Skontoabzug und Skontofrist
BGB § 133
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Für einen Skontoabzug kommt es auf den Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung an; dass die Werklohnforderung erst nach Abnahme fällig wird, ist unerheblich.
2. Die Bestimmung einer Skontofrist von zwei Wochen durch den Unternehmer ist allgemein üblich.
3. Ein Skontoabzug bei einer berechtigten Teilzahlung kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Skontofrist eingehalten ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl., eine Wohnungseigentümergemeinschaft, schloss mit dem Kl., der ein Handwerksunternehmen für Metallbauarbeiten betreibt, am 15.4.2021 einen Vertrag über die Erneuerung der Balkongeländer am Wohngebäude […]. Vereinbarter Leistungsinhalt war die Herstellung und Montage einer aus Edelstahl bestehenden Geländerkonstruktion, deren Zwischenflächen mit Acrylglasplatten zu versehen waren.
§ 5 des Bauvertrags lautet:
„Die Abnahme erfolgt förmlich. Sie ist gemeinsam mit dem Auftraggeber durchzuführen. Eine Abnahme durch lngebrauchnahme oder Fertigstellungsanzeige durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.“
§ 11 des Bauvertrags lautet auszugsweise:
„Die Fa. K. gewährt 3 % Skonto auf den Gesamtbetrag […].“
Mit Schlussrechnung vom 2.6.2021 stellte der Kl. der Bekl. nach Ausführung der Arbeiten einen Betrag von 36.546,49 € in Rechnung. Auf der Rechnung war der Satz „14 Tage Zahlungsziel mit 3 % Skonto bis zum 16.6.2021: 35.450,10 €“ vermerkt.
Die Bekl. zahlte hierauf am 28. Juni 2021 30.000 € und bemängelte mit Schreiben vom 29. Juni 2021, dass zwei der Acrylglasplatten beschädigt seien; hierbei forderte sie den Kl. zur Auswechslung dieser beiden Platten auf. Zudem schrieb sie dort: ,,Da zwischenzeitlich das Gerüst entfernt ist, können die anstehenden Arbeiten nur über die Wohnungen ausgeführt werden. Bitte setzen Sie sich mit Eigentümer und Mieter in Verbindung.“
Am 11. Februar 2022 wurden die von der Bekl. bemängelten Platten ausgetauscht. Die Arbeiten wurden abgenommen und es wurde hierüber ein Abnahmeprotokoll erstellt. Die Bekl. überwies sodann am 28. Februar 2022 einen weiteren Betrag von 5.450,10 € an den Kl.
Der Kl. behauptet, die Bekl. habe die Arbeiten schon vor dem Austausch der Acrylglasplatten abgenommen. Er ist der Auffassung, die Bekl. dürfe einen Skonto-Abzug nicht vornehmen. Zudem habe diese sich seit dem 3. September 2021 in Zahlungsverzug befunden und habe daher entsprechende Verzugszinsen zu zahlen. Das Forderungskonto weise 1.219,43 € aus - darunter 123,04 € an bis zum 7.3.2022 aufgelaufenen Zinsen auf die Hauptforderung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag auf Zahlung von restlichem Werklohn i.H.v. 1.096,39 €.
1. Auf die ursprüngliche, unstreitig entstandene Werklohnforderung i.H.v. 36.546,49 € hat die Bekl. insgesamt einen Betrag von 35.450,10 € an den Kl. geleistet.
Der Bekl. steht der einbehaltene Skontoabzug i.H.v. insgesamt 1.096,39 € nicht zu.
Die Bekl. kann zunächst hinsichtlich der am 28.6.2021 erfolgten Teilzahlung i.H.v. 30.000 € keinen Skontoabzug geltend machen. In § 11 des Bauvertrages haben die Parteien einen Skontoabzug von 3 % auf den Gesamtbetrag vereinbart. Die Skontoabrede ist so auszulegen, dass ein Skontoabzug nur berechtigt ist, sofern die Zahlung innerhalb der Skontofrist erfolgt. Eine Skontofrist wurde zwischen den Parteien zwar nicht vereinbart. In einem solchen Fall ist es dem das Skonto gewährenden Unternehmer indes zuzugestehen, die Skontofrist nach seinem billigen Ermessen und entsprechend der Üblichkeit selbst zu bestimmen. Der Kl. hat in der Rechnung vom 2. Juni 2021 ein durchaus allgemein übliches Zahlungsziel für das Bestehen des Skontos von 14 Tagen bis zum 16.6.2021 angegeben und damit von diesem Ermessen Gebrauch gemacht. Die Zahlung der Bekl. erfolgte nicht innerhalb dieser Skontofrist. Dahinstehen kann daher, ob ein Skontoabzug bei einer Teilzahlung überhaupt in Betracht kommt, was lediglich im Fall einer berechtigten Teilzahlung der Fall ist. Die Frage der Berechtigung zur Teilzahlung, mithin zum Einbehalt der restlichen Forderung, ist hier mangels Einhaltung der Skontofrist unerheblich. Unerheblich ist auch, dass die Forderung im Zeitpunkt des Ablaufs der Skontofrist mangels Abnahme noch nicht fällig war. Für den Beginn der Skontofrist kommt es insbesondere nicht auf die Fälligkeit der Werklohnforderung an, sondern auf den Zugang der prüffähigen Schlussrechnung. Skonto ist ein Preisnachlass für die Zahlung in der Regel vor Fälligkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 30. September 2022 - 10 U 12/22 -, Rn. 68, juris), es dient dazu, einen Anreiz zu setzen, pünktlich und ggf. vor Fälligkeit zu zahlen.
Auch auf die nach dem Austausch der streitgegenständlichen Platten vorgenommene weitere Teilzahlung i.H.v. 5.450,10 € ist ein Skontoabzug nicht vorzunehmen. Unabhängig von der Frage, ob diese Teilzahlung berechtigt war, erfolgte sie jedenfalls erst am 28.2.2022 und damit, nachdem die Abnahme am 12.2.2022 erfolgte, sogar erst 16 Tage nach Fälligkeit der Forderung. Selbst wenn man also für diese Teilzahlung den Beginn der Skontofrist auf das Ende eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts und auf den Zeitpunkt der Fälligkeit nach hinten verlagern wollte, wäre die 14-tägige Frist nicht mehr gewahrt.
II. Der Kl. macht des Weiteren die auf ursprüngliche Hauptforderung im Zeitraum vom 3.9.2021 bis 7.2.2022 entfallenden Verzugszinsen i.H.v. 123,04 € geltend sowie Verzugszinsen auf die Summe aus der noch streitgegenständlichen Hauptforderung (1.096,93 €) und den geltend gemachten Verzugszinsen (123,04 €), also insgesamt auf 1.219,43 €, seit dem 1.3.2022. Ein Anspruch des Kl. auf Zahlung von Verzugszinsen aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB besteht nicht. Die Bekl. befand sich mit der am 28.2.2022 erfolgten, am 1.3.2022 beim Kl. eingegangenen Zahlung zu keinem Zeitpunkt in Verzug, da die Forderung überhaupt erst durch die Abnahme am 11.2.2022 fällig wurde. Nach § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB wird die Vergütung mit der Abnahme des Werks fällig. Zwar ist nach dem Vortrag des Kl. eine Abnahme bereits direkt nach Ausführung des Werks erfolgt. Dies wurde jedoch von der Bekl. bestritten. Ein Beweisangebot seitens des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl. liegt nicht vor. Auch ein Fall der Abnahmeverweigerung durch die Bekl. nach § 640 Abs. 2 BGB, in welchem es für die Fälligkeit auf die Frage der Abnahmereife und damit auf die Frage der Mangelhaftigkeit des Werks ankäme mit der Folge der Kostenteilung, ist nicht gegeben, da der Kl. die Bekl. nicht unter Fristsetzung zur Abnahme aufgefordert hat. Auch die Zahlungsaufforderung vom 23.8.2021 konnte daher mangels damals bestehender Fälligkeit der Forderung einen Verzug der Bekl. nicht auslösen.
Indes hat der Kl. einen Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen auf die Hauptforderung aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Danach ist eine Geldschuld ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen; wird die Schuld erst später fällig, ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Zwar trat Rechtshängigkeit bereits am 6.12.2021 ein, jedoch wurde die Werklohnforderung erst mit Abnahme der Werkleistung am 11.2.2022 fällig, so dass der Zinsanspruch auf die restliche Werklohnforderung ab dem 12.2.2022 besteht. Für den Betrag der zum Zeitpunkt der Fälligkeit offenen Forderung von 6.546,49 € besteht ein entsprechender Zinsanspruch vom 12.2.2022 bis zum Eingang der Zahlung von 5.450,10 € am 1.3.2022. Dies entspricht einem Betrag von 13,30 €.
Ab dem 1.3.2022 besteht noch ein Zinsanspruch aus dem offen gebliebenen Betrag von 1.096,39 € aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB fort. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Werklohnforderung wird nach § 641 BGB mit der Abnahme fällig, also der Billigung durch den Besteller als vertragsgerecht. Für einen Skontoabzug kommt es dagegen auf den Zugang der Rechnung an, der meist früher erfolgt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Erneuerung der Balkongeländer beauftragt, wozu Acrylglasplatten einzubauen waren. Im Bauvertrag war vereinbart, dass die Abnahme förmlich zu erfolgen habe, und dass 3 % Skonto auf den gesamten Betrag gewährt werden. Nach Ausführung der Arbeiten übersandte der Kläger die Schlussrechnung mit dem Hinweis, dass für den Skontoabzug ein Zahlungsziel von 14 Tagen gewährt werde. Die GdWE leistete mehr als drei Wochen später eine Teilzahlung und bemängelte, dass zwei Acrylglasplatten beschädigt seien. Diese wurden später ausgetauscht und die GdWE überwies einen weiteren Betrag. Der Kläger verlangte Restzahlung und Verzugszinsen; die Beklagte berief sich auf einen Skontoabzug.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin gab der Klage im Wesentlichen statt, weil der Skontoabzug zu Unrecht erfolgt sei. Die Vereinbarung über die förmliche Abnahme betreffe nur die Fälligkeit der Forderung, während der Skontoabzug als Preisnachlass dazu diene, den Auftraggeber zur alsbaldigen Leistung zu veranlassen, also nach Zugang der Rechnung. Ob ein Skontoabzug für die erste Teilzahlung überhaupt gerechtfertigt gewesen sei, könne dahinstehen, weil jedenfalls die Skontofrist nicht eingehalten sei. Unbegründet sei die Klage hingegen wegen der Verzugszinsen, da vor der Abnahme die Forderung nicht fällig gewesen sei und deshalb auch kein Verzug vorliege.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
BGH MDR 2010, 956: „Leistet der Schuldner … vor Eintritt der Fälligkeit, um die ihm vom Gläubiger eingeräumte Möglichkeit eines Skontoabzugs auszunutzen, stellt sich das Erbrachte auch unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als unverdächtig dar. Mit dem wirtschaftlichen Zweck der Skontogewährung, den Schuldner wegen des Zahlungsvorteils zu einer alsbaldigen Leistung zu veranlassen, wäre es unvereinbar, die Deckung als inkongruent zu behandeln.“