Sittenwidrigkeit
BGB §§ 138, 556
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sittenwidrigkeit; Räumungsvereinbarung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine individualvertragliche Vereinbarung, daß der Mieter eine bei Anmietung vorhandene Einrichtung der Mietsache bei seinem späteren Auszug zu beseitigen habe, ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn sich der Mieter über die Kosten der Maßnahme irrt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. vermieteten mit Mietvertrag v. 1.4.1981 das streitgegenständliche Grundstück an die Bekl. Das Grundstück war bereits zuvor zum Zwecke von Hundeaufzucht durch zwei vorangegangene Mieter genutzt worden und hierbei im Jahre 1974 auf einer zementierten Bodenplatte eine in Form eines L bestehende Zwingeranlage mit einer Länge von insgesamt etwa 35 m und einer Breite von 5 m errichtet worden. Gemäß Ziffer 19 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages übernahm die Bekl. die Verpflichtung, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Hundezwingeranlage einschließlich der Fundamente zu entfernen. Im Gegenzug wurde ihr die Hundehaltung auf dem gemieteten Grundstück erlaubt.
Während der Dauer des Mietverhältnisses ließ die Bekl. auf Fundamenten noch eine zusätzliche Hundezwingeranlage, mit den Maßen 8 m Länge und 6 m Breite mit zu ihr hinfahrenden drei gemauerten Treppenstufen, errichten, und zwar im Bereich zwischen dem Wohngebäude und dem bereits vorhanden gewesenen Hundezwinger.
Mit Schreiben v. 29.9.1987 kündigte die Bekl. den Kl. gegenüber das in Rede stehende Mietverhältnis.
Mit der Klage begehren die Kl. Beseitigung der noch vorhandenen Hundezwinger mit den dazugehörigen Betonfundamenten. Sie tragen vor, die Bekl. sei gemäß Mietvertrag verpflichtet, die Hundezwingeranlagen zu beseitigen. Sie sind der Ansicht, die Ziff. 19 des Mietvertrages sei nicht sittenwidrig. Sie hätten die Bekl. auch nicht darauf hinweisen müssen, daß eine Beseitigung der Hundezwingeranlagen - unstreitig - Kosten in Höhe von ca. 10.000 DM verursache.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. können von der Bekl. vollständige Räumung und Herausgabe des Mietobjekts, so wie mietvertraglich vereinbart, verlangen (§ 556 BGB i. V. m. Ziff. 19 des Mietvertrages v. 1.4.1981). Dem steht auch nicht entgegen, daß die Bekl. das Wohnhaus bereits geräumt hat, da hierin keine vollständige Rückgabe und Räumung gesehen werden kann, auf die die Kl. gemäß Mietvertrag Anspruch haben. Gemäß Ziff. 19 des Mietvertrages, der zwischen den Parteien ausgehandelt wurde und handschriftlich dem Formularvertrag zugesetzt und von der Bekl. unterzeichnet wurde, hat die Bekl. die Pflicht zur Beseitigung der Hundezwingeranlage bei Beendigung des Mietverhältnisses übernommen. Die Hundezwingeranlagen sind in dem im Klageantrag geltend gemachten Umfang unstreitig nicht beseitigt. Die Bekl. hat auch zunächst vorprozessual ihre Pflicht zur Beseitigung nicht bestritten und lediglich im Prozeßverfahren erstmalig vortragen lassen, daß sie zur Beseitigung nicht verpflichtet sei wegen der immens hohen Kosten, und sich hieraus eine Sittenwidrigkeit des Ziff. 19 des Mietvertrages ergebe. Dieser von den Bekl. vorgetragenen Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Kl. sind nicht verpflichtet, bei Abschluß des Mietvertrages die Bekl. auf die Kosten bei Beendigung des Mietverhältnisses hinzuweisen. Es obliegt der Bekl., sich über den Umfang und die Höhe der von ihr eingegangenen Verpflichtungen zu unterrichten, zumal sie auch bezüglich der bereits bestehenden Hundezwingeranlage durchaus abschätzen konnte, welche Arbeiten für die Beseitigung anfallen würden, und sie im übrigen die zweite streitgegenständliche Hundezwingeranlage selbst im Laufe der Mietzeit errichtet hat. Die Bekl. brauchte und nutzte auch offensichtlich während der Mietzeit die Hundezwingeranlage, ansonsten wäre es nicht verständlich, daß sie noch eine zweite Anlage baute. Sie hat die erste Hundezwingeranlage erhalten, ohne hierfür besondere Investitionen tätigen zu müssen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß bei dem vereinbarten Mietpreis von 1.450 DM in Anbetracht der Größe des Grundstücks der Mietpreis unangemessen hoch sei und eine Beseitigung der Hundezwingeranlage mit abdecken sollte oder müßte, da die Kl. auch gegenüber dem Vormieter den Anspruch auf Beseitigung der Hundezwingeranlage hatten. Somit hätte die Bekl. nicht gerade Interesse an der Übernahme der Hundezwingeranlage gehabt, sie diese auch ohne Kosten zum damaligen Zeitpunkt hätten beseitigen lassen können.