SMAD-Befehl Nr. 64
VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
SMAD-Befehl Nr. 64; besatzungshoheitliche Enteignung; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Enteignung durch Bezugnahme auf SMAD-Befehl Nr. 64.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. begehrt die Rückübertragung eines Unternehmens.
Mit Befehl der Sowjetischen Militäradministration (SMAD) Nr. 124 wurde die Firma G. S. in T. beschlagnahmt. Mit Nachricht vom 20.6.1946 eröffnete die Landesverwaltung Sachsen, daß die Anteile der K. G. und E. R. in der Firma G. nicht zur Übereignung in die Hände des Bundeslandes Sachsen durch den Volksentscheid am 30.6.1946 vorgeschlagen wurden. Diese Anteile wurden in die Liste B, die Liste der freigegebenen Vermögenswerte des Landes Sachsen als Nr. 47 für den Landkreis S. aufgenommen und dort als Anteil G. K., R. E. in Firma G. bezeichnet. Auf der Liste A, der Liste der zu enteignenden und durch Volksentscheid vom 30.6.1946 enteigneten betrieblichen Vermögensobjekte verblieb für den Kreis S. die Firma G. S. in T. Unter dem 10.9.1946 wurde die Firma G. vom Landrat zu S. zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 5.000 RM für die Verwaltung während der Beschlagnahme aufgefordert. Durch Befehl Nr. 64 der SMAD vom 17.4.1948 wurde die Enteignung der in Liste A zusammengefaßten Betriebe bestätigt. Ein Schreiben der G. S. vom 1. Dezember 1947 an die SMAD wurde von dieser mit Datum vom 23.4.1948 wie folgt abgestempelt: "Keine Enteignung - gemäß der Befehle Nr. 124 und 64. Angeordnet wird die vorläufige Verwaltung. Unterschrift: K." Unter dem 1. Juli 1948 stellte die Landesregierung Sachsen für die Firma G. S. T. eine Enteignungsurkunde unter Bezugnahme auf die Befehle Nr. 124 und 64 der SMAD aus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Enteignungen sind auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt, wenn sie durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht worden sind und maßgeblich auf deren Entscheidungen beruht haben. Die besatzungshoheitliche Grundlage der Enteignung wird weder dadurch ausgeschlossen, daß deutsche Stellen daran einverständlich mitgewirkt haben, noch steht ihr entgegen, daß die in Frage stehende Enteignung nicht zugunsten der Besatzungsmacht erfolgt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.4.1991, NJW 1991, 1597). Das gilt selbst für Enteignungsmaßnahmen, bei denen die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet worden sind. Auch sie beruhen letztlich - selbst wenn sie unmittelbar allein von deutschen Stellen vollzogen worden sind - auf besatzungshoheitlicher Grundlage, weil der Besatzungsmacht in dieser Zeit noch die oberste Hoheitsgewalt zukam (vgl. BVerfG a. a. O., 1598).
Danach ist die Enteignung der Firma G. S. AG auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt, da die Sowjetische Militäradministration in Deutschland im Befehl Nr. 64 vom 17.4.1948 die durchgeführte Enteignung ausdrücklich bestätigt hat. Die Firma G. S. AG ist auf Liste A für den Landkreis S. aufgeführt. Diese Liste ist von der Zentralen Deutschen Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme über die deutsche Wirtschaftskommission an die SMAD eingereicht worden. Dabei enthielt diese Liste A ihrer Überschrift nach die Zusammenstellung der enteigneten betrieblichen Vermögensobjekte im Land Sachsen. Die Übereinstimmung der im Staatsarchiv vorhandenen Liste A mit der an die SMAD eingereichten wurde auf der als "Inhaltsverzeichnis" vorangestellten kreisweisen Aufstellung der Gesamtzahl dann ausdrücklich bestätigt. Durch Befehl Nr. 64 der SMAD vom 17.4.1948 bestätigte die SMAD ihrerseits die Enteignungen der ihr durch die vorgelegten Listen zur Enteignung vorgeschlagenen Betriebe.
Gegen die Enteignung der Firma G. S. AG auf besatzungshoheitlicher Grundlage spricht auch nicht, daß ein Schreiben der G. S. vom 1. Dezember 1947 an die SMAD dort mit Datum vom 23.4.1948 wie folgt abgestempelt wurde: "Keine Enteignung - gemäß der Befehle Nr. 124 und 64. Angeordnet wird die vorläufige Verwaltung". Denn in unmittelbarer Folge mit Datum vom 1. Juli 1948 ist über die Enteignung der G. S. AG eine Enteignungsurkunde durch die Landesregierung Sachsen unter Bezugnahme auf die Befehle Nr. 124 und 64 der SMAD ausgestellt worden. Damit ist die ursprünglich durch den Befehl Nr. 64 bestätigte Enteignung der auf Nr. ... der Liste A für den Kreis S. aufgeführten Firma G. S. AG durch die deutschen Stellen vollzogen worden. Dieser Vollzug durch die Landesregierung Sachsen liegt zeitlich nach der Abstempelung des Schreibens durch die SMAD im April 1948. Es gibt keine Anhaltspunkte, daß dieser Vollzug dem erklärten Willen der Besatzungsmacht widersprach, der zu dieser Zeit noch die oberste Hoheitsgewalt zukam. Der vom Kl. vorgebrachte Einwand, es habe in den Parteizentralen Blankoenteignungsurkunden gegeben, eine davon sei im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommen, ist eine Behauptung, die im vorliegenden Sachverhalt keine Stütze findet. Gegen die Enteignung der Firma spricht auch nicht, daß auf die Liste B, die Liste der freigegebenen Vermögenswerte, als Nr. ... für den Landkreis S. die Anteile der K. G und E. R. aufgenommen wurden. Denn auch die Freigabe dieser Anteile ist durch den Vollzug der Enteignung durch das Ausstellen der Enteignungsurkunde überholt worden.