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Singularrestitution

BVerwGBVerwG 8 B 97.0827.01.2009ZOV 2009, 103

VermG § 3 Abs. 1 Satz 5; VwGO § 88

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Singularrestitution; Bruchteilsrestitution; Einzelrestitution; Bindung an Parteianträge

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG ist nur erfüllt, wenn entweder ein Unternehmen als solches geschädigt oder eine Beteiligung an ihm entzogen worden ist.

2. Auch bei unzutreffender Rechtsauffassung des Beteiligten bei der Abfassung des Klageantrages ist das Verwaltungsgericht gehindert, über das ausdrücklich Gewollte hinauszugehen.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Von den seitens der Kl. angeführten Gründen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO hat die Verfahrensrüge Erfolg, die sich auf die Behandlung des Verpflichtungsantrages der Kl. durch das Verwaltungsgericht bezieht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kl. beanstandet zu Recht eine Verletzung von § 88 VwGO. Danach darf das Gericht nicht über den Klageantrag hinausgehen. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch hinsichtlich dieses Verpflichtungsantrages getan.

2 1. Die Kl. begehrt laut ihres Klageantrages, dass das streitbefangene Grundstück an sie zurückübertragen wird. Dieser Antrag beinhaltet die Rechtsbehauptung, dass sie Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes in Bezug auf dieses Grundstück sei und ihr daher eine Singularrestitution zustehe. Stattdessen hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Bekl. die Firma K. J. & Co. in Liquidation als Berechtigte festzustellen und ihr das streitbefangene Grundstück zurückzuübertragen habe. Für diese Entscheidung hätte es jedoch eines Klageantrages bedurft, der die geschädigte Unternehmensträgerin als Restitutionsberechtigte zum Gegenstand hat. Darauf hatte das Verwaltungsgericht im vorbereitenden Verfahren auch hingewiesen. Die Kl. hat indes ausdrücklich in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2007 darauf abgehoben, dass allein sie sich und nicht die fragliche Unternehmensträgerin als Berechtigte ansehe. Sie hat deshalb auch in der mündlichen Verhandlung an ihrem angekündigten Klageantrag festgehalten. Vor diesem Hintergrund verletzt das Verwaltungsgericht die Dispositionsbefugnis der Kl., wenn es einen Berechtigten feststellt, der es nach dem Willen der Kl. nicht sein soll. Zwar mag die Rechtsauffassung der Kl. unzutreffend sein, dass ihre eigene Berechtigung aus § 3 Abs. 1 Satz 5 VermG folge. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist nur erfüllt, wenn entweder ein Unternehmen als solches geschädigt oder eine Beteiligung an ihm entzogen worden ist (vgl. Beschluss vom 5. August 2004 - BVerwG 7 B 9.04 -, Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 51 = ZOV 2004, 309). Aber auch bei unzutreffender Rechtsauffassung des Beteiligten bei der Abfassung des Klageantrages ist das Verwaltungsgericht gehindert, über das ausdrücklich Gewollte hinauszugehen. Dem Vorsitzenden obliegt es gemäß § 86 Abs. 3 VwGO nur, darauf hinzuwirken, dass ein sachdienlicher Antrag gestellt wird.