Sofortige Beschwerde trotz Berufung gegen Räumungsurteil
ZPO § 721
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO wird nicht dadurch unzulässig, daß gegen das Räumungsurteil Berufung eingelegt wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Räumungsfrist bei der Verurteilung zur zukünftigen Räumung ist zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 721 Abs. 6 Ziff. 2, Abs. 2 ZPO statthaft und wurde innerhalb der Frist des § 577 Abs. 2 ZPO eingelegt. Die Beschwerde ist auch nicht nachfolgend dadurch unzulässig geworden, daß die Bekl. gegen das Urteil insgesamt Berufung eingelegt haben. Die Kammer folgt insoweit nicht der Ansicht (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rn. V 115), daß die sofortige Beschwerde durch die Einlegung der Berufung verfahrensrechtlich überholt wird und für erledigt zu erklären bzw. eine sofortige Beschwerde nach Einlegung der Berufung unzulässig ist. Dies wäre nur zutreffend, wenn der Mieter sein Rechtschutzziel, das er bislang in der Beschwerde verfolgt hat, durch einen entsprechenden Antrag in der Berufung in gleicher Weise verfolgen könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Gemäß § 721 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist das Berufungsgericht lediglich zur Entscheidung über Anträge auf die erstmalige Gewährung einer Räumungsfrist zuständig, wenn das Amtsgericht darüber noch keine Entscheidung getroffen hat, sowie zur Entscheidung über die Verlängerung einer gewährten Räumungsfrist. Die Ablehnung der Gewährung der Räumungsfrist kann der Mieter hingegen allein mit der sofortigen Beschwerde angreifen; das Berufungsgericht ist nicht befugt, gemäß § 721 Abs. 1 ZPO einen selbständig gestellten Antrag auf die Gewährung einer solchen Frist vorab positiv zu bescheiden, wenn das Amtsgericht eine solche abgelehnt hat. In eigener Zuständigkeit entscheidet das Berufungsgericht gemäß § 721 Abs. 1 ZPO ausschließlich über die Gewährung einer Räumungsfrist auf das im Berufungsrechtszug ergehende Urteil. Damit ist der Rechtsschutz des Mieters jedoch nicht ausreichend gewährleistet. Wenn im vorliegenden Fall die Kammer über die sofortige Beschwerde nicht entscheiden könnte, über die Gewährung einer Räumungsfrist hingegen frühestens auf die mündliche Verhandlung, bis zu der jedenfalls mehrere Monate vergehen, steht ihnen kein Rechtsmittel zur Verfügung, um die bereits derzeit unmittelbar herrschende Räumung effektiv zu verhindern.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Bekl. gemäß §§ 719, 707 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen könnten. Denn die Einstellungsentscheidung wirkt grundsätzlich bis zur mündlichen Verhandlung über das Rechtsmittel fort, so daß sowohl hinsichtlich der zutreffenden Entscheidung über die Abwägung der Parteiinteressen als auch hinsichtlich der Anforderungen der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung erheblich höhere Anforderungen zu stellen sind als bei einer Gewährung der Räumungsfrist. Denn letztere kann auch allein auf dem Umstand beruhen, daß der Mieter trotz intensiven Bemühungen um Ersatzwohnraum einen solchen bislang nicht hat erhalten können; die Gewährung einer Räumungsfrist von wenigen Monaten kann daher auch dann in Betracht kommen, wenn angesichts mangelnder Rechtsverteidigungsaussichten in der Berufung eine Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zu einer Hauptsachenentscheidung nach der gebotenen Abwägung nicht in Betracht käme. Die Rechtsbehelfe nach § 721 ZPO und §§ 719, 707 ZPO unterscheiden sich wesentlich auch darin, daß eine Einstellung der Zwangsvollstreckung grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung in Betracht kommt, während in die Abwägung bei einer Entscheidung über die Räumungsfrist ein Sicherungsinteresse des Vermieters nicht einzustellen ist. Handelt es sich demnach sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch der Rechtsfolgen um vollkommen verschiedene Rechtsinstitute, deren eines im Rahmen der Berufung nicht durchsetzbar ist, handelt es sich auch nicht um einen Fall der Erledigung, sondern voneinander unabhängige und parallel zuständige Rechtsinstitute (ebenso LG Düsseldorf, WuM 1993, 471). (wird ausgeführt)
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wenn ein Mieter zur Räumung verurteilt wird, kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist bewilligen. Gegen diese Entscheidung ist sofortige Beschwerde möglich. Außerdem kann der Mieter gegen das Räumungsurteil Berufung einlegen und durch die Berufungsinstanz eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Seit der Entscheidung des Landgerichts Landshut (NJW 1967, 1374) entspricht es der herrschenden Auffassung, daß eine sofortige Beschwerde nicht mehr möglich ist, wenn Berufung eingelegt wird. Das Berufungsverfahren hat also Vorrang (Sternel, Rdnr. V, 115; Schmidt-Futterer/Blank, 7. Aufl. Rdnr. 63 zu § 721 ZPO). Dem ist das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2000 entgegengetreten. Beide Verfahren (sofortige Beschwerde und Berufung) seien hinsichtlich der Voraussetzungen und der Rechtsfolge so verschieden, daß sie parallel vom Betroffenen in Anspruch genommen werden könnten. Das muß auch für die ebenfalls umstrittene umgekehrte Konstellation gelten, daß der Vermieter gegen die Gewährung der Räumungsfrist Beschwerde einlegen will, während der zur Räumung verurteilte Mieter Berufung einlegt. Auch hier ist nicht etwa der Vermieter dazu verpflichtet, eine Anschlußberufung einzulegen.