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Sicherungsvermerk

LG Frankfurt (Oder)19 T 157/0430.03.2004ZOV 2004, 189

GBO § 71; EGZVG § 9 a Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sicherungsvermerk; Zwangsversteigerungsverfahren des Verfügungsberechtigten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es besteht kein Anspruch des Restitutionsantragstellers auf Eintragung eines Sicherungsvermerkes analog § 9 a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 EGZVG im Zwangsversteigerungsverfahren des Verfügungsberechtigten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Frau ... war im Grundbuch als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Ihre Erben und die Beteiligten zu 1.) und 2.) schlossen am 2. November 1995 vor der Notarin W. mit Amtssitz in Berlin einen Grundstückskaufvertrag. In diesem verkauften sie den Beteiligten zu 1.) und 2.) das o. g. Grundstück zu einem Kaufpreis von 140.000 DM. Gleichzeitig erklärten die Vertragsparteien die Auflassung des Grundstücks.

Mit Bescheid vom 14. März 1996 erteilte der Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland, Landwirtschaftsamt, die Genehmigung des Vertrages auf der Grundlage der Grundstücksverkehrsordnung.

Am 17. Januar 1997 wurden die Beteiligten zu 1.) und 2.) in das Grundbuch als Eigentümer jeweils zu 1/2 eingetragen.

Mit Beschluß vom 18. Dezember 2001 - 3 K 572/01 ordnete das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Teilungsversteigerung des o. g. Grundstückes an. Auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts trug das Grundbuchamt am 10. Januar 2002 einen entsprechenden Vermerk in die Abteilung II/lfd. Nr. 3 des Grundbuches ein. Mit Beschluß des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 16. Juli 2002, 3 K 382/02, wurde die Zwangsversteigerung des o. g. Grundstückes angeordnet. Auf Ersuchen des Amtsgerichts trug das Grundbuchamt am 3. September 2002 einen entsprechenden Vermerk in Abteilung II/lfd. Nr. 4 des Grundbuches ein.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2003 beantragte die Beteiligte zu 3.), für sie einen Vermerk über die Anmeldung von Ansprüchen auf Rückübertragung einzutragen. Zur Begründung führte sie folgendes aus: Aus § 9 a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 EGZVG ergebe sich, daß der Antragsteller von Ansprüchen nach dem VermG im Grundbuch befugt sei, für sich einen Vermerk über die Anmeldung des Restitutionsanspruches eintragen zu lassen. Alleinige Voraussetzung sei die Stellung eines Antrages auf Rückübertragung. Dieser sei vorliegend sowohl durch die Beteiligte zu 3.) als auch durch die Beteiligte zu 4.) gestellt worden.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2003 beantragte die Beteiligte zu 4.), ebenfalls einen entsprechenden Vermerk über die Anmeldung des Restitutionsanspruches im Grundbuch von Neuenhagen für sie einzutragen.

Mit Beschlüssen vom 13. Oktober 2003 hat das Grundbuchamt die Anträge der Beteiligten zu 3.) und 4.). kostenpflichtig zurückgewiesen.

Hiergegen haben die Beteiligten zu 3.) und 4.) jeweils Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat diesen nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht Frankfurt (Oder) - Beschwerdekammer - vorgelegt.

II. Die nach § 71 GBO zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Eine Befugnis der Beteiligten zu 3.) und 4.) als Antragsteller von Rückübertragungsansprüchen, das Grundbuchamt um die Eintragung eines Sicherungsvermerks für die Anmeldung solcher Ansprüche zu ersuchen, ist nicht ersichtlich.

Eine solche Befugnis kann nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 9 a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 EGZVG hergeleitet werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift erlöschen nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren auch die in Art. 233 § 2 c Abs. 2 EGBGB bezeichneten Ansprüche; es sei denn, daß für diese ein Vermerk im Grundbuch eingetragen ist oder diese im Verfahren nach Abs. 2 angemeldet worden sind. Mit dieser Vorschrift werden nur die Rechtsfolgen der Eintragung des Vermerks im Grundbuch und der Anmeldung im Zwangsversteigerungsverfahren geregelt (KG, Rpfleger 1998, 239, 240). Entsprechendes muß angenommen werden, soweit nach § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG Satz 2 der Vorschrift sinngemäß für Ansprüche auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz gilt (KG Rpfleger 1998, 239, 240). Zwar bleibt nach der Regelung des Satzes 3, die in der amtlichen Begründung zu § 9 a EGZVG nicht erwähnt wird (vgl. BT-Drs. 12/5553 Seite 5 ff., 124), unklar, ob sie sich bei sinngemäßer Anwendung auf beide Alternativen des Satzes 2, also auf die Eintragung eines Vermerks im Grundbuch und die Anmeldung solcher Ansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren, bezieht. Ob der Berechtigte auf der Grundlage des § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG deshalb die Eintragung eines Vermerks über die Anmeldung des Restitutionsanspruches verlangen kann, ist in der Literatur streitig.

Nach einer Auffassung (Redeker/Hirtschulz, in: Fieberg/u. a., Vermögensgesetz, Band I, Stand Juli 2003, Vermögensgesetz, § 3 b Rn. 18) beurteile sich das Verhältnis Restitutionsanspruch - Zwangsversteigerung grundsätzlich nach dem ZVG; jedoch sei mit Einfügung des § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz (RegVBG) vom 20.12.1993 die Rechtsstellung des Restitutionsberechtigten gestärkt worden. Dieser könne im Grundbuch einen Vermerk über die Anmeldung eines Restitutionsanspruches eintragen lassen und auf diese Weise über § 28 ZVG die Zwangsversteigerung verhindern (so auch Säcker/Busche, Vermögensrecht, § 3 b Rn. 14). Nach der Gegenauffassung (Stöber, ZVG, 17. Aufl., EGZVG, § 9 a Rz. 6.2) werde in § 9 a Ab. 1 Satz EGZVG nur die Möglichkeit der Anmeldung des Restitutionsanspruches im Zwangsversteigerungsverfahren erwähnt. Eine Befugnis auf Eintragung eines entsprechenden Vermerks zur Sicherung dieser Ansprüche, ob auf Bewilligung des Grundstückseigentümers oder auf Grund einer einstweiligen Verfügung sei jedoch zu verneinen.

Die Rechtsprechung hat zu diesem Problem - soweit ersichtlich - bislang nicht Stellung genommen. Das Kammergericht hat in der oben zitierten Entscheidung vom 23. Januar 1998 die analoge Anwendung der Bestimmung des § 9 a Abs. 1 Satz 2 und 3 auf den Restitutionsberechtigten ausdrücklich offengelassen (KG Rpfleger, 1998, 239, 240 mit Anmerkung Drescher, NJ 1999, 209, 210).

Welche Auffassung vorzugswürdig ist, kann im Ergebnis offen bleiben. Es besteht kein Anlaß, § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG abweichend von der Regelung in § 9 a Abs. 1 Satz 2 EGZVG anzuwenden. Denn § 9 a Abs. 1 Satz 2 EGZVG enthält selbst keine Regelung darüber, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Hinblick auf Ansprüche aus dem SachenRBerG ein solcher Vermerk im Grundbuch einzutragen ist. Die Voraussetzungen der Eintragung sind hinsichtlich des in § 9 Abs. 1 Satz 2 EGZVG geregelten Falls vielmehr außerhalb des EGZVG in Art. 233 § 2 c EGBGB bestimmt. Danach ist zur Sicherung etwaiger Ansprüche aus dem SachenRBerG auf Antrag des Nutzers ein Vermerk ins Grundbuch einzutragen, wenn ein Besitzrecht nach Art. 233 § 2 c EGBGB besteht. Die Eintragung erfolgt nach bestrittener, jedoch zutreffender Ansicht allein aufgrund eines Antrags mit Nachweisen nach der Gebäudegrundbuchverfügung (OLG Jena FG Prax 1999, 129; OLG Brandenburg VIZ 2002, 488; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., Art., 233 § 2 c Rz. 2; a. A., Kagel Rpfleger, 1998, 239). Eine entsprechende Regelung für die Eintragung eines Sicherungsvermerks für Rückübertragungsansprüche fehlt hingegen.

Sie findet sich auch nicht in der für das Verhältnis Restitution und Zwangsversteigerung maßgebenden Regelung des § 3 b Abs. 2 bis Abs. 4 VermG. Während § 3 b Abs. 2 VermG die Verpflichtung des Vollstreckungsgerichts beinhaltet, den Berechtigten durch Zustellung der Beschlüsse über die Anordnung der Zwangsversteigerung sowie Ladungen zu Terminen zu benachrichtigen, kann der Berechtigte im Falle der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG nach § 3 b Abs. 3 VermG auf Antrag die vorläufige Einstellung des Verfahrens bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch verlangen. Die Regelung in § 3 b Abs. 4 VermG regelt schließlich den Anspruch des Berechtigten, vom bisherigen Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Versteigerungserlöses zu verlangen, wenn die Rückübertragung eines Grundstücks oder Gebäudes aufgrund des Zuschlags nicht mehr möglich ist.

Die Befugnis über die Eintragung eines solchen (Sicherungs-) Vermerks läßt sich auch aus einer analogen Anwendung der Regelung in Art. 233 § 2 c EGBGB auf den Fall des Berechtigten nach dem VermG nicht begründen. Abgesehen davon, daß eine analoge Anwendung dieser Vorschrift schon vor dem Hintergrund des formalisierten Grundbuchverfahrens bedenklich ist, liegen die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht vor. Zwar enthält das VermG hinsichtlich der Sicherung etwaiger Rückübertragungsansprüche eine Regelungslücke. Diese ist jedoch nicht planwidrig. Durch das RegVBG sind lediglich Regelungen über die Eintragung eines Sicherungsvermerks für Ansprüche des Nutzers nach dem SachenRBerG in das geltende Recht eingefügt worden; eine Änderung des VermG - namentlich § 3 b VermG - ist in dieser Hinsicht nicht erfolgt. Durch die fehlende Einfügung einer Art. 233 § 2 c EGBGB vergleichbaren Regelung in das VermG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß diese beiden Fälle des § 9 a Abs. 1 EGZVG unterschiedlich behandelt werden sollen. In Abwägung der Interessen des Restitutionsberechtigten und der Gläubiger, verbunden mit dem öffentlichen Interesse am Verfahren der Zwangsvollstreckung hat er sich zugunsten letzterer entschieden (so ausdrücklich Keller, Rpfleger 1994, 201). § 9 a Abs. 1 Satz 3 EGZVG legt fest, daß der Anspruch auf Rückübertragung nach dem VermG mit der Erteilung des Zuschlags erlischt, wenn er nicht entsprechend § 9 a Abs. 2 Satz 2 EGZVG bis zur Aufforderung von Geboten im Zwangsversteigerungstermin angemeldet wird (vgl. die Begründung des Regierungsentwurf zum RegVBG: BT-Drs. 12/5553, S. 125; vgl. auch die Nachweise bei Stöber, a. a. O., EGZVG, § 9 a Rz. 6.3, Fn. 4; Keller, Rpfleger, 1994, 201; Drescher, NJ 199, 209, 210). Um dem Restitutionsberechtigten die Anmeldung zu ermöglichen, ist ihm der Anordnungsbeschluß über die Zwangsversteigerung zuzustellen, § 3 b Abs. 2 VermG; er ist aber nicht Beteiligter im Sinne des § 9 ZVG (Keller, a. a. O.). Eines größeren Schutzes bedarf er nicht, zumal er im Falle des Zuschlags vom bisherigen Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Versteigerungserlöses verlangen kann (§ 3 b Abs. 4 Satz 1 VermG). Die Verweisung auf den Versteigerungserlös hat - wie aus dem Bericht und der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes ersichtlich wird - auch der Gesetzgeber für ausreichend erachtet (vgl. die Nachweise bei Stöber, a. a. O., EGZVG, § 9 a Rz. 6.3. Fn. 5). Ob der Sicherungsvermerk schließlich aufgrund einer Bewilligung der eingetragenen Eigentümer nach § 19 GBO oder einer einstweiligen Verfügung verlangt werden kann, kann im Ergebnis offenbleiben, da die Beteiligten zu 3.) und 4.) beide Anforderungen gegenüber dem Grundbuchamt nicht nachgewiesen haben.