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Siedlungsgesellschaft

VG Potsdam1 K 4516/0018.08.2005ZOV 2005, 420

VermG § 3 Abs. 1 Sätze 4, 5, 11

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Siedlungsgesellschaft; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Bruchteilsrestitution; Ausschließungsgrund

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Verkauft eine Siedlungsgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand der Erwerb, Parzellierung und Weiterveräußerung von Grundstücken ist, eine parzellierte Fläche an eine Privatperson zum seinerzeit verkehrsüblichen Preis, ist die Rückübertragung im Wege der Bruchteilsrestitution zugunsten der früheren Gesellschafter nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG durch die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen.

2. Der Bruchteilsrestitutionsausschluß in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ist verfassungsgemäß.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung des mit einem Reihenhaus bebauten, 269 qm großen Grundstücks An der Stammbahn (...), katastermäßige Bezeichnung Gemarkung Kleinmachnow Flur (...) Flurstück (...), eingetragen im Grundbuch von Kleinmachnow Blatt (...) (alt: Band [...] Blatt [...]). Dem Kl. wurden von der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. (JCC) mit Erklärung vom 20. August 1997 alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die der JCC hinsichtlich des Betriebsvermögens der Siedlungs-Gesellschaft m.b.H. Klein-Machnow zustanden, abgetreten. 1. Die Fläche, die das bezeichnete, kataster- und grundbuchmäßig selbständig erst 1935 entstandene Grundstück ausmacht, stand seit Mai 1927 im Eigentum der im März desselben Jahres gegründeten Siedlungs-Gesellschaft m.b.H. Klein-Machnow, bis 1934 firmierend als Gemeinnützige Siedlungs-Gesellschaft m.b.H. Klein-Machnow, seit 1943 firmierend als Industriebau West G.m.b.H. oder zuletzt auch "ibwest" (im folgenden: Siedlungsgesellschaft). Die Siedlungsgesellschaft hatte ihren Firmensitz bis zu einem Umzug vor wenigen Jahren nach Berlin-Zehlendorf in Berlin-Lichterfelde. Zweck der Siedlungsgesellschaft war zunächst "die Schaffung von Wohnstätten für minderbemittelte Familien, Kriegsteilnehmer und Kriegsbeschädigte". Konkreter Gegenstand waren "alle diesem Zwecke dienenden Geschäfte, nämlich der An- und Verkauf von Grundstücken, insbesondere des zusammenhängenden Siedlungsgeländes in Kleinmachnow südlich der Potsdamer Stammbahn, sowie die Aufschließung des Geländes und die Erbauung, Einrichtung, Vermietung und Weiterveräußerung von Wohnstätten an Minderbemittelte". Ferner hieß es im Handelsregister in Entsprechung zu § 16 des Gesellschaftsvertrages: "Die Geschäfte der Gesellschaft sollen unbeschadet ihrer Gemeinnützigkeit nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden. Jedoch wird die Höhe der an die Gesellschafter auszuschüttenden Gewinnanteile auf höchstens fünf vom Hundert [der Einlage des Gesellschafters, § 16 Gesellschaftsvertrag] jährlich beschränkt. Die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter über diesen Gewinnanteil hinaus ist ausgeschlossen." (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2005 - 1 K 3133/03 - in diesem Heft Seite 412)

2. Das vorliegend streitgegenständliche Parzelle war Bestandteil einer insgesamt 1.046.405 qm großen, noch ungeteilten Fläche, die die Siedlungsgesellschaft aufgrund einer Auflassung vom 21. Mai 1927 vom Gutsbesitzer D. H. erwarb. Der der Auflassung zugrundeliegende Kaufvertrag vom 18. März 1927 war zwischen der Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft und D. H. geschlossen worden, die Auflassung erfolgte aufgrund der erwähnten, im Gesellschaftsvertrag der Siedlungsgesellschaft von der Zehlendorf-West Terrain-Aktiengesellschaft übernommenen Verpflichtung unmittelbar an die Siedlungsgesellschaft. Der Quadratmeterpreis betrug 0,95 RM, berechnet nach einer Grundstücksgröße von rund 1 Mio. Quadratmetern und einem Gesamtkaufpreis von 950.000 RM. Diese 1927 erworbene Gesamtfläche wurde nach Abtragung aus dem Grundbuch von Klein-Machnow des Amtsgerichts Potsdam Blatt (...) (Eigentümer: D. H.) auf dem neuen Blatt (...) (Eigentümerin: Siedlungsgesellschaft) verzeichnet. Es handelte sich bei der Gesamtfläche etwa um die Fläche, die heute katastermäßig die Flur (...) der Gemarkung Kleinmachnow bildet.

3. Vom Bestand des Blattes (...) wurden vor dem 30. Januar 1933 Flächen in einer Größe von insgesamt rund 306.000 qm auf verschiedene Grundbuchblätter abgeschrieben. Nach dem 30. Januar 1933 wurden die restlichen Flächen verkauft oder unentgeltlich auf die Gemeinde übertragen und vom Grundbuchblatt (...) abgetragen. Bis zum April 1933 vollzog sich der Abverkauf der Parzellen wie folgt. (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2005 - 1 K 3133/03 - in diesem Heft Seite 412)

4. Der Verkauf der vorliegend streitgegenständlichen Parzelle von der Siedlungsgesellschaft an die Rechtsvorgängerinnen der Beigeladenen vollzog sich wie folgt. Die Parzelle war Bestandteil einer am 19. Oktober 1933 vom Grundbuchblatt (...) auf das Blatt (...) (Eigentümer: Siedlungsgesellschaft) abgeschriebenen, noch unparzellierten Fläche von rund 260.000 qm. Nach Parzellierung wurde die neu gebildete, das streitgegenständliche Grundstück bildende Parzelle (...) am 11. November 1935 auf das neu angelegte Grundbuchblatt (...) abgeschrieben. Die Siedlungsgesellschaft veräußerte das Grundstück bereits mit notariell beurkundetem, formularmäßigem Vertrag vom 26. April 1934 an Frau W. H. und deren Mutter, Frau C. K. (Notar Dr. F. N., UR-Nr. [...]). Die Parzellengröße wurde mit 269 qm angegeben. Der Kaufpreis betrug für den Quadratmeter 6,40 RM einschließlich der Erschließungskosten, mithin insgesamt 1.721,60 RM (§ 2). Die Käuferinnen verpflichteten sich zur Barzahlung von 221,60 RM binnen einer Woche. Für das verbleibende Restkaufgeld in Höhe von 1.500 RM wurde Stundung vereinbart. Die Erwerberinnen bewilligten und beantragten die Eintragung einer Restkaufgeldhypothek in Höhe von 1.500 RM. Gleichzeitig wurde die Übernahme der Bauvergütungshypotheken in Höhe von 5.800 RM und 3.300 RM vereinbart. In einer weiteren notariellen Verhandlung am 15. Mai 1935 (UR-Nr. [...] des Notars Dr. F. N.) erklärten dann die Vertragsparteien die Auflassung. Zuvor hatten die Käuferinnen in der gleichen Verhandlung erklärt, daß sie die auf der Parzelle zugunsten der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte ruhenden Hypotheken in Höhe von insgesamt 9.100 RM übernähmen. In Abteilung I des Grundbuchs von Kleinmachnow Band (...) Blatt (...) wurde der Eigentümerwechsel am 11. November 1935 eingetragen. 5. Die Geschehnisse nach Kriegsende stellen sich im wesentlichen wie folgt dar. (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2005 - 1 K 3133/03 - in diesem Heft Seite 412)

Was das vorliegend streitgegenständliche Grundstück angeht, wurde die 1958 verstorbene C. K. von ihrer Tochter und Miteigentümerin beerbt, die nach Wiederverheiratung nunmehr W. B. hieß. Die grundbuchliche Umschreibung erfolgte am 11. August 1959. W. B. wurde mit ihrem Tod im Jahr 1963 beerbt von ihrem Witwer, Herrn P. B. Die grundbuchliche Umschreibung erfolgte am 27. März 1965. Die Erben des 1973 verstorbenen P. B. waren dessen Schwester H. B. und dessen Neffe W. W. Die 1986 verstorbene H. B. wurde von der Beigeladenen zu 1, der 1996 verstorbene W. W. von der Beigeladenen zu 2 beerbt. Nach dem Tod von P. B. im Jahr 1973 erfolgte eine grundbuchliche Umschreibung auf seine Erben nicht mehr. Er ist nach Aktenlage derzeit noch als Eigentümer eingetragen. Die in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Baugeldhypotheken wurden nach Aktenlage bis heute nicht gelöscht. Die Restkaufgeldhypothek (laufende Nr. 3 über 1.500 RM) wurde bereits am 5. Mai 1950 gelöscht. Es sind weiter eingetragen zwei Aufbauhypotheken von 1982 und 1987 über 4.200 M und 5.000 M.

6. Mit Antrag vom 21., 22. und 23. Dezember 1992 meldete die JCC vermögensrechtliche Ansprüche an und präzisierte diese Anträge mit Schreiben vom 4. Mai 1995 auf das in Kleinmachnow belegene Betriebsvermögen der Siedlungsgesellschaft. Die Anmeldung vom 22. Dezember 1992 (Globalanmeldung ANM-3) bezog sich u. a. auf "Vermögenswerte, sofern diese aus den nachfolgend aufgezählten Archiven, deren Bestände und Akten (siehe Anlage) feststellbar sind". Der Anmeldung war eine 77seitige Anlage mit zahlreichen Angaben zu Archivbeständen beigefügt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Insbesondere heißt es dort unter Ziffer I.4. "Oberfinanzdirektionen": "Aktenbestände, die aus der Abwicklung von Rückerstattungsverfahren nach dem BRüG oder anderen Rückerstattungsverfahren vorhanden sind oder zu ihr herangezogen worden sind, bzw. Altbestände, die sich noch im Besitz der Oberfinanzdirektionen befinden, insbesondere Aktenbestände der Oberfinanzdirektion Berlin (...)". In einer vormals von der Oberfinanzdirektion Berlin geführten sog. Geschädigtenkartei, in welcher Anträge nach den Alliierten Rückerstattungsgesetzen sowie nach dem BRüG erfaßt waren und die seit dem 1. April 2004 in die Obhut des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen übergegangen ist, war Adolf Sommerfeld/Andrew Sommerfield mit den von ihm angestrengten Rückerstattungsverfahren vermerkt. Der erste umfassende Rückerstattungsantrag des Andrew Sommerfield vom 6. Dezember 1948 bezog sich u. a. auf die Siedlungsgesellschaft. In einem Verfahren ließ Sommerfield mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt A. vom 21. August 1962 vortragen, daß die Siedlungsgesellschaft Eigentümerin eines Geländes von rund einer Million Quadratmetern zwischen Rittergut Düppel und Kleinmachnow gewesen sei und verwies insofern auf den Geschäftsbericht der Terrain-Aktiengesellschaft für 1927.

Die aus dieser Anmeldung hinsichtlich der Siedlungsgesellschaft folgenden Ansprüche trat die JCC mit von dem Notar J. F. in Berlin beurkundeter Erklärung vom 20. August 1997 an den Kl. ab. In der Abtretungsurkunde ist zu der Beteiligung des Kl. an der Angelegenheit weiter folgendes ausgeführt: Die Firma Öko-Ter Gesellschaft für ökologische Grundstücksentwicklung mbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kl. sei, habe von der Erbengemeinschaft nach Andrew Sommerfield im Jahr 1995 sämtliche das Privat- und Betriebsvermögen betreffenden Ansprüche dieser Erbengemeinschaft, die sich auf Liegenschaften in der vormaligen DDR beziehen, in notariell beurkundeter Form durch Abtretung erworben. Die Öko-Ter GmbH habe die Ansprüche ausweislich einer weiteren Vereinbarung allein treuhänderisch für den Kl. erworben. Die JCC erklärte in der Verhandlung weiter, es sei "nach zwischenzeitlich erfolgter Prüfung des Anspruchs u. a. aufgrund zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen eine Durchsetzung fraglich". (...)

Über das vorliegend streitgegenständliche Grundstück entschied der vormalige Bekl. durch den genannten Globalbescheid vom 12. März 1999, dem Kl. zugestellt am 20. März 1999. Der Rückübertragungsantrag wurde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde in erster Linie auf das Fehlen einer Anmeldung seitens der heutigen Industriebau West GmbH verwiesen. 7. Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kl. am 8. April 1999 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor: Er habe einen (Durchgriffs-) Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum von 794/1000 an den streitgegenständlichen Grundstücken gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4, 5 VermG. Der Rückübertragungsantrag sei von der JCC rechtzeitig mit der Globalanmeldung ANM-3 vom 23. Dezember 1992 angemeldet worden. Die Voraussetzungen des (doppelten) Durchgriffs lägen vor, da das vorliegend streitgegenständliche Grundstück durch den Verkauf und die grundbuchliche Umschreibung 1934/35 zwischen der (faktischen) Unternehmensschädigung im April 1933 und der Unternehmensrückerstattung im Jahr 1950 aus dem Unternehmensvermögen "weggeschwommen" sei. Die Norm des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG, die 1997 durch das sog. Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz in das Vermögensgesetz eingefügt und mit der der Bruchteilseinräumungsanspruch im Fall von Siedlungsunternehmen ersatzlos gestrichen wurde, sei als "Lex Kleinmachnow" eine verfassungswidrige, nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßende, und damit nichtige Ausschlußvorschrift. Die Fälle von als juristischen Personen handelnden Siedlungsunternehmen würden willkürlich anders behandelt als jene von natürlichen Personen, die ihr Grundeigentum aufgesiedelt hätten, etwa im gerichtsbekannten Fall Teltow-Seehof. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Rückübertragungsbescheid vom 23. August 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist (...) vollumfänglich abzuweisen. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bekl. vom 8. September 1998 ist im Ergebnis, soweit das vorliegend streitgegenständliche Grundstück betroffen ist, rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VermG. Der Kl. hat keinen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum am streitgegenständlichen Grundstück.

Anspruchsgrundlage für den klägerischen Anspruch kann allein § 3 Abs. 1 Satz 4, 5 VermG sein. Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen vor. Der Anspruch ist jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen.

A. Es liegen alle Voraussetzungen für den Durchgriffsanspruch vor.

1) Der Kl. verfolgt einen gemäß §§ 30, 30 a VermG von der JCC rechtzeitig angemeldeten Anspruch und ist auch aktivlegitimiert zur Geltendmachung dieses Anspruchs (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2005 - 1 K 3133/03 - in diesem Heft Seite 412).

(...) Mit der Globalanmeldung ANM-3 (wurde) der hier streitgegenständliche Vermögenswert wirksam angemeldet. Er ist insofern individualisierbar. Die Anmeldung enthält Angaben, die zu dem streitgegenständlichen Vermögenswert hinführen und die damit zielführend sind (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2005 - 1 K 3133/03 - in diesem Heft Seite 412).

b) Anders, als dies im streitgegenständlichen Bescheid zugrundegelegt wird, galt die JCC gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG auch nicht nur hinsichtlich der Ansprüche des Adolf Sommerfeld (als natürlicher Person) als Rechtsnachfolger, sondern auch hinsichtlich der Siedlungsgesellschaft als juristischer Person (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2005 - 1 K 3133/03 - in diesem Heft Seite 412).

c) Der Kl. ist auch aktivlegitimiert (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2005 - 1 K 3133/03 - in diesem Heft Seite 412).

2) Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG liegen vor (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2005 - 1 K 3133/03 - in diesem Heft Seite 412).

B. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen.

1) Der Anspruch ist zwar nicht aufgrund des 1950 zwischen Andrew Sommerfield und der Bau- und Holzindustrie Verwaltungs-AG geschlossenen Vergleichs ausgeschlossen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2005 - 1 K 3133/03 - in diesem Heft Seite 412).

Das gleiche gilt im Ergebnis für den 1960 vor dem Landgericht Berlin geschlossenen Vergleich sowie für die Entscheidung der 147. Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 1969 (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2005 - 1 K 3133/03 - in diesem Heft Seite 412).

2) Es liegen auch keine Ausschlußgründe gemäß §§ 4, 5 VermG vor, insbesondere ist das Grundstück nicht Bestandteil eines komplexen Siedlungsbaus i. S .

v. § 5 Abs. 1 lit. c VermG (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 18. August 2005 - 1 K 3133/03 - in diesem Heft Seite 412).

3) Jedoch schließt die Ausschlußvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG den Anspruch des Kl. aus. Danach sind die Vorschriften in § 3 Abs. 1 Sätze 4 bis 10 VermG, mithin auch die Grundlage für den klägerischen Anspruch, nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Parzellierungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens (im folgenden: Siedlungsunternehmen), wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt. Die Voraussetzungen der Ausschlußvorschrift liegen hier vor. Es handelte sich um für den Wohnungsbau (hier in Form des Eigenheimbaus) bestimmten Vermögenswert. Er wurde entsprechend dem Unternehmenszweck der Siedlungsgesellschaft, der vor und nach der Schädigung derjenige eines Siedlungsunternehmens war, vor dem 8. Mai 1945 an eine natürliche Person veräußert. Die Voraussetzungen der Rückausnahme liegen nicht vor, da die Veräußerung zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgte. Alle Verkäufe der Siedlungsgesellschaft in dem hier maßgeblichen Zeitraum von 1934 erfolgten auf der Basis eines Quadratmeterpreises von 4,80 RM zuzüglich 1,60 RM Erschließungskosten pro Quadratmeter, mithin insgesamt 6,40 RM. Auch die sonstigen Vertragsbedingungen entsprachen dem üblichen, von der Siedlungsgesellschaft verwendeten Formularvertrag.

Die Ausschlußvorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ist, entgegen der Auffassung des Kl., nicht verfassungswidrig und damit nicht nichtig. Das Gericht hat zwar, wie im rechtlichen Hinweis vom 5. April 2002 dargelegt, Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der Vorschrift. Es ist jedoch zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht von der Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses überzeugt. Die Voraussetzungen für die Vorlage der Sache zum Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gemäß Art. 100 GG liegen damit nicht vor.

Die - nicht durchgreifenden - Zweifel des Gerichts an der Verfassungsgemäßheit des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG gründen, zusammengefaßt, auf folgenden Umständen: Anders als etwa die Bekl. meint, liegt auch im vorliegenden Fall ein durch die NS-Verfolgung des Adolf Sommerfeld hervorgerufenes, wiedergutmachungsfähiges Unrecht vor. Nach einem - aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1, 3 GG begründbaren - Grundsatz der möglichst weitgehenden Wiedergutmachung wäre dieses zu kompensieren. Insoweit kann zunächst auf den Sinn und Zweck des Durchgriffsanspruches verwiesen werden. Dem liegt die sog. Hülsentheorie zugrunde. Dem Verfolgten ist ein lebendiges, werthaltiges Unternehmen weggenommen worden; zurückbekommen hat er (nach dem alliierten Rückerstattungsrecht) allein eine rechtliche Hülse in Form der Gesellschaftsanteile, die weitgehend ihres wirtschaftlichen Werts beraubt war. Das umfangreiche Betriebsvermögen, im vorliegenden Fall vornehmlich die Kleinmachnower Grundstücke, gehörten nicht mehr zum Unternehmen. Auch wenn es sich im Fall von Siedlungsunternehmen bei dem Grundbesitz um Umlaufvermögen handelte, also Vermögen, dessen Erwerb und anschließende Veräußerung gerade dem Unternehmenszweck entsprach, und wenn somit auch im Fall des Hinwegdenkens der Verfolgung des Adolf Sommerfeld und des Unternehmensentzugs ein Verkauf der einzelnen Parzellen beabsichtigt war und wohl auch stattgefunden hätte, und somit die Siedlungsparzellen auch bei Hinwegdenken von Verfolgung und Entzug nach dem 8. Mai 1945 nicht mehr zum Betriebsvermögen gehört hätten, so liegt doch ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden für den verfolgten Gesellschafter Sommerfeld vor. Denn das Unternehmen, an dem er als Mehrheitsgesellschafter maßgeblich beteiligt war, hätte als Gegenwert der Grundstücke deren Erlös im Betriebsvermögen gehabt (und diesen wirtschaftlich verwerten können). Der gesamte Erlös aus den Verkäufen, und damit der Gegenwert für die Grundstücke, war jedoch im Zeitpunkt der Rückerstattung der GmbH-Anteile an Adolf Sommerfeld nicht mehr im Unternehmen vorhanden. Damit entsprechen vorliegend die tatsächlichen Vorgänge genau dem historischen Hintergrund, vor dem der Gesetzgeber den Durchgriffsanspruch geschaffen hat. Ein Großteil der arisierten Unternehmen wurde spätestens bei Absehen der Kriegsniederlage wirtschaftlich entleert und noch vorhandene Aktiva verschoben, weil eine Rückgabe an die Verfolgten oder jedenfalls eine Wegnahme durch die Alliierten befürchtet wurde. Zurück blieben, wie im vorliegenden Fall, wirtschaftlich mehr oder weniger wertlose "Hülsen".

Einer Durchsetzung des - in den Motiven zur Begründung des Ausschlusses herangezogenen Nutzerschutzes in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Form des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG, also des Anspruchsausschlusses, scheinen auf den ersten Blick zwei Gründe entgegenzustehen. Zum einen ist ein Nutzer- und Verfügungsberechtigtenschutz von Personen, die vor dem 8. Mai 1945 Eigentum an dem Vermögenswert erworben haben, bislang sowohl im alliierten als auch im bundesdeutschen Wiedergutmachungsrecht abgelehnt worden. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG durchbricht diesen Grundsatz und wirft schon aus diesem Grund Bedenken hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebots gemäß Art. 3 Abs. 1 GG auf. Zum anderen werden derartige Bedenken genährt durch den Vergleich mit weiteren, der Kammer zum Teil intensiv vertrauten Fällen von Siedlungsvorhaben der 1930er Jahre, in denen den jeweiligen Nutzern ein Schutz, wie ihn § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG vermittelt, nicht zur Seite steht und damit die Ansprüche auf Rückübertragung (oder Bruchteilseigentumseinräumung) durchgreifen. Es sind dem Gericht zahlreiche, flächenmäßig sehr umfängliche Parzellierungsfälle bekannt, bei denen die (engen) Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG nicht erfüllt sind und somit die Alteigentümeransprüche nicht abgeschnitten werden, obwohl die "Nutzer" in gleicher Weise wie vorliegend Eigentum erworben haben (sog. "loyale Erwerber") und damit nach dem Grundgedanken des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG schützenswert wären. Dennoch wird der Alteigentümeranspruch nur in der eng umrissenen Grenze des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausgeschlossen. Eine Rechtfertigung hierfür liegt nicht auf der Hand. Die Bedenken, die sich im Hinblick auf das Rechts- und Sozialstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 1, 3 GG wie auf das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ergeben, folgen auch aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber den Anspruch des Gesellschafters im Falle des Siedlungsunternehmens ersatzlos ausschließt. Es wird keine Entschädigung gewährt. Damit wird ein "Alles-oder-Nichts"-Prinzip statuiert. Gerade mit Blick darauf, daß ein wiedergutmachungsfähiges Unrecht an sich vorliegt und allein der Gedanke des Nutzerschutzes die Ausschlußvorschrift zu tragen imstande sein dürfte, erscheint dem Gericht die vom Gesetzgeber gewählte Lösung des Anspruchsausschlusses ohne - wie auch immer gewählte - Entschädigungslösung bedenklich. Soweit das Gesetz an anderer Stelle den Verfügungsberechtigten mit der Motivation des Nutzerschutzes vor der Rückübertragung schützt, besteht eine derartige Entschädigungsberechtigung, vgl. §§ 4 Abs. 2 VermG, 1 Abs. 1 Satz 1 EntschG.

Ungeachtet dieser Erwägungen hält das Gericht nach umfassender Abwägung gerade auch des klägerischen Vortrages, aber auch der vom Bekl. vorgetragenen Bedenken, den Anspruchsausschluß vor dem Hintergrund des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers bei der Bewältigung der aus der deutschen Vereinigung folgenden tatsächlichen und rechtlichen Probleme allerdings für gerade noch gerechtfertigt.

Im Hinblick auf die gebotene Wiedergutmachung von durch NS-Verfolgung hervorgerufenem Unrecht war für das Gericht von besonderer Bedeutung, daß der Gesetzgeber mit der Normierung des umfassenden Durchgriffsanspruchs in § 3 Abs. 1 Sätze 4 bis 10 VermG ersichtlich über das verfassungsrechtlich gebotene und auch das vom alliierten Rückerstattungsrecht vorgegebene Maß der Wiedergutmachung hinausgegangen ist. Auch das Wiedergutmachungsgebot steht unter dem Vorbehalt des Ausgleichs widerstreitender Interessen, etwa auch der Interessen der betroffenen Verfügungsberechtigten. Dementsprechend gab es nach dem (weitreichenden) alliierten Rückerstattungsrecht keinen dem Durchgriffsanspruch des geschädigten Gesellschafters gemäß § 3 Abs. 1 Sätze 4 bis 10 VermG gleichkommenden Anspruch. Insbesondere stellt eine solche Anspruchsgrundlage nicht der Art. 19 REAO dar, insbesondere dessen Alternative 5 (entspricht Art. 22 USREG und Art. 18 BritREG). Die alliierten Rückerstattungsrechte gewährten in den genannten Artikeln einen Anspruch auf Beteiligung an einem anderen Unternehmen als dem entzogenen. Es läßt sich von ihnen allein insoweit eine Parallele zu § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ziehen, als beide Regelungen von dem Motiv ausgehen verhindern zu wollen, daß einem geschädigten Gesellschafter bloß eine leere Hülse ohne wirtschaftlichen Wert zurückgegeben wird. Auf diese Parallele weist auch das Bundesverwaltungsgericht hin (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53/96 -, ZOV 1997, 358 = VIZ 1997, 687 f., 688). Die Tatbestandsvoraussetzungen und damit die erfaßten Fallgruppen wie auch die Rechtsfolge sind jedoch grundlegend verschieden geregelt. Der vermögensrechtliche Durchgriffsanspruch ermöglicht eine deutlich weitergehende Wiedergutmachung. Die alliierten Rückerstattungsrechte gelangten deshalb auch nicht etwa mit einer im Detail anders gestalteten Regelung zum gleichen Ziel (so aber Wilhelm/Weimann, ZOV 1997, 82 ff., 86). Dies wird gerade an dem hier zu entscheidenden Sachverhalt der Siedlungsgesellschaft Kleinmachnow deutlich. Ein Durchgriff auf die an natürliche Personen verkauften Grundstücke wäre auf der Grundlage von Art. 19 REAO nicht möglich gewesen.

Der Durchgriffsanspruch des geschädigten Gesellschafters, wie er vom bundesdeutschen Gesetzgeber geschaffen wurde, ist etwas Neues und originär dem Vermögensgesetz Eigenes. Er reicht weit und durchbricht (zugunsten der materiellen Wiedergutmachung) das Konnexitätsprinzip, also den Grundsatz, daß nur das Gegenstand eines Geschädigtenanspruchs sein kann, was dem Verfolgten auch entzogen wurde. Im Falle von Unternehmensschädigungen wurde aber (rechtlich) allein der Anteil am Unternehmen entzogen, nicht die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke. An diesen hatte der Verfolgte selbst nie Eigentum. Damit beschränkt sich nach dem Konnexitätsprinzip der wiedergutmachungsrechtliche Anspruch auf die Rückgabe der Unternehmensanteile und damit des Unternehmens "so wie es ist" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Unternehmensrückgabeverordnung - URüV). Mit dem Durchgriffsanspruch wird dem vormaligen Gesellschafter die Möglichkeit eröffnet, durch die rechtliche Hülle des Unternehmens hindurch auf das vormalige Betriebsvermögen zuzugreifen und das Unternehmen wirtschaftlich wieder "aufzufüllen". Zur Schaffung einer solch weitgehenden, möglicherweise vom Gesetzgeber in ihren Konsequenzen nicht voll übersehenen Regelung bestand weder eine verfassungsrechtliche noch eine völkerrechtliche Verpflichtung. Handelte der Gesetzgeber mit der Schaffung des Durchgriffsanspruchs des geschädigten Gesellschafters aber gewissermaßen überobligatorisch, so steht ihm ein weiter Spielraum bei der Einschränkung dieses von ihm geschaffenen Anspruchs zu. So liegen die Dinge hier.

Insofern ist auch von Bedeutung, daß dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Wiedergutmachungsvorschriften ohnehin ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Wiedergutmachung früheren, von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts schon allgemein einen besonders weiten Gestaltungsraum. Das gilt auch und erst recht hinsichtlich der Art der Wiedergutmachung (BVerfG, Entscheidung vom 27. Juni 1961 - 1 BvL 26/58 -, BVerfGE 13, 39, 43; Beschluß vom 13. Januar 1976 - 1 BvR 631/69 u. a. -, BVerfGE 41,126, 150/153; Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 u. a. -, BVerfGE 84, 90, 126; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 7 C 19.94 - ZOV 1995, 311 = VIZ 1995, 608). Die Wiedergutmachung ist auch nicht Ausfluß einzelner Grundrechte, sondern hat ihre Wurzeln ausschließlich im Rechts- und Sozialstaatsgedanken. Inwieweit eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers besteht, eine Wiedergutmachung einzuführen, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offengelassen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90 -, BVerfGE 84, 90 ff.).

Eine derartige Pflicht dürfte jedenfalls nicht zu einem subjektiven öffentlichen Recht des Geschädigten führen. Dieser weite Gestaltungsspielraum im Wiedergutmachungsrecht ist auch nicht ohne Auswirkung auf die Maßstäbe, nach denen die Wiedergutmachungsvorschriften, hier die Ausschlußvorschrift in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG, mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu beurteilen sind. Nach Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Für die Prüfung eines Verstoßes sind zunächst zwei Vergleichsgruppen von Gesetzesbetroffenen zu bilden und eine Ungleichbehandlung festzustellen. Diese ist nicht gerechtfertigt und damit willkürlich, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (sog. neue Formel des Bundesverfassungsgerichts) (Beschluß vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50, 89/79 u. a. -, BVerfGE 55, 72, 88; Beschluß vom 8. Oktober 1996 - 1 BvL 15/91 -, BVerfGE 95, 39, 45; Beschluß vom 10. Oktober 2001 - 1 BvL 17/00 -, VIZ 2002, 85 ff., 86). Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind dort engere Grenzen gezogen, wo eine Unbleichbehandlung Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Freiheiten hat. Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt - bei weitem Spielraum - als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachgemäßheit der Differenzierung evident ist (BVerfG, Beschluß vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85, BVerfGE 89, 365, 376; Beschluß vom 7. Oktober 1980, aaO., 90). Nach diesen Maßstäben ist das Gleichbehandlungsgebot vorliegend noch nicht verletzt. Grundrechtlich geschützte Freiheiten werden von dem Anspruchsausschluß in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG, wie erwähnt, nicht berührt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist auch auf Art. 3 Abs. 1 GG bezogen weit. Eine Unsachgemäßheit der Differenzierung zwischen Gesellschaftern von Siedlungsgesellschaften und solchen anderer Gesellschaften ist jedenfalls nicht evident. Bei der Ermöglichung des Durchgriffs auf weggeschwommene Grundstücke von Siedlungsgesellschaften zeichnen sich von der Natur der Sache her umfangreiche Konflikte zwischen den zahlreichen betroffenen Verfügungsberechtigten und dem geschädigten Gesellschafter ab. Bei den Verfügungsberechtigten handelt es sich um Rechtsnachfolger von sog. loyalen Erwerbern, also solchen Siedlern, die nicht von einem Verfolgten erworben haben und deshalb auch in aller Regel einen angemessenen Kaufpreis bezahlt haben. Es handelt sich um Eigenheime (oder sonstige Siedlungsgebäude) zur privaten Wohnnutzung, und es sind jeweils eine Vielzahl von Parzellen und damit Verfügungsberechtigten und Nutzern betroffen. Vor diesem Hintergrund betrachtet und bei Berücksichtigung des Gesichtspunkts des die Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz beherrschenden Prinzips des sozialverträglichen Ausgleichs ist die Differenzierung nicht evident unsachgemäß. Der Umstand, daß in manchen ähnlichen Fällen der Nutzerschutz vom Gesetzgeber nicht in gleicher Konsequenz betrieben wird, gereicht dem geschädigten Gesellschafter des Siedlungsunternehmens im Ergebnis nicht zum Vorteil. Von Bedeutung ist schließlich, daß die weitreichenden, für den Anmelder nachteiligen Konsequenzen einer am Wortlaut haftenden Anwendung der Ausschlußnorm des § 3

chen Fällen der Nutzerschutz vom Gesetzgeber nicht in gleicher Konsequenz betrieben wird, gereicht dem geschädigten Gesellschafter des Siedlungsunternehmens im Ergebnis nicht zum Vorteil. Von Bedeutung ist schließlich, daß die weitreichenden, für den Anmelder nachteiligen Konsequenzen einer am Wortlaut haftenden Anwendung der Ausschlußnorm des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG durch eine den Anwendungsbereich teleologisch reduzierende sowie verfassungskonforme (im hier vorliegenden Fall jedoch zu keinem anderen Ergebnis führende) Auslegung der Vorschrift zu korrigieren sind. Die Vorschrift ist so auszulegen, daß Fälle, in denen ein Nutzerschutz gegenwärtig nicht mehr nötig und überhaupt möglich ist, weil die Grundstücke etwa aufgrund von besatzungshoheitlichen Enteignungen nach dem 8. Mai 1945 heute in der Verfügungsberechtigung etwa der Gemeinde Kleinmachnow oder anderer der öffentlichen Hand zuzuordnenden Rechtspersonen stehen, von ihr nicht erfaßt werden und derartige Grundstücke mithin nicht dem Anspruchsausschluß unterliegen (vgl. hierzu näher Kammerurteil vom 18. August 2005 - 1 K 4799/00 - nicht rechtskräftig - in diesem Heft Seite 412). (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Nunmehr folgt das VG Potsdam meinen mehrfach erhobenen Forderungen, abgedr. in ZOV, die zahlenmäßig entscheidenden Fallgruppen zu entscheiden. Erstmalig ist nunmehr die rund 800 Verfahren betreffende Fallkonstellation "Verkauf von Grundstücken durch die arisierte Siedlungsgesellschaft an die unmittelbaren Siedler" gemäß der gesetzlichen Regelung entschieden worden, daß grundsätzlich ein Bruchteilsrestitutionsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG besteht, dieser aber nach § 3 Abs. 1 Satz 11 ausgeschlossen ist und diese Ausschlußbestimmung auch verfassungsgemäß ist. Damit ist das VG Potsdam auf die Linie des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Terminserörterung vom 26. November 2004 eingeschwenkt.

Neu und wenige Grundstücke betreffend ist die weitere Klärung, daß bei heute im Bundes-, Landes- oder Gemeindeeigentum stehenden Grundstücken, die seinerzeit von der arisierten Siedlungsgesellschaft veräußert wurden, und für die grundsätzlich § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG zum Bruchteilsrestitutionsausschluß führen müßte, in verfassungskonformer Auslegung der Ausschlußbestimmung dies dann nicht der Fall sein soll, wenn nicht mehr der ursprüngliche Siedlungskäufer bzw. dessen Erben, sondern infolge von Enteignungsmaßnahmen ab 1945 Eigentümer die öffentliche Hand geworden ist.

Nunmehr auch zum wiederholten Male, bereits veröffentlicht in ZOV, entschieden wurde, daß die Anmeldung durch die JCC unter Bezugnahme auf die eingereichten Anlagen zu dem Anmeldeschreiben 3 genügt, um von einer fristgemäßen Anmeldung auszugehen. Auch dies hatte der Unterzeichner längst bestätigt. (RA GUNNAR SCHNABEL)