SMAD-Befehl Nr. 124
VermG § 1 Abs. 6
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
SMAD-Befehl Nr. 124; Liste C
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Anordnung der kommissarischen Verwaltung eines im Ostteil Berlins gelegenen Grundstücks aufgrund der sogenannten Polen Verordnung vom 17. September 1940 (RGBI I S. 1270) ist ein Vermögensverlust "auf andere Weise" im Sinne von § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes.
2. Den Befehlen der sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und Nr. 104 vom 4. April 1946 ist ein Enteignungsverbot zu entnehmen.
3. Von der Überführung in Volkseigentum waren die mit dem "Liste C" - Vermerk aufgrund der gemeinsamen Anweisung der Minister der Finanzen und des Inneren der DDR vom 11. Oktober 1961 gekennzeichneten Grundstücke ausgenommen.
4. Grundstücke, die nach der Polen Verordnung entzogen wurden, sind nicht wie volkseigene, sondern wie ehemals staatlich verwaltete Grundstücke zu behandeln. Die entgegenstehende Praxis der VEB KWV (Volkseigener Betrieb Kommunale Wohnungsverwaltung) entsprach nicht dem Recht der DDR.
5. Jedenfalls ab 3. Oktober 1990 hat der Rechtsnachfolger des VEB KWV Auskunft gemäß §§ 11 a Abs. 3 S. 1 Vermögensgesetz in Verbindung mit 666 ff, 259 f. BGB zu erteilen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der VEB KWV die Grundstücksverwaltung möglicherweise nur nach den Grundsätzen über die Verwaltung von Volkseigentum durchgeführt hat. Diese Praxis hätte geändert werden müssen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Eigentümer des mit einem Mietwohnhaus bebauten Grundstücks. Das Grundstück befand sich seit 1922 im Eigentum der ... und ... , und zwar je zur Hälfte; beide waren polnische Staatsangehörige. Der Kl. wurde als Alleinerbe der beiden Vorgenannten aufgrund eines Erbscheines am 30. Januar 1995 als Alleineigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Mit der Verfügung vom 20. März 1941 hatte der Beauftragte für den Vierjahresplan - Haupttreuhandstelle Ost - Sonderabteilung Altreich aufgrund der §§ 1, 2 und 5 der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBI. I S. 1270) die kommissarische Verwaltung über das genannte Grundstück angeordnet; dies wurde im Grundbuch in Abteilung II unter der Ifd. Nr. 11 am 13. Januar 1942 eingetragen.
Als jüdisches Vermögen wurde das Grundstück später in die Liste zu Abschnitt C der gemeinsamen Anweisung des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern der DDR vom 11. Oktober 1961 über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens aufgenommen; das Grundbuch erhielt den sog. "Liste C" -Vermerk.
Das Grundstück wurde zunächst von dem Rechtsvorgänger der Bekl., dem ..., später dann bis zur Verwaltungsübergabe am 21. September 1995 von der Bekl. verwaltet.
Der Kl. bemühte sich Anfang des Jahres 1995 darum, die Verwaltung des Grundstücks von der Bekl. zu übernehmen. Diese verweigerte die Übergabe des Grundstücks mit dem Hinweis, daß wegen des "Liste C"- Vermerkes zunächst ein bestandskräftiger Restitutionsbescheid erforderlich sei. Am 21. September 1995 kam es dann zur Verwaltungsübergabe. Ausweislich der Verwaltungsübergabevereinbarung vom selben Tage sollte Stichtag der Verwaltungsübergabe der 1. Oktober 1995 sein.
Der Kl. verlangte vorprozessual von der Bekl. die Abrechnung und Auskunftserteilung hinsichtlich der Verwaltung seit dem Jahr 1990. Die Bekl. erkannte eine entsprechende Pflicht für den Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 30. September 1995 an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Auskunftsklage ist begründet. Der Anspruch des Kl. ergibt sich aus § 11 a Abs. 3 Satz 1 des Vermögensgesetzes (VermG) in Verbindung mit den §§ 666 ff, 259 f. BGB. Der Kl. hat einen Anspruch auf Auskunft jedenfalls für die Zeit ab dem 3. Oktober 1990.
Entgegen der Ansicht der Bekl. ist das Grundstück des Kl. nicht wie ein ehemals volkseigenes Grundstück, sondern wie ein ehemals staatlich verwaltetes Grundstück zu behandeln.
Die Regelungen des Vermögensgesetzes sind anzuwenden. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist das Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Als einen solchen Vermögensverlust "auf andere Weise" stellt sich die Anordnung der kommissarischen Verwaltung aufgrund der sog. Polen-Verordnung dar, da diese Anordnung gleichzeitig als Beschlagnahme galt und mit ihr den Rechtsvorgängern des Kl. die Verfügungsmacht über das Grundstück genommen wurde. Die Rechtsvorgänger des Kl. erlangten die Verfügungsgewalt über ihr Grundstück auch bis Kriegsende nicht wieder.
Das Grundstück des Kl. unterfällt nicht den Regelungen in Abschnitt ll des Vermögensgesetzes. Entgegen der Ansicht der Bekl. war ein förmlicher Restitutionsbescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nicht erforderlich. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG ist eine Rückübertragung nur dann erforderlich, wenn es sich bei dem Grundstück um einen Vermögenswert gehandelt hat, der nicht nur einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG unterlag, sondern der vor allem auch in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurde - der Vermögensverlust "auf andere Weise" wird in dieser Bestimmung gerade nicht angesprochen.
Weder die eine noch die andere Voraussetzung ist erfüllt. Unstreitig ist das Grundstück des Kl. nicht an einen Dritten veräußert worden. Aber auch eine Überführung in Volkseigentum ist nicht erfolgt.
Die Rechtsvorgänger des Kl. sind unstreitig als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen geblieben. Für das Grundstück bestand "lediglich" eine kommissarische Verwaltung aufgrund der sog. Polen-Verordnung, die jedoch nicht zu einer förmlichen Enteignung führte.
Insoweit liegt der Fall anders als bei den Grundstücken, die der Elften Verordnung zum Reichsbürgergesetz mit dem dort angeordneten Vermögensverfall zugunsten des Deutschen Reiches unterfielen.
An der formalen Eigentümerstellung der Rechtsvorgänger des Kl. änderte sich weder durch den SMAD-Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 betreffend die Auferlegung der Sequestration und Übernahme in zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien noch durch den SMAD- Befehl Nr. 104 vom 4. April 1946 etwas. Im Gegenteil läßt sich diesen Befehlen ein klares Enteignungsverbot entnehmen, worauf der Kl. auch zutreffend hinweist.
Der Wille der sowjetischen Besatzungsmacht, das Eigentum ausländischer Staatsangehöriger vor dem Zugriff durch deutsche Stellen zu schützen, ist insbesondere dem SMAD-Befehl Nr. 104 zu entnehmen, worin "zum Zwecke gebührender Bestandsaufnahme und der Schutzübernahme und Kontrolle jeder Art Vermögen, das ausländischen Staatsbürgern gehört und sich in der sowjetischen Besatzungszone befindet", für dieses Vermögen eine allgemeine Meldepflicht eingeführt wurde und jegliche Abmachungen über Eigentum, das Bürgern der Vereinten Nationen oder neutralen Ländern gehört, die ohne Wissen der Eigentümer abgeschlossen wurden", für ungültig erklärt wurden (a. a. O., Nr. 8).
Ferner wurde in Nr. 2 ll und Nr. 4 des SMAD Befehls Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946 betreffend die Übergabe von beschlagnahmtem Eigentum an die deutsche Verwaltung angeordnet, daß die Güter ausländischer physischer und juristischer Personen unter der Überwachung sowjetischen Militärverwaltung verblieben. In den am 17. November 1947 von der Besatzungsmacht erlassenen Ausführungsbestimmungen "betreffs der Regelung der Verwaltung des in der sowjetischen Besatzungszone befindlichen Vermögens ausländischer Staatsangehöriger" (sog. Dratwinsche Instruktionen) heißt es: "Sämtliche Vermögenswerte, Aktiva, Rechte, Vermögensdokumente und Interessen, die sich in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands befinden und Ausländern gehören, stehen im Einklang mit dem Abruf D 2 der Alliierten Kontrollbehörde und den Befehlen des obersten Chefs der SMAD unter dem Schutz und der Kontrolle der sowjetischen Besatzungsbehörden und dürfen weder verkauft noch enteignet werden, auch dürfen die Eigentumsrechte nicht übertragen werden" (Nr. 1). Den Landesregierungen wurde die Verantwortung für ihre Unversehrtheit auferlegt (Nr. 4); die Wirtschaftsminister der Länder wurden verpflichtet, für eine treuhänderische Verwaltung Rechnung zu tragen (Nrn. 8 ff.).
Auch eine spätere Enteignung zugunsten der DDR erfolgte nicht. Die Bekl., die sich auf ein Urteil des Obersten Gerichts der DDR vom 19. Februar 1953 im Zusammenhang mit Beschlagnahmen nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBI. für Groß-Berlin 1, S. 445) beruft, verkennt, daß eine Beschlagnahme des Grundstücks des Kl. durch die DDR-Behörden gerade nicht erfolgte, die genannte Verordnung darüber hinaus lediglich das Vermögen deutscher Staatsangehöriger betraf, wobei die Beschlagnahme nach § 1 das Vermögen sog. Republikflüchtlinge betraf, hinsichtlich des Vermögens von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) außerdem keine Beschlagnahme, sondern gemäß § 2 lediglich eine vorläufige Verwaltung erfolgen konnte.
Im übrigen erscheint es angesichts des dargestellten Willens der sowjetischen Besatzungsmacht insoweit ohnehin wahrscheinlicher, daß eine staatliche Verwaltung bereits aufgrund der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 (VOBI. für Groß-Berlin I S. 565) angeordnet worden war.
Die Ansicht der Bekl. vermag schließlich auch deshalb nicht zu überzeugen, weil das Grundstück später unstreitig den "Liste C" Vermerk aufgrund der gemeinsamen Anweisung der Minister der Finanzen und des Innern vom 11. Oktober 1961 erhielt, mit dem zur Verwaltungsvereinfachung Grundstücke gekennzeichnet wurden, die von einer Eigentumsumschreibung, d. h. genauer von der Überführung in Volkseigentum, auszunehmen waren.
Das Grundstück des Kl. wurde dementsprechend auch später nicht in Volkseigentum überführt, der Rechtsvorgänger der Bekl. erhielt nicht die Rechtsträgerschaft über das Grundstück, er verwaltete das Grundstück lediglich - es kann dahinstehen, ob er dies aufgrund eines entsprechenden staatlichen Verwaltungsauftrages oder ohne einen solchen getan hat (vgl. zur sog. faktischen staatlichen Verwaltung BGH, NJW 1995 S. 728 = ZOV 1995, 29).
Der Kl. kann demgemäß für die Zeit der staatlichen Verwaltung, d. h. jedenfalls wie von ihm beantragt für die Zeit ab dem 3. Oktober 1990, von der Bekl. Auskunft über die Verwaltung verlangen. Für den geltend gemachten Zeitraum ist es auch ohne Bedeutung, daß der Rechtsvorgänger der Bekl. die Grundstücksverwaltung möglicherweise nur nach den Grundsätzen für die Verwaltung von Volkseigentum durchgeführt hat. Mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990, spätestens mit dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes hätte der ... seine Verwaltungspraxis ändern müssen.
Vermerk: Das KG hat die gegen die Entscheidung gerichtete Berufung durch das Urteil vom 24. Oktober 1997 - 15 U 4217/96 - zurückgewiesen.