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Sofortiges Anerkenntnis des Herausgabeanspruchs, Räumung

LG Berlin32 O 476/1513.01.2016GE 2018, 456

ZPO § 93

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter ist nicht verpflichtet, eine Erklärung zu der im Kündigungsschreiben verlangten Herausgabebereitschaft abzugeben.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist entsprechend seinem Anerkenntnis zur Räumung und Herausgabe der von ihm angemieteten Räumlichkeiten zu verurteilen (§ 307 ZPO). Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 93 ZPO. Denn der Bekl. hat den zum 31. März 2016 fälligen Räumungs- und Herausgabeanspruch sofort nach Klagezustellung anerkannt, ohne zur Klageerhebung Veranlassung gegeben zu haben. Veranlassung zur Klageerhebung gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Insoweit kommt es für die Frage, ob der Bekl. Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, auf sein vorprozessuales Verhalten an (BGH vom 8.3.2005 - VIII ZB 3/04). Im vorliegenden Fall rechtfertigte das Verhalten des Bekl. vor dem Prozess für den Kl. jedoch nicht die Klageerhebung. Denn der Bekl. hat die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. März 2016 aufgrund der Kündigung vom 24. August 2015 zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Dies behauptet auch der Kl. nicht. Allein die bloße Nichtreaktion des Bekl. rechtfertigt aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Betrachters keinen Zweifel an der Erfüllungsbereitschaft des Bekl. (OLG Hamm, ZMR 1996, 499). Entgegen der vom Kl. vertretenen Auffassung war der Bekl. nicht verpflichtet, die von ihm in dem Kündigungsschreiben geforderte Bestätigung seiner Herausgabebereitschaft zum 31. März 2016 abzugeben. Eine solche Obliegenheit lässt sich auch nicht als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag herleiten. Der gegebenenfalls gegenläufigen Auffassung, die durch das OLG Stuttgart und das OLG Nürnberg vertreten worden ist, wird nicht gefolgt. Eine Erklärungsobliegenheit über seine Räumungsbereitschaft würde die nebenvertraglichen Verpflichtungen überspannen, zumal hieran auch keine rechtlich verbindlichen Konsequenzen geknüpft sind. Auch wenn der Mieter seiner Erfüllungsbereitschaft später zuwiderhandelt, entbindet dies den Vermieter nicht von der Notwendigkeit einer Klageerhebung.

Zwar ist der Kl. gemäß § 257 ZPO - anders als im Falle des § 259 ZPO - auch ohne die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung zur Klage auf künftige Räumung berechtigt. Insoweit trägt er jedoch das Kostenrisiko, wenn der Bekl. das Begehren sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkennt.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die sofortige Beschwerde des Kl. gegen die Kostenentscheidung ist durch Beschluss des KG vom 29. Februar 2016 - 12 W 7/16 - „… aus den zutreffenden Gründen …“ zurückgewiesen worden. Gegenteilig hat eine andere Kammer des LG am 18. Januar 2016 (12 O 236/15) entschieden und dem beklagten Mieter die Kosten auferlegt, weil dieser verpflichtet gewesen sei, die Erklärung über die Herausgabebereitschaft abzugeben.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wird das Mietverhältnis gekündigt, enthält das Kündigungsschreiben zumeist die Aufforderung, mitzuteilen, ob das Mietobjekt zum Vertragsende herausgegeben werde. Erfolgt keine Reaktion, und erkennt der Mieter den Herausgabeanspruch nach Klagezustellung sofort an, fragt sich, ob er Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hatte. Das Landgericht Berlin hat die Auffassung vertreten, der Mieter sei nicht verpflichtet, eine Erklärung zu der im Kündigungsschreiben verlangten Herausgabebereitschaft abzugeben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Schreiben vom 24. August 2015 hatte der Kläger das Mietverhältnis mit dem Beklagten zum 31. März 2016 gekündigt und gleichzeitig um Bestätigung der Herausgabebereitschaft gebeten. Weil keine Reaktion erfolgte, erhob der Kläger noch im Jahr 2015 Klage auf (künftige) Räumung und Herausgabe; diesen Anspruch erkannte der Beklagte sofort nach Klagezustellung an.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG Berlin erließ ein Anerkenntnisurteil und legte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auf, weil es sich um ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO gehandelt habe. Der Beklagte habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weil er die Beendigung des Mietverhältnisses vorprozessual zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen habe. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, die vom Kläger im Kündigungsschreiben verlangte Erklärung abzugeben; eine entsprechende Nebenpflicht ergebe sich nicht aus dem Mietverhältnis. Das KG hat die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.