Sofortige Vollziehung des Preisstellenbescheides
§ 18 Abs. 5 I. BMG, § 11 Abs. 6 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Sofortige Vollziehung des Preisstellenbescheides; Mietpreisbindung, Altbau; Modernisierungszuschlag; Wertverbesserungszuschlag; Mietpreisstellenbescheid; Widerspruch, aufschiebende Wirkung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; sofortige Vollziehung des Preisstellenbescheides
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines vom Vermieter gegen einen Bescheid nach § 11 Abs. 6 eingelegten Widerspruchs.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragsteller (Eigentümer) haben 1982 mit umfangreichen Modernisierungsarbeiten begonnen und von den Beigeladenen in einer Mieterhöhungserklärung vom 14. März 1983 die Zahlung eines Modernisierungszuschlages begehrt. Die Beigeladenen haben am 25. März 1983 beim Antragsgegner (Preisstelle für Mieten) die Feststellung des preisrechtlich zulässigen Modernisierungszuschlages begehrt, von April bis Juli 1983 den geforderten Modernisierungszuschlag in voller Höhe bezahlt, danach jedoch nur noch Teilbeträge geleistet. Der Antragsgegner stellte bei einer Ortsbesichtigung im November 1983 fest, daß die Modernisierungsarbeiten nicht abgeschlossen und zum Erliegen gekommen waren. Da die Antragsteller auch keine Rechnungsunterlagen für die durchgeführten Arbeiten vorlegten, setzte der Antragsgegner den Wertverbesserungszuschlag auf 0,-- DM fest. Dagegen erhoben die Antragsteller Widerspruch. Vorliegend begehren sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, weil sie zivilrechtlich ihre Zahlungsansprüche durch eine Zahlungsklage gegen die Beigeladenen verfolgten; die Abweisung dieser Ansprüche drohe nunmehr angesichts der Regelung des § 18 Abs. 5 I. BMG. Der Antrag hatte keinen Erfolg
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag hat keinen Erfolg. Den Antragstellern fehlt das zur Durchführung des Verfahrens notwendige Rechtsschutzinteresse. Gemäß § 18 Abs. 5 I. BMG ist der Feststellungsbescheid kraft Gesetzes sofort vollziehbar mit der Wirkung, daß die Antragsteller den festgesetzten Betrag von dem Mieter verlangen und ihre Mietforderung in der festgesetzten Höhe zivilrechtlich unabhängig davon durchsetzen können, ob der Mieter ein Rechtsmittel gegen den Festsetzungsbescheid einlegt. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung dieser Vorschrift eindeutig die Vermieter begünstigen (vgl. BT-Drucks. 9/1640, S. 13, 23). Bei Modernisierungen sollten für die Vermieter unbillige Verzögerungen der Mietzahlungen vermieden sowie die Finanzierung der entsprechenden Baumaßnahmen abgesichert werden. Der im Gesetz angeordnete Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln begünstigt damit grundsätzlich die Antragsteller. Sie werden durch § 18 Abs. 5 Erstes Bundesmietengesetz auch nicht daran gehindert, mit den gegebenen Rechtsmitteln eine weitere Heraufsetzung des Wertverbesserungszuschlages zu betreiben, denn für dieses mit dem Widerspruch verfolgte Ziel, bedarf es der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht.
Die Antragsteller haben auch kein überwiegendes Suspensivinteresse gegenüber dem in der Vorschrift normierten öffentlichen Vollzugsinteresse. Das wäre nur dann der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Preisstellenbescheides bestehen oder wenn die sofortige Vollziehung für den Betroffenen eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene H ärte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Die sofortige Vollziehung des Preisstellenbescheides stellt auch keine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragsteller dar.
Daß für die Antragsteller zunächst die Gefahr besteht, im Zivilverfahren zu unterliegen, stellt keine besondere Härte dar, denn zum einen haben sie - obwohl die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen noch nicht vorlagen - das Zivilverfahren anhängig gemacht. Zum anderen haben sie es in der Hand, zivilrechtliche Nachteile (z. B. die Verjährung) durch rechtzeitige Vorlage der erforderlichen Unterlagen im Preisstellenverfahren zu vermeiden.