Sicherungsmaßnahmen für Insolvenzmasse als verbotene Eigenmacht
InsO § 150; BGB §§ 858, 862
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Sicherungsmaßnahmen für Insolvenzmasse als verbotene Eigenmacht; Besitzschutzansprüche; Insolvenzverfahren; Versiegelung von Räumen; Insolvenzverwalter
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Besitzschutzansprüche können durch einstweiligen Rechtsschutz auch gegen einen in verbotener Eigenmacht handelnden Insolvenzverwalter verfolgt werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Rechtsirrtümlich ist die Ansicht des Bekl., er sei als Insolvenzverwalter im Verfügungsverfahren nicht passiv legitimiert. Die Versiegelung der Mieträume sei zur Sicherung der Insolvenzmasse auf Anordnung des Insolvenzgerichts erfolgt, deren Entsiegelung müsse daher im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
Richtig ist, dass die Versiegelung von Räumen der Sicherung der Insolvenzmasse dient. Sie erfolgt indes nicht auf Anordnung des Insolvenzgerichts, sondern allein auf Anordnung des Insolvenzverwalters, der sich dabei zur Durchsetzung seiner Anordnung des Gerichtsvollziehers bedient, § 150 lnsO (vgl. MünchKomm-lnsO, § 150 Rn. 4). Die Versiegelung dient dazu, die Insolvenzschuldnerin (künftig: Schuldnerin) vom weiteren Besitz an der Sache auszuschließen. Dabei bleibt der Insolvenzverwalter Herr des Versiegelungsverfahrens, wobei - mit Rücksicht auf das staatliche Gewaltmonopol - der Gerichtsvollzieher als staatliches Organ im Auftrag des Insolvenzverwalters eingeschaltet ist (vgl. BT-Drs. 12/2443 5. 171 zu dem gleichlautenden § 169 lnsO-Entwurf). Insofern unterscheidet sich diese Maßnahme nicht von sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach der Zivilprozessordnung. Da der Insolvenzverwalter mit der Bestellung in die Rechtsstellung des Schuldners einrückt (§§ 56 Abs. 1, 80 Abs. 1 InsO), richten sich seine Rechte und Pflichten nach den allgemeinen Gesetzen, es sei denn, die Insolvenzordnung sieht im Einzelfall eine besondere Regelung vor. Für Besitzstreitigkeiten zwischen dem Insolvenzverwalter und Dritten enthält die Insolvenzordnung keine besonderen Regeln, so dass hier die allgemeinen Gesetze gelten.
2. Für den im Wege des Verfügungsverfahrens verfolgten Besitzschutz ist es ganz belanglos, ob die Verfügungskl. (künftig: Kl.) auf der Grundlage eines Untermietverhältnisses über die bezeichneten Räume schuldrechtlich noch ein Recht zum Besitz hatten. Maßgeblich ist gemäß §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB allein, dass die umstrittenen Teilflächen den Kl. zur Nutzung überlassen worden sind, so dass sie an ihnen berechtigten Besitz ausgeübt haben (§ 854 Abs. 1 BGB) und im Zeitpunkt der Antragstellung mangels Schlüsselrückgabe noch nicht aufgegeben hatten (vgl. § 856 Abs. 1 BGB). In dieser Position sind sie berechtigt, jede durch verbotene Eigenmacht eintretende Besitzstörung auch dann erfolgreich abzuwehren, wenn sie nach dem einschlägigen Mietrecht kein Recht zum Besitz (mehr) haben.
a) Die Versiegelung der Räume gegen den Willen der Kl. stellte eine Beeinträchtigung des Besitzes dar und war demnach verbotene Eigenmacht. Der vom Kl. für die Insolvenzmasse beanspruchte Besitz an den umstrittenen Teilflächen muss gerichtlich geltend gemacht werden. In einem solchen (ordentlichen) Verfahren ist zu klären, ob ihm ein Recht zur Herausgabe des Grundstücks zusteht. Gegen den Willen des Besitzers kann es nur auf der Grundlage eines (vorläufig) vollstreckbaren Titels im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Selbsthilfe ist nur in wenigen Ausnahmefällen, die hier nicht in Betracht kommen, erlaubt.
b) Ohne Belang ist, dass sich die Kl. in den Untermietverträgen gegenüber der Schuldnerin verpflichtet hatten, unter gewissen Voraussetzungen auf ihr Besitzrecht zu verzichten. Selbst ein Besitzer, der zunächst einer Herausgabe zugestimmt hat, sich dann aber umbesinnt, ist vor verbotener Eigenmacht des Herausgabegläubigers geschützt. Jeder Sinneswandel des Besitzers wird bis zur freiwilligen Besitzaufgabe (§ 856 Abs. 1 BGB) oder der gerichtlichen Vollstreckung eines Herausgabetitels possessorisch geschützt, um das vom Gläubiger beanspruchte "Faustrecht" zu delegitimieren (Senat, Beschl. v. 7.7.2003, Az. I-24 W 36/03 n.v.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 150 InsO kann der Insolvenzverwalter zur Sicherung der Insolvenzmasse durch den Gerichtsvollzieher Räume versiegeln lassen. Das Entfernen des Siegels ist strafbar. Allerdings darf der Insolvenzverwalter nicht in Rechte Dritter eingreifen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Über das Vermögen des Mieters war das Insolvenzverfahren eröffnet worden; der Insolvenzverwalter hatte die Mieträume versiegeln lassen. Dagegen wandte sich der Untermieter mit einer einstweiligen Verfügung.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 9. Juni 2008 hielt das OLG Düsseldorf die in dem Verfahren ergangene einstweilige Verfügung gegen den Insolvenzverwalter für rechtmäßig. Der Insolvenzverwalter habe hier anstelle des Schuldners gehandelt und habe nicht mehr Rechte als dieser. Die Entziehung des unmittelbaren Besitzes des Untermieters sei durch die Insolvenzordnung nicht gedeckt, sondern stelle eine verbotene Eigenmacht dar. Ob der Untermieter noch ein Recht zum Besitz gehabt habe, sei unerheblich.
Anmerkung der Redaktion: Holzer (DGVZ 2003, 147) führt an, dass dem Verfahren der Siegelung nach § 150 InsO in der Praxis kein hoher Stellenwert beigemessen wird. Veröffentlichte Gerichtsentscheidungen gibt es deswegen dazu nicht.