Sicherungsverwaltung
BGB § 222, § 666, § 675; ZGB § 199 Abs. 2; Verordnung zur Förderung der Instandsetzung beschädigter oder des Wiederaufbaus zerstörter Wohn- und Arbeitsstätten vom 28. Oktober 1949 (Verordnungsblatt für Groß Berlin [Ost] I Seite 385 f.) § 9, § 11
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Sicherungsverwaltung; Auskunftsanspruch; Kreditverwendung; Abrechnungspflicht; Rechenschaftspflicht; Verjährungsfrist; Abwesenheitspfleger
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Eigentümer eines privatverwalteten Grundstücks hat einen Auskunftsanspruch gegen den Rechtsnachfolger der KWV über die Verwendung der Kredite, für die Grundpfandrechte bestellt worden sind.
2. Durch die jährliche Abrechnungspflicht gegenüber dem staatlichen Notariat wurde die umfassende Rechenschaftspflicht zum Zeitpunkt der Beendigung der Vermögensverwaltung nicht abbedungen (gegen Kammergericht, 8. Zivilsenat, ZOV 1992, 296).
3. Die Rechenschaftspflicht wird erst mit dem Auskunftsverlangen des Auftraggebers fällig; damit beginnt die Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen (Leitsätze der Redaktion).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Kl. hat auch in der Sache Erfolg. Der Kl. stehen die mit der Klage noch geltend gemachten Auskunftsansprüche zu.
1. Der Kl. steht gemäß §§ 666, 675 BGB ein Anspruch auf Auskunft über Anlaß und Verwendung der Kredite, für die im Grundbuch des Grundstücks M.straße in Berlin-Friedrichshain die im Klageantrag aufgeführten Grundpfandrechte eingetragen wurden, zu.
a) Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 11 a Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) in Verbindung mit § 666 BGB. Denn bei der Verwaltung des Grundstücks handelte es sich nicht um eine staatliche Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG.
aa) Der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Friedrichshain (im folgenden: VEB KWV, früher: Berliner volkseigene Wohnungsverwaltung Friedrichshain), deren Rechtsnachfolgerin unstreitig die Bekl. ist, verwaltete mit Wirkung vom 1. Februar 1952 das Grundstück aufgrund des Verwaltungsauftrages des Magistrats von Groß-Berlin, Abteilung Wohnungswesen, vom 15. Mai 1952. Der Verwaltungsauftrag beruhte auf §§ 9, 11 der Verordnung zur Förderung der Instandsetzung beschädigter oder des Wiederaufbaus zerstörter Wohn- und Arbeitsstätten vom 28. Oktober 1949 (Verordnungsblatt für Groß Berlin [Ost] I Seite 385 f.).
Gemäß § 9 der genannten Verordnung konnten die dem Grundstückseigentümer zustehenden Rechte für diesen vom Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, oder einer von ihm zu beauftragenden Stelle ausgeübt werden, wenn ein öffentliches Interesse für die Wiederherstellung beschädigter oder den Wiederaufbau zerstörter Wohn- oder Arbeitsstätten oder für die Trümmerbeseitigung vorlag und der Grundstückseigentümer die Aufnahme der Arbeiten und des Kredits für die Durchführung der Bauarbeiten, der nach der Verordnung zur Durchführung dieser Maßnahmen gewährt werden konnte, verweigerte. § 11 der Verordnung sah vor, daß der Magistrat von Groß-Berlin oder die von ihm beauftragte Stelle im Fall des § 9 die Baudurchführung und die spätere Hausverwaltung solange übernimmt, bis der Kredit der Deutschen Investitionsbank getilgt ist.
Die Beauftragung der Rechtsvorgängerin der Bekl. mit der Verwaltung des Grundstücks stellte damit zwar eine einseitige hoheitliche Maßnahme dar. Sie war auch an eine staatliche Stelle im Sinne des § 1 Abs. 4 2. Fallgruppe VermG, der eine staatliche Verwaltung übertragen werden konnte, gerichtet (vgl. für VEB KWV: BGH, ZOV 1995, 29). Diese sogenannte Sicherungsverwaltung privater Grundstücke auf der Grundlage von Bewirtschaftungsvorschriften unterfällt aber nicht dem Vermögensgesetz; es handelt sich um keine staatliche Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG. Denn mit dieser Vorschrift sollten nur diejenigen Sachverhalte aufgegriffen werden, die als sogenanntes Teilungsunrecht definiert werden können. Zweck dieser Bestimmung ist es, die speziellen Nachteile auszugleichen, die Bundesbürger und Ausländer aufgrund der Tatsache hinnehmen mußten, daß sie über ihr Eigentum - sei es, weil sie das Gebiet der DDR legal oder illegal verlassen haben, sei es, weil sie dort nie einen Wohnsitz hatten - bislang nicht oder nicht mehr selbst verfügen konnten. Hingegen sollten von dem Vermögensgesetz nicht solche staatlichen Eingriffe erfaßt werden, denen Bürger der DDR, Bundesbürger und Ausländer gleichermaßen unterworfen waren. Dies trifft auf die genannte Verordnung vom 28. Oktober 1949 zu (BGH, aaO., S. 30 f.).
Auch bei der späteren Verwaltung aufgrund des Verwaltungsvertrages vom 14./19. April 1983 zwischen dem durch das staatliche Notariat für den früheren Grundstückseigentümer bestellten Abwesenheitspfleger und dem VEB KWV handelte es sich ebenfalls um keine staatliche Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 des Vermögensgesetzes (vgl. BGH, aaO., S. 31).
bb) Auf den zwischen dem Abwesenheitspfleger und dem VEB KWV geschlossenen Verwaltungsvertrag fanden bis zum 3. Oktober 1990 die Vorschriften über persönliche Dienstleistungen gemäß §§ 197 ff. ZGB Anwendung. Darunter fiel auch die Vermögensverwaltung, wie sich aus § 199 Abs. 2 ZGB ergibt. Denn gemäß § 199 Abs. 2 ZGB war der Auftragnehmer dann, wenn der Vertrag die laufende Wahrnehmung von Vermögens- oder anderen Angelegenheiten zum Inhalt hatte, verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen Verlangen jederzeit Auskunft über den Stand der Dienstleistung zu erteilen und nach deren Beendigung Rechenschaft zu legen. Gemäß Artikel 232 § 6 EGBGB gelten für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts (3. Oktober 1990) für Verträge über wiederkehrende persönliche Dienstleistungen von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Auf den vorliegenden Verwaltungsvertrag finden demzufolge die Vorschriften über die entgeltliche Geschäftsbesorgung Anwendung, mithin § 675 BGB in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften über das Auftragsrecht. Die Kl. hat mithin einen Auskunftsanspruch gegen die Bekl. gemäß § 666 BGB. Denn bei Abschluß des Verwaltungsvertrages durch den Abwesenheitspfleger handelte dieser als gesetzlicher Vertreter (§ 105 Abs. 1 b, Abs. 3 Familiengesetzbuch der DDR in Verbindung mit § 53 Abs. 3 ZGB).
Der Auskunftsanspruch der Kl. erstreckt sich auch auf die Zeit vor Abschluß des Verwaltungsvertrages. Dies folgt - unabhängig von der Einordnung des Verwaltungsauftrages aufgrund der Verordnung vom 28. Oktober 1949 - schon aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß jeder zur Rechenschaftslegung verpflichtet ist, welcher Geschäfte besorgt, die zumindest auch fremde Geschäfte sind, wenn es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im ungewissen ist, der Verpflichtete dagegen die Kenntnis der Tatsachen besitzt, die für den Berechtigten erforderlich wäre (RGZ 158, 377, 379; BGHZ 10, 385, 387; Ermann/Kuckuck, BGB, 9. Aufl. §§ 259, 260 Rn. 9 m. w. N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Sicherungsverwaltung durch die Rechtsvorgängerin der Bekl. auch in einem Zeitraum ausgeübt wurde, in dem das ZGB galt. Denn der genannte Rechtsgrundsatz ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der als übergesetzlicher Rechtssatz allen Rechtsordnungen immanent und auch bei der Auslegung der Vorschriften des ZGB heranzuziehen ist (vgl. BGH, ZOV 1994, 301 ff., 304, für die Auslegung der Verjährungsvorschriften des ZGB).
b) Die Kl. kann gemäß § 1922 BGB als Erbin des am 29.11.1981 verstorbenen X. (...) den Anspruch gegen die Bekl. selbst geltend machen, weil die Pflegschaft unstreitig beendet worden ist. Die Abwesenheitspflegschaft gemäß § 105 Abs. 1 b FGB endete allerdings nicht bereits mit der Wiedervereinigung. Denn gemäß Artikel 234 § 15 EGBGB wurden am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die bestehenden Pflegschaften zu den entsprechenden Pflegschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch übergeleitet. Auf die Abwesenheitspflegschaft fand demzufolge seit dem 3. Oktober 1990 die Vorschrift des § 1911 BGB Anwendung. Gemäß § 1921 BGB ist die Pflegschaft für einen Abwesenden von dem Vormundschaftsgericht aufzuheben, wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert oder wenn er verstorben ist. Das Amtsgericht Mitte hat vorliegend am 2. Oktober 1991 die Aufhebung der Pflegschaft angeordnet, nachdem die Rechtsnachfolger bekannt geworden sind.
c) Die Bekl. ist auch passivlegitimiert, sie ist also die richtige Anspruchsgegnerin.
aa) Soweit die Kl. Auskunft über Anlaß und Verwendung derjenigen Kredite begehrt, für die in den Jahren 1954 bis 1962 Grundpfandrechte eingetragen wurden, kann die Bekl. die Kl. nicht auf einen etwaigen Anspruch gegenüber dem ehemaligen Magistrat von Groß-Berlin, der mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung am 17. Mai 1990 untergegangen ist (BGH, Urteil vom 21.1.1996 - V ZR 212/94 -), mit dem Argument verweisen, es habe lediglich ein Unterverwaltungsverhältnis zwischen diesem und dem VEB KWV bestanden, staatlicher Verwalter sei der Magistrat selbst gewesen. Denn die Auskunftspflicht der Bekl. gegenüber der Kl. ergibt sich jedenfalls aus dem obengenannten Rechtsgrundsatz. Abgesehen davon spricht gegen die Auffassung der Bekl. auch der Wortlaut des Verwaltungsauftrags vom 15. Mai 1952. Dort heißt es: "Die Berliner volkseigene Wohnungsverwaltung Friedrichshain ist ermächtigt, alle zur ordnungsmäßigen Durchführung der Verwaltung erforderlichen Rechtshandlungen für den Grundstückseigentümer - vertreten durch den Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Wohnungswesen - vorzunehmen und Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen". Dies spricht dafür, daß der Magistrat die Bekl. als Vertreter des Eigentümers mit der Verwaltung beauftragt hat, so daß nach Beendigung des erteilten Verwaltungsauftrags die Auskunftsansprüche vom Eigentümer gegen die Bekl. als Rechtsnachfolgerin der früheren Verwalterin geltend gemacht werden können.
bb) Ebensowenig kann die Bekl. darauf verweisen, daß für die Zeit nach Abschluß des Verwaltungsvertrages mit dem Abwesenheitspfleger nicht sie, sondern der Abwesenheitspfleger oder das staatliche Notariat der Kl. zur Auskunft verpflichtet sei. Denn der Verwaltungsvertrag kam zustande zwischen dem Abwesenheitspfleger als dem gesetzlichen Vertreter des Abwesenden und dem VEB KWV. Aus dem Verwaltungsvertrag wurde also unmittelbar der VEB KWV berechtigt und verpflichtet. Im übrigen standen dem Abwesenheitspfleger aus dem Verwaltervertrag auch gar keine Auskunftsansprüche gegen den VEB KWV zu, die er für den Abwesenden hätte geltend machen können. Denn der VEB KWV war nicht gegenüber dem Abwesenheitspfleger, sondern nur gegenüber dem staatlichen Notariat zur Auskunft verpflichtet. Der Verwaltungsvertrag war insgesamt so ausgestaltet, daß dem Abwesenheitspfleger keinerlei Rechte eingeräumt wurden. Letztlich war der Abwesenheitspfleger nur dafür bestimmt worden, um in Vertretung des Grundstückseigentümers den Verwaltungsvertrag mit dem VEB KWV abzuschließen und ihn dazu zu berechtigen, Kredite bei der Sparkasse der Stadt Berlin aufzunehmen und das Grundstück mit entsprechenden Aufbauhypotheken und der Stellung von Löschungsanträgen zu berechtigen. Kurz nach Abschluß des Verwaltungsvertrages wurde der Pfleger dann auch durch Verfügung des Notars vom 5. Mai 1983 wieder entlassen.
d) Der Auskunftsverpflichtung der Bekl. steht nicht entgegen, daß die Bekl. aufgrund des Verwaltungsauftrags vom 15. Mai 1952 unmittelbar gegenüber dem Magistrat zur Vorlage einer jährlichen Gesamtabrechnung und aufgrund Ziffer 5 des Verwaltungsvertrages vom 14./19. April 1983 unmittelbar gegenüber dem staatlichen Notariat zur jährlichen Abrechnung verpflichtet war.
Denn die Kl. begehrt von der Bekl. nicht die Vorlage jährlicher Abrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben für die Jahre seit 1952. Sie begehrt vielmehr eine Auskunft über Anlaß und Verwendung der Kredite, die von der jährlichen Abrechnung nicht umfaßt ist.
Allerdings hatte der VEB KWV gemäß Ziffer 5 des Verwaltervertrages vom 14./19. April 1983 auch Besonderheiten, die im Rahmen der Verwaltung auftraten, mitzuteilen, wie z. B. die Aufnahme eines Kredits, die eventuell beabsichtigte Inanspruchnahme des Grundstücks und ähnliches mehr. Diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber dem staatlichen Notariat Berlin steht jedoch dem nunmehr durch die Kl. geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht entgegen:
Durch die Vereinbarung über die jährlich gegenüber dem staatlichen Notariat zu erstattenden Mitteilungen wurde die grundsätzlich am Ende jeder Vermögensverwaltung von Gesetzes wegen umfassend zu erstattende Rechenschaft (s. o. 1 a bb) nicht abbedungen. Der gegenteiligen Auffassung des 8. Zivilsenats des Kammergerichts (ZOV 1992, 296) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn der Inhalt der Verpflichtung zur Rechenschaftsablegung am Ende der Verwaltung umfaßt mehr als eine Auskunftserteilung während der laufenden Verwaltung. Der Geschäftsherr ist nicht allein über den (jeweiligen) Stand der Geschäftsabwicklung zu informieren, sondern über den gesamten Ablauf und die Ergebnisse der Geschäftsführung, so daß er einen Überblick über seine Rechtsstellung erhält (vgl. Münchener Kommentar/Seiler, BGB, 2. Auflage, § 666 Rn. 8). Hierdurch wird der Beauftragte auch nicht unnötig und mißbräuchlich mit der Auskunftserteilung doppelt belastet. Denn bei der Bestimmung des Umfangs und der Form der Rechenschaft, die sich aus der Verkehrsüblichkeit sowie aus den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ergibt, ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, wenn schon früher in bestimmten Zeitabständen Abrechnungen erteilt und bestimmte Informationen gegeben wurden. Im Einzelfall kann es also ausreichen, wenn zur Rechenschaftsablegung nach Ausführung des Geschäftes auf frühere, periodisch gegebene Abrechnungen zurückgegriffen wird, sofern dadurch eine vollständige Übersicht erreicht wird (vgl. Reichsgericht, Gruchot 49, 832, 834; Münchener Kommentar/Seiler, BGB, 2. Aufl., § 666 Rn. 9).
Es besteht aber kein Bedürfnis und anerkennenswertes Interesse des Beauftragten, von seinen gesetzlichen Pflichten am Ende der Verwaltung (§§ 666, 667 BGB, § 199 Abs. 2 ZGB) schon dadurch befreit zu werden, daß er vertraglich zu laufenden Auskünften und Abrechnungen verpflichtet war, unabhängig davon, ob er diese Verpflichtung auch erfüllt hat. Die Bekl. wäre von ihrer Auskunftsverpflichtung also allenfalls dann frei, wenn sie substantiiert dargelegt und nachgewiesen hätte, daß ihre Rechtsvorgängerin die von der Kl. gewünschten Auskünfte bereits im Rahmen der jährlichen Abrechnung gegenüber dem staatlichen Notariat erteilt hatte. An einer solchen Darlegung fehlt es. Wie sich aus den beigezogenen Pflegschaftsakten ergibt, wurden solche Auskünfte auch tatsächlich nicht erteilt. Die Abrechnungen enthalten keinerlei Angaben über die aufgenommenen Kredite.
e) Die Bekl. kann sich auch nicht auf Unmöglichkeit der Auskunftserteilung hinsichtlich der älteren Kredite aus den Jahren 1954 und 1959 sowie 1962 berufen (§ 275 Abs. 1 BGB). Zwar war von dem Verwaltungsauftrag des Magistrats von Groß Berlin ausdrücklich nicht das Recht umfaßt, das Grundstück zu belasten und Eintragungen im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Rechtsvorgängerin der Bekl. keine Kenntnis über Anlaß und Verwendung der aufgenommenen Kredite hatte. Das Gegenteil ergibt sich aus § 11 der Verordnung vom 28. Oktober 1949. Da nämlich die Rechtsvorgängerin der Bekl. mit der Hausverwaltung beauftragt war, war sie auch die beauftragte Stelle im Sinne des § 11 Satz 1 der Verordnung, die gemäß § 11 Satz 2 der Verordnung die erforderlichen Kreditmittel erteilt und für die Durchführung des geplanten Bauprojektes sowie für die Abführung der Tilgungsraten und Zinsen verantwortlich war. Allein der Umstand, daß der Verwaltungsauftrag keine Belastungsvollmacht hinsichtlich des Grundstücks enthielt, enthebt die Bekl. damit nicht ihrer Auskunftsverpflichtung.
Die Bekl. kann sich auch nicht pauschal darauf berufen, daß in der Rechtswirklichkeit der DDR die in den einzelnen Verordnungen geregelten Voraussetzungen für die Aufnahme und die Verwendung der Kredite häufig nicht eingehalten wurden, und die Aufnahme teilweise lange zurückliegt. Diese generell bestehenden Schwierigkeiten befreien sie nicht von ihrer Auskunftsverpflichtung. Denn finden sich keine oder keine ausreichenden Nachweise, so muß die Bekl. die Kl. auch hierüber informieren (zum Nachweis der durch eine Aufbauhypothek gesicherten Forderung vgl. Demharter, ZOV 1995, 345). Dieselben Schwierigkeiten bestehen auch in den Fällen staatlicher Verwaltung, die unter das VermG fallen. Gleichwohl hat der Gesetzgeber den Berechtigten dort einen Auskunftsanspruch eingeräumt, der sich auf die gesamte zurückliegende Zeit der staatlichen Verwaltung bezieht (BGH, ZOV 1995, aaO., S. 31).
f) Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verjährt (§ 222 BGB).
Denn wie sich aus der Fassung des § 666 BGB ergibt, wird die Pflicht zur Auskunftserteilung und zur Rechenschaftsablegung nur auf Verlangen des Auftraggebers und dann sofort fällig (vgl. Münchener Kommentar/Seiler, aaO., § 666 Rn. 11 m. w. N.). Da die Kl. ihr Auskunftsverlangen erst nach dem 3. Oktober 1990 geltend gemacht hat, ist ihr Anspruch folglich auch erst nach diesem Zeitpunkt entstanden, so daß die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt, ihr Anspruch also nicht verjährt ist.
g) Entgegen der von dem Prozeßbevollmächtigten der Bekl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung ist das Auskunftsbegehren der Kl. auch nicht etwa deshalb treuwidrig bzw. verwirkt, weil sie bzw. ihr Rechtsvorgänger sich ebenso wie die meisten "Westeigentümer" vor der Wiedervereinigung nicht um ihre Grundstücke gekümmert und gar nicht erst versucht hätten, Auskunftsansprüche geltend zu machen.
Denn zum einen ist kein einziger Fall bekannt, in dem sie über Prozeßbevollmächtigte in der ehemaligen DDR Ansprüche gegen den volkseigenen Betrieb KWV oder andere staatliche Stellen mit Erfolg hätten durchsetzen können (vgl. Purps, Verjährung von Schadensersatzansprüchen, ZOV 1996, 14 ff., 18). Zum anderen wäre die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches gegen den staatlichen Verwalter eines Grundstücks - wenn auch auf zivilrechtlicher Grundlage - schon deshalb völlig sinnlos gewesen, weil ein Ende der Verwaltung nicht absehbar war, und die Auskunft also zu nichts nütze gewesen wäre. Hinzu kommt, daß andererseits auch kein dringendes Interesse an einer Auskunft gerade über Anlaß und Verwendung von Krediten und über die hierfür eingetragenen Grundpfandrechte bestand, weil bis zum 3. Oktober 1990 die Westeigentümer aus diesen Krediten überhaupt nicht in Anspruch genommen wurden, dies hingegen jetzt der Fall ist. Können die Alteigentümer aber nunmehr aufgrund der Wiedervereinigung aus diesen Krediten in Anspruch genommen werden, so gebietet es zumindest der Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG, daß sie ebenso wie diejenigen Westeigentümer, deren Grundstücke staatlich im Sinne des § 1 Abs. 4 VermG verwaltet wurden, von dem Verwalter nunmehr Auskunft und Rechenschaft über die zurückliegende Verwaltung verlangen können.
Hierfür besteht auch außerhalb des Herabsetzungsverfahrens nach § 16 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6-10 VermG ein Bedürfnis. Denn Anlaß und Verwendung der Kredite spielen auch im Zusammenhang mit der Frage der vertragsgemäßen Auszahlung der Kredite durch die Sparkassen eine Rolle (vgl. § 4 der Ersten Durchführungsbestimmung zur VO über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum vom 19.10.1960, GBl. 1960 S. 415).
2. Der Kl. steht auch ein Anspruch auf Auskunft darüber zu, welche Ver waltungsunterlagen die Bekl. für das Grundstück M.straße in Besitz hat.
a) Ein Rechtsschutzbedürfnis an dieser Mitteilung besteht schon deshalb, weil die Kl. einen Anspruch darauf hat, daß ihr diese Unterlagen entweder gemäß § 667 BGB herausgegeben oder zumindest gemäß § 666 BGB im Rahmen der Rechenschaftspflicht zur Einsicht vorgelegt werden. Um diesen Anspruch im Wege einer Klage mit einem bestimmten Klageantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durchsetzen zu können, bedarf es einer bestimmten Bezeichnung der Unterlagen (vgl. BGH, MDR 1983, 650).
b) Der Herausgabeanspruch und demzufolge der Auskunftsanspruch besteht auch direkt gegen die Bekl. und nicht gegen den Rechtsnachfolger des staatlichen Notariats Berlin, wie die Bekl. geltend macht. Denn mit Beendigung des Verwaltungsvertrages aufgrund der Kündigung der Kl. vom 2. August 1994 hat die Bekl. die Abrechnungsunterlagen an die Kl. als jetzige Grundstückseigentümerin und nicht etwa an das Vormundschaftsgericht herauszugeben.
c) Die Geltendmachung des Anspruchs ist auch nicht rechtsmißbräuchlich. Zwar hat die Bekl. der Kl. die Herausgabe verschiedener Unterlagen angeboten, jedoch nicht in geschuldeter Weise. Denn die Kl. ist zu dem Abschluß einer Übergabevereinbarung, von der die Bekl. jedenfalls zunächst die Herausgabe von Unterlagen abhängig gemacht hat, nicht verpflichtet. Die Bekl. ist zwar nunmehr von dieser Forderung abgerückt und begehrt lediglich die Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls. Wie sich aus dem Schreiben der Bekl. vom 22. Juni 1995 ergibt, ist sie jedoch erst zur Herausgabe der Unterlagen nach Unterzeichnung dieses von ihr gefertigten Protokolls und der Rücksendung beider Exemplare des Protokolls bereit. Auch darauf hat sie keinen Anspruch. Denn gemäß § 368 BGB hat der Gläubiger gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen, nicht aber vor Empfang der Leistung. Abgesehen davon hat die Bekl. auch in dem Entwurf des Übergabeprotokolls die von ihr herauszugebenden Unterlagen offensichtlich nicht vollständig bezeichnet. Denn wie sich aus den Schreiben der Bekl. vom 2. Mai 1995 und vom 22. Juni 1995 ergibt, beharrt sie auf ihrem Standpunkt, daß sie lediglich diejenigen Unterlagen zur Verfügung stellen müsse, "die zur weiteren Verwaltung des Grundstücks notwendig sind" und daß von den herauszugebenden Unterlagen "natürlich der innerbetriebliche Schriftverkehr" ausgeschlossen sei. Weiterhin verweist die Bekl. auf die Möglichkeit, Sammelrechnungen in ihrem Unternehmen einzusehen. Unabhängig von der Frage, inwieweit hinsichtlich dieser Unterlagen lediglich eine Vorlagepflicht besteht oder diese an die Kl. herauszugeben sind, ist die Bekl. jedoch zunächst verpflichtet, der Kl. mitzuteilen, aus welchen Verwaltungsunterlagen, die sich in ihrem Besitz befinden, sich Angaben über die Verwaltung des Grundstücks der Kl. ergeben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Vermögensgesetz hat der Eigentümer gegen den staatlichen Verwalter (und dessen Rechtsnachfolger) einen Auskunftsanspruch über die Verwendung von Krediten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kammergericht hatte am 29. März 1996 über den Fall eines privatverwalteten Grundstücks zu entscheiden, bei dem die KWV nach der Verordnung vom 28. Oktober 1949 als Verwalter eingesetzt worden war. Der Eigentümer verlangte von der Rechtsnachfolgerin der KWV Auskunft über die Verwendung von Krediten, für die Aufbaugrundschulden und Aufbauhypotheken im Grundbuch eingetragen worden waren. Die Wohnungsbaugesellschaft meinte, der Anspruch sei rechtsmißbräuchlich und verjährt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem konnte sich das Kammergericht nicht anschließen. Der Auskunftsanspruch werde erst mit Geltendmachung durch den Eigentümer fällig und verjähre erst in 30 Jahren. Auch die jährliche Abrechnungspflicht in der DDR gegenüber dem staatlichen Notariat ändere daran nichts; der gegenteiligen Ansicht des 8. Zivilsenats des Kammergerichts (ZOV 1992, 296) folgte das Gericht ausdrücklich nicht.