Sofortige Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidung zur Terminsaufhebung
ZPO § 227
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sofortige Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidung zur Terminsaufhebung; Terminverschiebung als Rechtsverweigerung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine gerichtliche Entscheidung zur Terminsaufhebung ist dann ausnahmsweise anfechtbar, wenn die Aufhebung oder Verlegung des Termins einer Rechtsverweigerung gleichkommt.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen die Aufhebung des Termins vom 23. November 2007 mit ihrer am 22. November 2007 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 252 ZPO in entsprechender Anwendung statthaft. Zwar ist in § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO ausdrücklich bestimmt, daß die Entscheidung über die Aufhebung oder Verlegung eines Termins unanfechtbar ist. Jedoch kommt entsprechend § 252 ZPO eine sofortige Beschwerde in Betracht, wenn die Terminsaufhebung einer Rechtsverweigerung gleichkommt (Zöller-Stöber, ZPO, 26. Auflage, § 227 ZPO, Rn. 28). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Amtsgericht hat in dem Beschluß vom 23. November 2007, mit dem es der Beschwerde nicht abgeholfen hat, darauf verwiesen, nach dem ärztlichen Attest sei mit einer Wiederherstellung der Verhandlungsfähigkeit der Bekl. erst im Februar 2008 zu rechnen. Damit hat es ungeachtet dessen, daß nach diesem Beschluß noch im Dezember 2007 terminiert werden könnte, zum Ausdruck gebracht, daß es vor Ende Februar 2008 nicht terminieren wird. In der Verfügung vom 22. November 2007 hat es zudem vermerkt, daß die Einschaltung eines Amtsarztes erwogen wird. Dazu besteht kein Anlaß. Anhaltspunkte für eine Prozeßunfähigkeit der Bekl. sind nicht gegeben. Denn nähere Ausführungen zu der psychischen Erkrankung der Bekl. finden sich in den ärztlichen Attesten nicht. Die eingereichten Schreiben belegen vielmehr, daß die Bekl. in der Lage ist, ihre Rechte vor Gericht wahrzunehmen. Einer Partei, die aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst vor Gericht erscheinen kann, obliegt es aber, dafür zu sorgen, daß sie im Termin durch Dritte vertreten wird. Mag bei einer kurzfristigen Erkrankung im Einzelfall keine Gelegenheit gegeben sein, Dritte einzuschalten, so ist dies aber bei einer lang anhaltenden Verhinderung, vor Gericht selbst zu erscheinen, ohne weiteres möglich. Gerade im Hinblick darauf, daß vor dem Amtsgericht kein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muß, ist es nicht ersichtlich, daß die längerfristig erkrankte Bekl. dieser Obliegenheit nicht nachkommen kann. Denn sie ist ja auch in der Lage, Schreiben an das Gericht aufzusetzen. Der in diesem Zusammenhang erfolgte Hinweis des Amtsgerichts, es bestehe keine Pflicht zur Bestellung eines Vertreters, verkennt diese Obliegenheit der Partei, die sie im eigenen Interesse wahrnehmen muß. Dieser Hinweis läßt auch befürchten, daß das Amtsgericht meint, bis zur Herstellung der Verhandlungsfähigkeit der Bekl. das Verfahren hinauszögern zu können, so daß bei der Einreichung eines neuen ärztlichen Attestes im Februar 2008 wieder nicht terminiert oder ein anberaumter Termin aufgehoben werden würde. Schließlich läßt auch der Umstand, daß das Amtsgericht selbst auf die sofortige Beschwerde hin keinen Termin zur Verhandlung über Einspruch und Hauptsache anberaumt hat, erwarten, daß es bei dieser Haltung bleiben wird. Dies kommt einer unzulässigen Aussetzung des Verfahrens gleich. Die sofortige Beschwerde ist damit ausnahmsweise statthaft. Sie ist auch form- und fristgereicht eingelegt worden, also zulässig.
Da die Aussetzung des Rechtsstreits nicht gerechtfertigt ist, ist die sofortige Beschwerde auch begründet.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung oder Verlegung eines Termins ist unanfechtbar (§ 227 Abs. 4 ZPO). Es gibt aber Ausnahmen. Vermieter müssen sich nicht jegliche Hinhaltetaktik mieterfreundlicher Amtsrichter gefallen lassen, wie eine Entscheidung des Landgerichts Berlin zeigt: Terminsaufhebungen könnten, wie im Falle einer sich immer wieder "krankmeldenden" Mieterin, faktisch eine Rechtsverweigerung darstellen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieterin hatte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes Terminsaufhebung beantragt. Das Amtsgericht Mitte gab dem Antrag statt und verwies darauf, daß die Mieterin erst nach mehr als zwei Monaten voraussichtlich verhandlungsfähig sein werde. Einen neuen Termin beraumte das Gericht nicht an.
Der Beschluß
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Die sofortige Beschwerde der Vermieterin war erfolgreich. Das Landgericht Berlin wies mit Beschluß vom 26. November 2007 das Amtsgericht an, Termin anzuberaumen, da hier im Ergebnis eine nicht gerechtfertigte Aussetzung des Rechtsstreits vorliege. Die Mieterin sei verpflichtet, notfalls einen Vertreter zu bestellen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es handelte sich um einen Einspruchstermin, so daß die Vermieterin grundsätzlich schon einen Titel (Versäumnisurteil) hatte, aus dem auch die Zwangsvollstreckung möglich gewesen wäre. Weitere Mietrückstände oder Ansprüche auf Nutzungsentschädigung wegen der Folgemonate hätte die Vermieterin allerdings nur im Wege einer Klageerweiterung geltend machen können, die wiederum eine mündliche Verhandlung erforderte. Wie der Einsender der Entscheidung mitteilte, handelte es sich um die zweite Terminsaufhebung, nachdem das Amtsgericht schon vorher mit ähnlicher Begründung den Termin verlegt hatte.