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Sicherungszweck der Mietkaution

AG Neukölln11 C 582/8708.12.1987GE 1988,359

§ 29 a Abs. 6 Satz 1 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sicherungszweck der Mietkaution; Mietpreisbindung; Altbau; Mietkaution; Sicherungszweck; Schönheitsreparaturen; Entschädigungsanspruch; Formularklausel; Abnutzung der Mietwohnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch auf Abgeltung noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen gem. § 4 Nr. 8 Abs. 2 des Mietvertrages für Wohnräume, die der Bund der Berliner Haus- und Grundbesitzervereine herausgibt, ist nicht vom Sicherungszweck der Mietkaution im Sinne des § 29 a Abs. 6 Satz 1 I. BMG gedeckt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Bei Mietverhältnissen über preisgebundenen Altbauwohnraum darf eine Sicherheitsleistung des Mieters nur die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen sichern (§ 29 a Abs. 6 Satz 1 des Ersten Bundesmietengesetzes). Dieser Sicherungszweck ist Grundlage der Mietkautionsvereinbarung und enthält ein eingeschränktes vertragliches Aufrechnungsverbot, so daß der Vermieter mit anderen als in § 29 a Abs. 6 I. BMG genannten Ansprüchen nicht aufrechnen darf.

Im vorliegenden Fall haben die Bekl. nicht mit Ansprüchen gegen die Kl. aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen aufgerechnet, sondern mit einem behaupteten Entschädigungsanspruch für die Abnutzung der Mietwohnung. Diese Aufrechnung ist unzulässig. Sie verstößt gegen das in § 29 a Abs. 6 I. BMG enthaltene Aufrechnungsverbot hinsichtlich der vom Sicherungszweck nicht erfaßten Forderungen. Auf die Frage, ob die Bekl. aufgrund von § 4 Nr. 8 Abs. 2 des Mietvertrages gegen die Kl. einen Anspruch haben, kommt es nicht an, weil die Bekl. mit diesem Anspruch jedenfalls nicht gegenüber der Mietkaution aufrechnen dürfen.