Sicherungshypothek für Ablösebeträge
VermG §§ 18 a Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 3; InsO §§ 91, 106
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Sicherungshypothek für Ablösebeträge; Kein Anwartschaftsrecht vor Hinterlegung des Ablösebetrages; Anwendbarkeit der Insolvenzordnung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Weigert sich der Rückübertragungsberechtigte, die ihm obliegende Sicherheitsleistung gemäß dem bestandskräftigen Bescheid zu erbringen, hat die Behörde die Möglichkeit, den Eigentumsübergang gleichwohl durch Bestellung einer Sicherheit von Amts wegen herbeizuführen, wobei die Entscheidung hierüber im Ermessen steht. Diese Entscheidung ist vom Gericht nur dahingehend zu überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt hat und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit im übrigen eingehalten worden sind.
2. Einer Anwendung der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG steht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegen.
3. Allein ein bestandskräftiger Rückübertragungsbescheid begründet kein dem Volleigentum am Grundstück vergleichbares Anwartschaftsrecht, mit der Folge, daß die Regelungen der InsO den Regelungen des Vermögensgesetzes und der Hypothekenablöseverordnung vorgehen würden.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen die Bestellung einer Sicherungshypothek am Grundstück ... Dieses stand ehemals im Eigentum der Frau O. M. D. und ging nach deren Tod im Jahre 1962 gemäß Erbschein vom 29.11.1962 zugunsten der DDR in Volkseigentum über. Der Erbschein wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 23.11.1994 wieder eingezogen und der als Erbe festgestellte Herr M. Z. am 20.12.1996 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Aufgrund dessen Bewilligung wurde am 4.7.1997 eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Gesellschaft zur Internationalen Ermittlung von Erben mbH eingetragen. Diese ist seit dem 28.1.2003 zugleich Grundschuldgläubigerin der am 17.5.1999 auf dem Grundbuchblatt 3449 eingetragenen Gesamtgrundschuld von 700.000 DM.
Im Jahre 1990 bzw. 1992 stellten die Erben bzw. Rechtsnachfolger der Frau O. M. D. einen Antrag auf Rückübertragung des Eigentums an dem streitbefangenen Flurstück. Mit notariellem Vertrag vom 3.1.1994 und Ergänzungsvereinbarung vom 8.3.1994 traten sie ihre vermögensrechtlichen Ansprüche an die F. Grundstücksverwertungs- und Unternehmungsberatungs- GmbH ab. Mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid vom 13.1.1999 übertrug die Bekl. unter Ziffer 1 das Eigentumsrecht am streitbefangenen Grundstück an die F. Grundstücksverwertungs- und Unternehmungsberatungs-GmbH zurück und setzte unter Ziffer 3 einen Ablösebetrag von 34.166,93 DM (17.469,27 €) zum Ausgleich der untergegangenen Grundstücksbelastungen fest. Die Hinterlegung des Ablösebetrages habe nach Bestandskraft der Entscheidung zu erfolgen, spätestens innerhalb eines weiteren Monats. Dabei wurden folgende Belastungen bei der Berechnung des Ablösebetrages berücksichtigt: Hypothek für die Versicherungsanstalt des Landes Sachsen über 33.000 M (Ablösebetrag: 16.500 DM), Aufbaugrundschuld der Stadt- und Kreissparkasse L. über insgesamt 29.450 M (Ablösebetrag: 14.140,54 DM) und Abgeltungsdarlehen der Stadt- und Kreissparkasse L. über 19.200 M (Ablösebetrag: 3.526,39 DM). Gläubiger ist jeweils der Entschädigungsfonds.
Mit Beschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 3.11.2000 wurde über das Vermögen der F. Grundstücksverwertungs- und Unternehmensberatungs-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und zum Insolvenzverwalter der Kl. bestimmt.
Mit Schreiben vom 20.1.2004 bescheinigte die Bekl. die Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides vom 13.1.1999, nachdem die hiergegen erhobenen Widersprüche zurückgewiesen und die eingeleiteten Klageverfahren mit Beschlüssen vom 22.9.2003 und 11.12.2003 eingestellt worden waren. Die F. Grundstücksverwertungs- und Unternehmensberatungs-GmbH wurde aufgefordert, den festgelegten Ablösebetrag zu hinterlegen.
Mit Schreiben vom 5.2.2004 übersandte der Kl. der Bekl. eine Forderungsanmeldung zwecks Anmeldung des Ablösebetrages als Insolvenzforderung nach § 38 Insolvenzordnung - InsO - und wies darauf hin, daß eine Zahlung des Ablösebetrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erfolgen könne.
In der beabsichtigten Entscheidung vom 10.3.2004 kündigte die Bekl. zur Sicherung des Ablösebetrages die Bestellung einer Sicherungshypothek an. Der Kl. erklärte im Schreiben vom 13.4.2004, daß dies nach § 91 InsO ausgeschlossen sei, weil das Grundstückseigentum zur Insolvenzmasse gehöre.
Mit Bescheid vom 22.4.2004 bestellte die Bekl. daraufhin zur Sicherung des durch Bescheid vom 13.1.1999 festgesetzten Ablösebetrages zu Lasten des streitgegenständlichen Grundstücks eine Sicherungshypothek über 17.469,27 €. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 1 Satz 3 Vermögensgesetz - VermG - aus, der Kl. habe trotz Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rückübertragungsantrag weder den Ablösebetrag hinterlegt, noch hierfür Sicherheit geleistet. Von daher könne sie in Ausübung ihres Ermessens eine Sicherungshypothek bestellen. Mit der im Jahre 1998 nachträglich in das Vermögensgesetz aufgenommenen Norm verfolge der Gesetzgeber den Zweck, die noch ungelösten vermögensrechtlichen Verhältnisse alsbald abschließend zu klären. Das Verhalten der Gemeinschuldnerin behindere nachhaltig die abschließende Erledigung des Verwaltungsvorganges und stehe dem öffentlichen Interesse entgegen. Insbesondere die Interessen des Entschädigungsfonds, des Verfügungsberechtigten, der Gläubiger früherer dinglicher Rechte und des Ausgleichsamtes stünden hier im Vordergrund. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig und erforderlich. Der Kl. habe erklärt, keine Zahlungen leisten zu können. Ein weniger belastendes Mittel sei nicht ersichtlich.
Den hiergegen am 17.5.2004 eingelegten Widerspruch wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2004 zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, das Eigentum am Grundstück gehe nach § 18 a Satz 1 VermG erst über, wenn die Restitutionsentscheidung bestandskräftig und die Sicherheit für den Ablösebetrag geleistet worden sei. Da eine Sicherheitsleistung vom Kl. abgelehnt worden und auch nicht mehr zu erwarten sei, habe die Bekl. lediglich die Möglichkeit, den Eigentumsübergang durch Bestellung einer Sicherheit von Amts wegen einzuräumen. Der Sicherungshypothek stehe auch nicht entgegen, daß diese eventuell nicht vollständig werthaltig sei. Denn nur durch Begründung der Sicherungshypothek könne die Verkehrsfähigkeit des Grundstücks bewirkt werden.
Der Kl. hat am 7.1.2005 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen und trägt ergänzend vor, der Hinterlegungsanspruch stelle eine Insolvenzforderung dar, die ausschließlich durch Anmeldung zur Insolvenztabelle weiterverfolgt werden könne. Der Ablösebetrag habe schuldrechtlichen Charakter und diene als Wertausgleich für die quasi bereicherungsrechtliche Situation. Aufgrund des bestandskräftigen Restitutionsbescheides habe er ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dem Grundstück erworben, welches eine dem Eigentum angenäherte Rechtsposition in bezug auf das Grundstück darstelle. Deshalb gehöre das Grundstück zur Insolvenzmasse. Die Begründung von Rechten an diesem sei nach den Regelungen der Insolvenzordnung ausgeschlossen.
Der Kl. beantragt,
1. den Bescheid der Bekl. vom 22.4.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9.12.2004 aufzuheben und
2. festzustellen, daß die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren erforderlich war.
Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie ergänzend aus, zu Unrecht gehe der Kl. davon aus, daß es sich bei dem Anspruch auf Zahlung eines Ablösebetrages um einen persönlichen Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin handele, der zur Insolvenztabelle anzumelden sei. Das Vermögensgesetz bezwecke, dem Berechtigten den Vermögenswert in der Gestalt zurückzugewähren, wie er ihn an das Eigentum des Volkes verloren habe. Letztlich aus Gründen einer besseren Verkehrsfähigkeit der Grundstücke sei auch erst durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14.7.1992 anstelle der Wiedereintragung der untergegangenen Grundpfandrechte die Zahlung eines Ablösebetrages und Hinterlegung zur Voraussetzung des Eigentumsübergangs gemacht worden. Der Ablösebetrag stelle lediglich einen Verrechnungsposten zur Schadensberechnung und keinen Bereicherungsanspruchs dar. Es gehe nicht darum, eine rechtsgrundlose Leistung zurückzufordern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Bekl. verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Bekl. vom 22.4.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Rechtsgrundlage für die Bestellung einer Sicherungshypothek ist § 34 Abs. 1 Satz 3 - hier - i.V.m. § 18 a Satz 2 VermG. Danach kann in dem Fall, in dem - wie hier - eine Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstuck verbunden mit der Hinterlegung von Ablösebeträgen zu erfolgen hat, die Sicherheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in Höhe des festgesetzten Betrages nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums an rangbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berechtigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet.
Der Kl. hat die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung unter Berufung auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die daher aus seiner Sicht allein anwendbaren Regelungen der Insolvenzordnung abgelehnt. Ob dies zutreffend ist, kann dahinstehen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nur, daß der Kl. damit eine endgültige Ablehnung der Erfüllung der der Gemeinschuldnerin gemäß Ziffer 3 des Bescheides vom 13.1.1999 obliegenden Verpflichtung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat.
Weigert sich der Rückübertragungsberechtigte, die ihm obliegende Sicherheitsleistung gemäß dem bestandskräftigen Bescheid zu erbringen, hat die Behörde die Möglichkeit, den Eigentumsübergang gleichwohl durch Bestellung einer Sicherheit von Amts wegen herbeizuführen, wobei die Entscheidung hierüber im Ermessen steht. Diese Entscheidung ist vom Gericht nur dahingehend zu überprüfen, ob die Behörde von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt hat und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit im übrigen eingehalten worden sind.
Die Bekl. hat vorliegend das ihr obliegende Ermessen sachgerecht ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Ergänzend ist auszuführen, daß einer Anwendung der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegensteht. Die Regelungen der Insolvenzordnung, insbesondere §§ 91, 106 InsO, sind nicht einschlägig.
Weder das Eigentum am Grundstück noch ein dem Volleigentum vergleichbares Anwartschaftsrecht hieran ist mit dem bestandskräftigen Rückübertragungsbescheid vom 13.1.1999 Gegenstand der Insolvenzmasse geworden.
1. Die Gemeinschuldnerin war im Zeitpunkt des Erlasses des hier im Streit stehenden Bescheides nicht Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks. Nach §§ 34 Abs. 1, 18 a VermG geht das Eigentum an einem Grundstück auf den Berechtigten erst über, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle hinterlegt (Nr. 1) oder der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung - HypAblVO - geleistet hat (Nr. 3). Anstelle der vorgenannten Sicherungsmittel kann auch die Bestellung einer Sicherungshypothek durch die Bekl. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 VermG den Eigentumsübergang bewirken. Die Rückgabe erfolgt also nur nach Zahlung des Ablösebetrages bzw. Stellung einer Sicherheit. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, vollzieht sich der Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs, und es findet lediglich eine Grundbuchberichtigung, die ausschließlich von der Behörde beantragt werden kann, statt.
2. Allein ein bestandskräftiger Rückübertragungsbescheid begründet entgegen der Auffassung des Kl. auch kein dem Volleigentum am Grundstück vergleichbares Anwartschaftsrecht, mit der Folge, daß die Regelungen der InsO den Regelungen des Vermögensgesetzes und der Hypothekenablöseverordnung vorgehen würden.
Vorliegend handelt es sich bereits nicht um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb an einem Grundstück, der ab Erreichen eines bestimmten Stadiums ein dem Grundstückseigentum vergleichbares Anwartschaftsrecht begründen kann, sondern um einen Erwerb durch behördliche Anordnung im Wege eines Verwaltungsaktes, wenn die gesetzlichen Voraussetzung für die Rückgabe erfüllt sind, d. h. ein vermögensrechtlicher Anspruch besteht. Das Institut des rechtsgeschäftlichen Anwartschaftsrechts kann auf den vorliegenden Fall weder unmittelbar noch analog angewendet werden. Die Rückübertragung des Eigentums nach dem Vermögensgesetz stellt nämlich kein mehraktiges Erwerbsgeschäft dar, welches vergleichbar ist mit der Rechtsposition eines Grundstückskäufers, dem die Liegenschaft bereits aufgelassen wurde, der Eigentumsübergang aber noch nicht grundbuchrechtlich vollzogen worden ist. Die Hinterlegung des Ablösebetrags ist als Bedingung des Eigentumsübergangs nicht selbständiger Teil eines dementsprechenden bzw. vergleichbaren Erwerbsvorgangs. Denn die mit § 18 VermG begründete materiell-rechtliche Verpflichtung zur Hinterlegung des Ablösebetrages ist aufgrund der eindeutigen Regelung in §§ 34 Abs. 1, 18 a VermG Bedingung des Vollzugs des mit dem Rückübertragungsbescheid zunächst allein verbrieften Anspruchs auf Eigentumsübergang. Der Anspruch auf Zahlung eines Ablösebetrages kann daher vom Vorgang der Rückübertragung des Eigentums nicht losgelöst betrachtet werden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Vermögensgesetzes und dem diesem zugrundeliegenden Wiedergutmachungsgedanken. Das Vermögensgesetz bezweckt, den Berechtigten den Vermögenswert in der Gestalt zurückzugewähren, wie sie ihn an das Eigentum des Volkes verloren haben. Dementsprechend ist vorliegend der Ablösebetrag - sozusagen als Minus - immanenter Bestandteil des Rückübertragungsanspruchs und damit zugleich des Eigentumsübergangs. Der Ablösebetrag stellt eine Sicherung für ein untergegangenes Grundpfandrecht dar, für welches das Grundstück ehemals haftete und das dementsprechend seinen Wert minderte. Daher sah das Vermögensgesetz in der ursprünglichen Fassung auch noch vor, daß die untergegangenen Grundpfandrechte wieder an der entsprechenden Rangstelle eingetragen werden mußten. Eine Rückübertragung des Grundstücks erfolgte also mit diesen Belastungen als Bestandteil des (rück-) übertragenen Eigentums. Erst mit dem 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz vom Juli 2002 erfolgte ein Systemwechsel vom Wiedereintragungs- zum Ablösesystem, und zwar einzig und allein im Interesse einer problemlosen Abwicklung sowie des Grundstücksverkehrs. Ersichtlich nicht bezweckt war hiermit jedoch eine Abschwächung der Position der Gläubiger der untergegangenen Grundpfandrechte. Hätte der Gesetzgeber eine Trennung von - grundbuchrechtlich unbelasteter - Rückübertragung des Eigentums einerseits und der Hinterlegung von Ablösebeträgen andererseits vornehmen wollen, so hätte er den Vollzug des Eigentumsübergangs allein mit dem bestandskräftigen Bescheid vornehmen und die Frage der Ablösung der den ehemaligen Grundrechten zugrundeliegenden Forderungen hiervon unbeschadet regeln können. Dies ist nicht geschehen und nicht gewollt, weil damit eine ausreichende Sicherung der Grundpfandrechtsgläubiger nicht mehr gewährleistet gewesen wäre und dies auch nicht der Rechtsposition Rechnung getragen hätte, die der Berechtigte vormals am Grundstück hatte. Von daher ist der Rückübertragungsanspruch auf einen unbelasteten
adet regeln können. Dies ist nicht geschehen und nicht gewollt, weil damit eine ausreichende Sicherung der Grundpfandrechtsgläubiger nicht mehr gewährleistet gewesen wäre und dies auch nicht der Rechtsposition Rechnung getragen hätte, die der Berechtigte vormals am Grundstück hatte. Von daher ist der Rückübertragungsanspruch auf einen unbelasteten Eigentumsübergang nur unter der Bedingung der Hinterlegung des Ablösebetrages gerichtet und kann der im Rückübertragungsbescheid verbriefte Anspruch kein dem Volleigentum vergleichbares Anwartschaftsrecht an einem unbelasteten Grundstück begründen, das Gegenstand der Insolvenzmasse sein könnte.
Selbst wenn man einen mehraktigen Erwerbstatbestand annehmen wollte, der in einem fortgeschrittenen Stadium ein dem Volleigentum vergleichbares Anwartschaftsrecht grundsätzlich begründen könnte, lägen auch insoweit nicht die Voraussetzungen vor. Denn auch dann hätte der Rückübertragungsberechtigte mit dem Rückübertragungsbescheid keine der Rechtsposition eines Grundstückskäufers eines aufgelassenen Grundstücks vergleichbare Position erreicht. Der Vollzug des Bescheides hängt nämlich gerade nicht allein vom Willen des Rückübertragungsberechtigten ab. Auch die Behörde kann - wie hier geschehen - und muß gegebenenfalls zur Herstellung rechtmäßiger Zustände Einfluß auf den Fortgang des Eigentumsübergangs nehmen. Zum anderen könnte die Behörde in dem Fall, in dem sich der Rückübertragungsanspruch als rechtswidrig erweist, den Bescheid auch noch nach Maßgabe der §§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - aufheben, ohne daß das Stadium des "Erwerbsgeschäfts" eine Rolle spielt. Hier käme es nur auf Vertrauensschutz und den Gesichtspunkt der Verwirkung an.
Folglich kann der Berechtigte das Eigentum am Grundstück nur mit dem um den Ablösebetrag verkürzten Wert zurückerhalten. Nur dieser Vermögenswert steht der Insolvenzmasse zu und kann dadurch, daß für den Ablösebetrag Sicherheit geleistet wird, zur Vermögensmasse eingezogen werden. Solange die Sicherheitsleistung nicht erbracht ist, kann daher allein der bestandskräftig festgestellte Rückübertragungsanspruch zur Insolvenzmasse gehören. Die Regelungen der Insolvenzordnung finden im vorliegenden Stadium bezogen auf das Eigentum am streitbefangenen Grundstück mithin keine Anwendung.
Aus diesem Grund bestand entgegen der Auffassung des Kl. auch keine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, daß statt der Bestellung einer Sicherungshypothek eine Anmeldung des Ablösebetrages als Insolvenzforderung zur Tabelle hätte erfolgen müssen. Die Frage der Anmeldung zur Tabelle stellt eine reine Rechtsfrage dar und hängt allein von der Anwendbarkeit der Regelungen der Insolvenzordnung ab. Da das Grundstückseigentum - wie dargelegt - bereits nicht in die Masse fällt, kam eine Anmeldung zur Tabelle von vornherein nicht in Betracht und war daher auch nicht im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Eine derartige Anmeldung hätte zudem weder die Hinterlegung des Ablösebetrages ersetzen können noch eine sonstige Sicherheitsleistung im Sinne der §§ 34, 18 a VermG dargestellt mit der Folge, daß ein Eigentumsübergang am Grundstück hiermit auch nicht bewirkt werden könnte. Hätte die Bekl. nicht von der ihr eingeräumten Möglichkeit der Bestellung einer Sicherungshypothek Gebrauch gemacht, hätte dies lediglich die Konsequenz, daß der Eigentumsübergang an dem streitgegenständlichen Grundstück während des Insolvenzverfahrens nicht hätte vollzogen werden können und statt dessen der mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 13.1.1999 festgestellte Anspruch auf Rückübertragung Teil der Insolvenzmasse wäre. Allein dieser wäre einer Verwertung zugänglich gewesen mit der Folge, daß der jeweilige Erwerber zwecks Herbeiführung des Eigentumsübergangs den Ablösebetrag zu hinterlegen hätte.
Auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts bestand mangels gesetzlicher Verpflichtung hierzu nicht etwa eine Ermessensreduzierung dergestalt, daß die Bekl. statt der Bestellung einer Sicherungshypothek zunächst den Abschluß des Insolvenzverfahrens hätte abwarten müssen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, wenn die Bekl., um die ihr obliegende Verpflichtung der Herstellung rechtmäßiger Zustände zu erfüllen, den - zulässigen - Vollzug des Eigentumsübergangs trotz des Insolvenzverfahrens bewerkstelligt. Insoweit war die vorrangige Berücksichtigung der Interessen des derzeitigen Verfügungsbefugten und auch der Gläubiger der dem Ablösebetrag zugrundeliegenden Forderungen sachgerecht. Dies gilt auch soweit hier schließlich im Raume steht, daß das streitbefangene Grundstück wegen der darauf lastenden Grundschuld über 700.000 DM überschuldet sein könnte. Die Bekl. hat sich hiermit zutreffend auseinandergesetzt. Die getroffenen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Unwägbarkeiten der möglichen Verwertung eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruchs im Insolvenzverfahren ist auch nicht ersichtlich, daß der Gläubiger des Ablösebetrages hierdurch einen Vorteil erzielen könnte, den ihm die eingetragene Sicherungshypothek im Falle einer Veräußerung des Eigentums am Grundstück selbst nicht bieten könnte. Die mögliche Überschuldung wirkt sich in beiden Fällen jedenfalls gleichermaßen aus. Demgegenüber bietet die Eintragung der Sicherungshypothek jedenfalls im Interesse der übrigen Beteiligten, insbesondere des Verfügungsberechtigten, eine Beschleunigung des Eigentumsübergangs und damit auch eine im öffentlichen Interesse stehende Herstellung rechtmäßiger Zustände.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Prozeßbevollmächtigten im Vorverfahren war abzulehnen, da die Klage keinen Erfolg und mithin der Kl. selbst die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Gericht hat in Ausübung seines Ermessens davon abgesehen, das Urteil gemäß § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil auf Bekl.
seite nur geringe Kosten anfallen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 37 Abs. 2 VermG i.V.m. §§ 135, 132 VwGO).