Sichtschutzblende
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sichtschutzblende; Balkonsanierung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Vermieter ist verpflichtet, eine Sichtschutzblende nach einer Bal konsanierung wieder anzubringen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Erhaltung des Miet-objekts in einem vertragsgemäßen Zustand war die Bekl. gehalten, die Sichtschutzblenden nach der Balkonsanierung wieder anzubringen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Blenden bereits bei Mietvertragsabschluß vorhanden waren oder erst später seitens der Bekl. angebracht wurden; nach der Anbringung gehörten die Blenden zum vertragsgemäßen Bestandteil des Mietobjekts mit der Folge, daß sie nach Entfernung zwecks Balkonsanierung wieder angebracht werden mußten. Diese Verpflichtung ist im übrigen im vorliegenden Rechtsstreit von der Bekl. auch nicht mehr angezweifelt, sondern anerkannt worden.
Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung ist die Bekl. durch die zahlreichen Aufforderungen des Kl. in Verzug geraten. Dieser Verzug eröffnete dem Kl. nach § 538 Abs. 2 BGB das Recht zur Ersatzvornahme mit der Folge, daß die Bekl. die erforderlichen Kosten zu ersetzen hat.