist der Mieter nach § 241 Abs. 2 BGB zur Stellungnahme verpflichtet, zu mehr aber nicht: Bei einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kann ein vernünftiger Geschäftsmann nicht wissen, ob die vorgesehene Räumung tatsächlich erfolgen kann. Vielleicht gibt es zu diesem Zeitpunkt kein über Kapazitäten verfügendes Räumungsunternehmen, oder das vorgesehene Unternehmen wird insolvent oder lehnt den Auftrag kurzfristig ab, oder vorgesehene Räumungsarbeiten scheitern wegen bestimmter technischer Umstände usw. Deshalb kann wohl vom Mieter nur verlangt werden, mitzuteilen, dass ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus derzeitiger Sicht eine Räumung zum vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen werde. Damit muss sich der Vermieter begnügen, und zwar auch dann, wenn ein Nachmieter bereitsteht: Diesem muss der Vermieter eben mitteilen, dass zum jetzigen Zeitpunkt zwar eine fristgerechte Räumung des Vormieters in Aussicht steht, aber eben noch nicht sicher ist. Ob der Nachmieter hierauf eingeht, wäre seine Entscheidung; jedenfalls würde eine Haftung des Vermieters für eine nicht rechtzeitige Übergabe entfallen. Braucht man hierfür eine Entscheidung des BGH?