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Sicherungsnehmer, Wahlrecht bei - bei mehreren Sicherheiten

BGHIV ZR 227/0103.07.2002unveröffentlicht

BGB §§ 1191, 262

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sicherungsnehmer, Wahlrecht bei - bei mehreren Sicherheiten; Grundschulden, Wahlrecht bei mehreren - als Sicherheit

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Sicherungsnehmer hat das Wahlrecht (§ 262 BGB), welche von mehreren selbständigen Sicherheiten er im Falle teilweiser Übersicherung an den Sicherungsgeber zurückgibt. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Freigabe einer nachrangigen Sicherheit zu entscheiden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde als zur Zeit unzulässig.

Seine Mutter übertrug ihm im Jahre 1986 ein Grundstück in L.-S. Dieses war zugunsten der Bekl. in Abteilung III mit vier Grundschulden über 60.000 DM (lfd. Nr. 8), 100.000 DM (lfd. Nr. 9), 50.000 DM (lfd. Nr. 10) und 100.000 DM (lfd. Nr. 11) belastet. Hinsichtlich der Grundschuld III Nr. 9 hatte sich die Mutter mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.

Die Grundschulden dienten als Sicherheit für zwei verzinsliche Darlehen über 186.000 DM und 70.000 DM, die die Bekl. den Eltern des Kl. gewährt hatte. Am 12. Juni 1987 unterzeichnete auch der Kl. eine Zweckerklärung, wonach die Grundschulden III Nr. 8-11 alle bestehenden und künftigen Forderungen der Bekl. gegen den Vater und/oder die Mutter des Kl. besichern sollten. Im Jahre 1989 gerieten die Eltern des Kl. mit den monatlich geschuldeten Darlehensraten in Verzug. Die Bekl. kündigte daraufhin mit Schreiben vom 20. Oktober 1989 ihre Geschäftsbeziehung zu den Darlehensnehmern. Gegenüber dem Kl. erklärte sie mit Schreiben vom selben Tage die Kündigung der Grundschulden. Im Juni 1990 bestätigte die Bekl. den Darlehensnehmern eine Vereinbarung über die Darlehensrückführung zu neu festgesetzten Bedingungen; im Falle regelmäßiger Ratenzahlung sollte von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Bis August 1994 gelang es den Eltern des Kl., das Darlehen über 70.000 DM vollständig abzulösen. Für die Grundschuld III Nr. 11 erteilte die Bekl. eine Löschungsbewilligung. Hinsichtlich des verbleibenden Darlehens kam es wiederum zu Rückständen; per 30. August 2000 bestand ein Negativsaldo in Höhe von 60.093,81 DM. Im Hinblick darauf betrieb die Bekl. die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld III Nr. 9.

Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. Es führt unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung zur Klagabweisung, soweit die Bekl. wegen eines Betrages von 60.093,81 DM nebst Zinsen in das belastete Grundstück vollstreckt.

I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Zweckerklärung vom 12. Juni 1987 gegen § 3 AGB-Gesetz verstößt. Jedenfalls habe die Vollstreckungsgegenklage aus anderen Gründen Erfolg. Die Bekl., der Grundpfandrechte über 210.000 DM zur Verfügung stünden, sei endgültig übersichert. Schon die Grundschuld III Nr. 8 reiche unter Berücksichtigung der dinglichen Zinsen aus, die Restschuld von 60.093,81 DM abzudecken. Die Bekl. wäre daher auf Aufforderung verpflichtet, die Grundschulden III Nr. 9 und 10 freizugeben. Sie handele rechtswidrig, wenn sie gerade aus der Grundschuld vorgehe, die schuldrechtlich zurückzugewähren sei. Sie habe kein Wahlrecht, welche Sicherheit sie für sich beanspruchen könne, zumal ihr mit der Grundschuld III Nr. 8 die bestrangige Grundschuld verbleibe. Daß sie bei der Grundschuld III Nr. 9 nicht erst auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen müsse, sondern sofort vollstrecken könne, führe zu keiner anderen Beurteilung.

Die Darlehensforderung über 60.093,81 DM und die dingliche Grundschuld seien zudem nicht fällig. Auf die Kündigungen vom 20. Oktober 1989 könne sich die Bekl. angesichts der im Juni 1990 erfolgten Darlehensprolongation nicht mehr berufen. Eine in der Berufungsbegründung enthaltene erneute Kündigung der Grundschuld sei der Bekl. wegen des für den Kl. gegebenen Rückgewähranspruches verwehrt gewesen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Die Grundschuld III Nr. 9 haftet für die vom Berufungsgericht in Höhe von 60.093,81 DM festgestellte Forderung der Bekl. Das folgt aus der vom Kl. am 12. Juni 1987 unterzeichneten Zweckerklärung. Entgegen der vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel ist ihr Inhalt in dem hier entscheidenden Teil nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG und daher in den Sicherungsvertrag der Parteien einbezogen.

a) Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf allerdings nicht so ungewöhnlich sein, daß der Vertragspartner mit ihr nicht zu rechnen braucht. Das ist der Fall, wenn die Regelung von seinen berechtigten Erwartungen, wie sie sich nach den allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses ergeben, deutlich abweicht. Danach kann bei Bestellung einer Grundschuld durch einen Sicherungsgeber, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auch auf bestehende und künftige Verbindlichkeiten eines Dritten, die nicht Anlaß für die Hingabe der Sicherheit sind, überraschend sein, zumal die Aufnahme und Erweiterung solcher Drittkredite außerhalb seines Einflußbereichs liegt (Senatsurteil vom 20. März 2002 - IV ZR 93/01 - unter II 1 b m. w. N.; WM 2002, 1117).

b) Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. Konkreter Anlaß für die Sicherungsabrede vom 12. Juni 1987 waren die von den Eltern des Kl. gemeinsam aufgenommenen Kredite. Allein aus diesen beiden Darlehensverträgen hat die Bekl. ihre Ansprüche hergeleitet. Wegen der Verbindlichkeiten, die aus dem in Höhe von 186.000 DM gewährten Kredit noch bestehen, betreibt sie gegen den Kl. als dem Eigentümer des belasteten Grundstücks die Zwangsvollstreckung. Das entspricht dem vereinbarten, auf bestimmte Kreditaufnahmen bezogenen Sicherungszweck und geht daher über die Vorstellungen, die der Kl. im Juni 1987 hatte und haben mußte, nicht hinaus.

2. Die Bekl. ist auch nicht gehindert, gerade aus der Grundschuld III Nr. 9 in das Grundstück des Kl. zu vollstrecken.

a) Mit den Grundschulden III Nr. 8-10 sind der Bekl. seitens des Kl. mehrere selbständige Sicherheiten begeben worden, die nominal einen Betrag vom 210.000 DM ausmachen. Dem steht eine Forderung der Bekl. von 60.093,81 DM nebst Zinsen gegenüber. Nur in dieser Höhe darf sie sich aus den ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten befriedigen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1989 - IX ZR 281/88 - WM 1990, 305 unter II 2 a). Wegen des überschießenden Teils der Sicherheiten besteht ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch des Kl., den er der Bekl. einredeweise entgegenhalten kann. Die Bekl. als Schuldnerin des Rückgewähranspruchs hat aber gemäß § 262 BGB die Wahl, welche Sicherheiten sie freigeben und welche sie zur Befriedigung ihrer Forderung verwenden möchte. Dieses Recht steht in seiner Ausübung allein unter dem Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 105/82 - WM 1983, 926 unter II 5 e). Daß die Bekl. zur Wahrung ihrer Interessen als Sicherungsgeberin berechtigt ist, nachrangige Sicherheiten freizugeben und ihre Forderung über die rangerste Sicherheit abzudecken (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85 - NJW 1986, 2108 unter I 2), bedeutet entgegen der Auffassung des Kl. nicht, daß sie auch verpflichtet wäre, ausschließlich die vorrangige Sicherheit zu ihren Gunsten einzusetzen. Die Vorschrift des § 1176 BGB i. V. mit § 1192 Abs. 1 BGB kann an dieser Stelle schon deshalb nicht herangezogen werden, weil sie nur in Ansehung eines grundpfandrechtlichen Teilbetrages gilt und auf das Verhältnis verschiedener Grundpfandrechte zueinander keine Anwendung findet (Staudinger/Wolfsteiner, 13. Bearb. [1996] § 1176 BGB Rdn. 3; vgl. MünchKomm/Eickmann, 3. Aufl. § 1176 BGB Rdn. 2).

b) Die Bekl. war daher nicht gehalten, aus der Grundschuld III Nr. 8 vorzugehen, bei der sich nominaler und valutierender Grundschuldbetrag weitgehend entsprochen hätten. Die Entscheidung, die Zwangsvollstreckung statt dessen aus der Grundschuld III Nr. 9 zu betreiben, ist durch ihre schützenswerten Belange als Sicherungsnehmerin gerechtfertigt. Diese sind darin begründet, daß sich die Mutter der Kl. in der Grundschuldbestellungsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks unterworfen hatte (§§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Die Bekl. war also der unter Umständen zeit- und kostenträchtigen Aufgabe enthoben, sich zunächst einen Duldungstitel gegen den Kl. zu verschaffen, wie es für die Grundschuld III Nr. 8 erforderlich gewesen wäre. Sie brauchte dem Kl. zuvor keine Gelegenheit zu geben, wegen der Grundschuld III Nr. 8 den Duldungsanspruch anzuerkennen. Es genügte, daß hinsichtlich einer anderen Sicherheit - der Grundschuld III Nr. 9 - ein solches Anerkenntnis in Form einer titulierten Unterwerfungserklärung bereits vorlag. Vorrangige Interessen des Kl. werden dadurch nicht verletzt.

3. Die Bekl. hat die Grundschuld III Nr. 9 und das Darlehen über 186.000 DM im Oktober 1989 wirksam gekündigt. Sicherungsrecht (§ 1193 Abs. 1 BGB) und besicherte Forderung (§ 609 Abs. 1, 2 BGB) sind fällig.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zwischen den Eltern des Kl. und der Bekl. kein weiteres - bislang ungekündigtes - Darlehensverhältnis begründet worden. Ein solcher vertraglicher Neuabschluß liegt insbesondere nicht in der mit Schreiben der Bekl. vom 22. Juni 1990 bestätigten Vereinbarung. Da das Berufungsgericht eine eigenständige Auslegung des Schreibens unterlassen hat, konnte der Senat sie selbst vornehmen (BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - NJW 2000, 2099 unter B I 2 c).

Mit der Kündigung vom 20. Oktober 1989 war das Kapitalnutzungsrecht der beiden Darlehensnehmer entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96 - WM 1997, 2353 unter II 2 a; Nichtannahmebeschluß vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 99/94 - WM 1995, 103, jeweils zum Verbraucherkreditgesetz). Ein neues Kapitalnutzungsrecht ist den Eltern des Kl. bereits nach dem Wortlaut des Schreibens vom 22. Juni 1990 nicht eingeräumt worden; der Abschluß eines zweiten Kreditvertrages kommt somit nicht in Betracht. Die Parteien des gekündigten Darlehensvertrages haben sich statt dessen auf ein Abwicklungs- und Stillhalteabkommen verständigt, das im Falle regelmäßiger und ratenweiser Rückführung der Darlehensschuld die Zurückstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seitens der Darlehensgeberin zum Ziele hatte. Daß die Schuldner dafür einen höheren Zinssatz als den ursprünglichen Vertragszins zu erbringen hatten, ergibt die Vereinbarung nicht. Im Gegenteil ist in dem Schreiben vom 22. Juni 1990 von einer Herabsetzung des Zinssatzes die Rede. Eine Entgeltlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG scheidet daher aus; im übrigen übersieht der Kl., daß das Verbraucherkreditgesetz erst zum 1. Januar 1991 - mithin nach der im Juni 1990 getroffenen Vereinbarung - in Kraft getreten ist. Ob die Bekl. ihrer Berechnung zu einem späteren Zeitpunkt einen höheren (Verzugs-) Zins zugrunde gelegt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, da nicht vorgetragen ist, daß dies auf einer wechselseitigen Vereinbarung beruhte. Selbst wenn dies unterstellt wird, kann der Kl. nicht auf die besonderen Kündigungsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 VerbrKrG verweisen. Die Kredite waren über den 22. Juni 1990 hinaus unter anderem durch die streitbefangene Grundschuld besichert. Dann aber geht es um Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, für die die Vorschrift des § 12 Abs. 1 VerbrKrG keine Geltung hat.

b) Die Bekl. hat auch nach den Kündigungen vom 20. Oktober 1989 in einer Vielzahl von Schreiben, die an die Darlehensnehmer und den Kl. gerichtet waren, keinen Zweifel daran gelassen, an ihrer Darlehensforderung festzuhalten und, sollten die Kreditschuldner ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, die ihr gegebenen Sicherheiten zu verwerten. Der Kl. und seine Eltern durften daher nicht darauf vertrauen, es werde nicht zur Zwangsversteigerung des Grundstücks kommen. Ihre aus den Kündigungen folgenden Rechte hat die Bekl. daher - entgegen der Ansicht des Kl. - nicht verwirkt (§ 242 BGB).

4. Aus der Grundschuld III Nr. 9 darf die Bekl. die Zwangsvollstreckung nur in Höhe erstrangiger 60.093,81 DM betreiben. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages der Grundschuld, die nominal auf 100.000 DM lautet, ist sie - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts endgültig - übersichert. Sie hat diesen Teil des Grundpfandrechts an den Kl. zurückzugewähren, dem insoweit eine Einwendung im Sinne der §§ 1192, 1169 BGB zusteht, durch welche die Geltendmachung der Grundschuld in dem betreffenden Teil dauernd ausgeschlossen ist. Er muß daher die Zwangsvollstreckung daraus nicht dulden (BGH, Urteil vom 19. Februar 1991 - XI ZR 202/89 - ZIP 1991, 432 unter II 3; Urteil vom 7. Dezember 1989 - IX ZR 281/88 - WM 1990, 305 unter II 2 a).

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