Signatur für Schriftsätze
ZPO § 130a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch bei Einreichung eines Schriftsatzes auf einem sicheren Übermittlungsweg wie dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) ist eine Signatur durch Wiedergabe des Namens am Ende des Textes erforderlich; die Anfügung der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ reicht nicht. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Kl. nimmt die Bekl. auf Mietzahlungen an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Anspruch. Das Landgericht hat die Bekl. zur Zahlung von 8.110 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.
2 Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Bekl., einer Einzelanwältin, am 4. August 2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 4. September 2023 ist für die Bekl. auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) am selben Tag Berufung eingelegt und die Berufung in gleicher Form durch Schriftsatz vom 22. September 2023 begründet worden. Die Schriftsätze enden jeweils mit der Bezeichnung „Rechtsanwältin“, ohne dass sich darüber ein Name oder eine Unterschrift befindet. In den Transfervermerken findet sich in dem Feld „Qualifiziert elektronisch signiert“ die Angabe „nein“.
3 Das Oberlandesgericht hat nach Hinweis auf Bedenken gegen die Formwirksamkeit von Einlegung und Begründung der Berufung den von der Bekl. gestellten Wiedereinsetzungsantrag hinsichtlich der Berufungseinlegungsfrist zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Bekl.
II. 4 Die gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Bekl. weder in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
5 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungseinlegung nicht formgerecht erfolgt ist, weil es an der nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderlichen einfachen Signatur fehlt.
6 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer oberster Gerichtshöfe des Bundes besteht die einfache Signatur aus der Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein. Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Fehlt es hieran, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht. Die einfache Signatur soll sicherstellen, dass die von dem Übermittlungsweg beA ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22 - FamRZ 2022, 1865 Rn. 10 f. m.w.N.).
7 Dem genügen die von der Prozessbevollmächtigten der Bekl. eingereichten Schriftsätze nicht. Die Anfügung der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ stellt keine Signatur dar (Senatsbeschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22 - FamRZ 2022, 1865 Rn. 12). Damit sind die zwingenden Formerfordernisse nicht erfüllt.
8 b) Das Erfordernis der einfachen Signatur kann auch nicht deshalb als entbehrlich angesehen werden, weil die mit ihm verbundenen Zwecke auf anderem Weg erfüllt wären.
9 Zwar spricht die gewählte Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 ZPO für die Identifizierbarkeit des Urhebers. Dennoch bietet der Briefbogen einer Anwaltskanzlei keine Gewähr für eine vollständige Aufzählung der in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte und ist daher kein rechtssicherer Bezugspunkt für die Zuordnung der Verantwortlichkeit für einen Schriftsatz zu einem bestimmten Berufsträger. Der Briefbogen hat lediglich die gesetzlichen Mindestangaben nach § 10 BORA zu enthalten, so dass etwa angestellte Rechtsanwälte nicht aufgelistet werden müssen. Dass im Briefbogen der Kanzlei nur ein Rechtsanwalt genannt ist, schließt daher nicht aus, dass ein dort nicht aufgeführter Rechtsanwalt die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2024 - V ZR 261/23 - NJW-RR 2025, 83 Rn. 22; vgl. auch BSG, Beschluss vom 15. Mai 2024 - B 8 SO 3/22 R - juris Rn. 7).
10 Im Übrigen erschöpft sich darin aber der Zweck des Formerfordernisses entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht. Vielmehr wird durch die (einfache) Signatur zudem sichergestellt, dass der Absender die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernimmt (vgl. zum früheren Unterschriftserfordernis BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - IV ZB 9/11 - juris Rn. 6 m.w.N.). Bei fehlender (einfacher) Signatur ist daher ähnlich wie bei fehlender Unterschrift nach dem früheren Unterschriftserfordernis nicht ausgeschlossen, dass es sich bei dem übersandten Dokument lediglich um einen bloßen - etwa versehentlich übersandten - Entwurf handelt. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2022 (NJW 2022, 3028) steht dem schließlich schon deswegen nicht entgegen, weil im dort zugrundeliegenden Fall als Signatur eine eingescannte Unterschrift auf dem Schriftsatz vorhanden war.
11 2. Eine Wiedereinsetzung in die Berufungseinlegungsfrist kommt wegen des der Bekl. nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens ihrer Rechtsanwältin nicht in Betracht.
12 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen sind zwar schon einige Jahre alt, bereiten aber manchen Anwälten noch Schwierigkeiten. Schon im Jahr 2017 hatte die Anwaltskammer darauf hingewiesen, dass auch eine einfache Signatur die Namensangabe erfordert.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Rechtsanwältin hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung mit einem Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg eingelegt und – ohne Namensangabe – mit der Bezeichnung „Rechtsanwältin“ abgeschlossen. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung; die Rechtsbeschwerde war erfolglos.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH verwies auf seine Rechtsprechung (NJW 2022, 3512), wonach die erforderliche einfache Signatur die Namensangabe erfordert. Schließlich sei auch bei einer Einzelkanzlei der Briefbogen nicht aussagekräftig, weil auch im Briefbogen nicht auftauchende angestellte Rechtsanwälte den Schriftsatz verfasst haben könnten. Die Fristversäumung sei auch verschuldet, weshalb eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme.