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Sicherungshypothek

VG Gera5 K 14/99 GE18.12.2001ZOV 2002, 193

VermG § 18; ThürVwVfG § 48

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sicherungshypothek; Teilrücknahme; Rücknahmebescheid; Festsetzungsbescheid; Ablösebetrag; Rücknahmefrist; begünstigender Verwaltungsakt

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist die Anordnung der Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 18 VermG a. F. bei Erlaß eines Rückübertragungsbescheides versehentlich unterblieben, beinhaltet dies eine begünstigende Regelung, die nach § 48 Abs. 1, 3 ThürVwVfG zurückgenommen werden kann. Diese Rücknahme ist Voraussetzung für die Festsetzung eines Ablösebetrages nach § 18 VermG n. F. Da es eine Frist, innerhalb derer die Behörde die Rechtswidrigkeit erkennen muß, nicht gibt, kann ein entsprechender Rücknahme- und Festsetzungsbescheid auch nach sieben Jahren nach Erlaß des Rückübertragungsbescheides ergehen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Aufhebung eines Bescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landratsamtes Greiz aus dem Jahre 1998, in dem dieses nach bereits im Jahre 1991 erfolgter Rückübertragung eines Grundstücks einen Ablösebetrag nach Maßgabe des § 18 VermG festsetzt. Der Kl. war seit 1982 Eigentümer des in Z. belegenen Grundstücks K. Dieses war seinerzeit unter der Flurstücksbezeichnung Nr. a im Grundbuch von Zeulenroda auf Blatt ... eingetragen. Auf dem vorbezeichneten Grundstück befindet sich das Hotel "...", das jedoch schon in dieser Zeit nicht mehr betrieben wurde, da sich die dazugehörigen Gebäude in einem sehr schlechten Zustand befanden. Am 21. Juli 1982 erteilte der schon damals in H. lebende Kl. dem VEB Gebäudewirtschaft Zeulenroda eine Vollmacht zur Verwaltung des Grundstückes. Diese Vollmacht umfaßte die Befugnis, notwendige Werterhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, entsprechende Kredite aufzunehmen und Eintragungen von Hypotheken vornehmen zu lassen. Am 11. Januar 1983 schlossen der VEB Gebäudewirtschaft Zeulenroda und die Kreissparkasse Zeulenroda unter Bezugnahme auf die Vollmacht vom 21. Juli 1982 einen Kreditvertrag über 44.000 M zur Finanzierung von Reparaturarbeiten an dem Grundstück. Zur Absicherung dieser Forderung wurde am 13. Januar 1983 eine Aufbauhypothek über 44.000 M in das Grundbuch eingetragen. Mit Schreiben vom 30. März 1983 beantragte der VEB Gebäudewirtschaft Zeulenroda bei dem Rat des Bezirks Gera die Inanspruchnahme (Enteignung) des vorbezeichneten Grundstückes. Dieser Antrag wurde damit begründet, daß Baumaßnahmen in Höhe von 60.200 M erforderlich seien und die Kreissparkasse eine weitere Kreditgewährung ablehne, weil das Grundstück bereits mit 44.000 M belastet sei. Durch Bescheid vom 19. Juli 1983 nahm der Rat des Kreises Zeulenroda das Grundstück in Anspruch und überführte dieses mit Wirkung vom 1. Juli 1983 in Volkseigentum. Durch Feststellungsbescheid vom 1. August 1984 wurde auf der Grundlage eines vom 13. Mai 1984 datierenden Wertermittlungsgutachtens eine Entschädigung in Höhe von 6.200 M festgesetzt. Diese Entschädigung wurde mit der noch in Höhe von 42.068,36 M valutierenden Aufbauhypothek verrechnet. Die Aufbauhypothek wurde am 29. Juli 1983 im Grundbuch gelöscht. Mit Schreiben vom 10. Juli 1990 machte der Kl. vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich des Grundstücks (jetzt ...) geltend. Durch Bescheid vom 11. April 1991 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landratsamtes Zeulenroda das vorbezeichnete Grundstück an den Kl. zurück. In Nummer 3 dieses Bescheides ist der Hinweis enthalten, daß Wertausgleichs- bzw. Schadensersatzansprüche gemäß § 7 bzw. 13 VermG Gegenstand eines gesonderten Verfahrens werden. Der vorbezeichnete Bescheid wurde bestandskräftig. Am 17. Juni 1991 wurde der Kl. als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Mit Bescheid vom 15. Februar 1993 stellte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landratsamtes Zeulenroda fest, daß der Kl. keinen Wertausgleich nach § 7 VermG zu leisten habe. Diese Entscheidung wurde damit begründet, daß sich das Objekt in einem desolaten Zustand befinde. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 25. November 1997 wies die Kreditanstalt für Wiederaufbau - KfW - das Landratsamt Greiz - der Landkreis Greiz ist Rechtsnachfolger des im Zuge der Gebietsreform im Jahre 1994 aufgelösten Landkreises Zeulenroda - darauf hin, daß bei der Restitution des Grundstückes die Hypothek

befinde. Auch dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schreiben vom 25. November 1997 wies die Kreditanstalt für Wiederaufbau - KfW - das Landratsamt Greiz - der Landkreis Greiz ist Rechtsnachfolger des im Zuge der Gebietsreform im Jahre 1994 aufgelösten Landkreises Zeulenroda - darauf hin, daß bei der Restitution des Grundstückes die Hypothek über 44.000 M unberücksichtigt geblieben sei. Durch Bescheid vom 16. März 1998 nahm das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landratsamtes Greiz den Bescheid vom 11. April 1991 insoweit zurück, als eine Entscheidung nach § 18 VermG nicht getroffen wurde (Nummer 1). Des weiteren setzte es einen Ablösebetrag in Höhe von 21.034,18 DM fest, der zu hinterlegen sei (Nummer 2). Am 12. November 1998 hat der Kl. gegen den vorbezeichneten Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Gera Anfechtungsklage erhoben. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 13. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung VwGO). Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig. Das Landkreis Greiz ist im Jahre 1998 als Rechtsnachfolger des durch § 17 Abs. 1 Thüringer Neugliederungsgesetz - ThürNGG aufgelösten Landkreises Zeulenroda (vgl. § 19 Nr. 34 ThürNGG) sowohl für den Erlaß der (Teil-) Rücknahme des Bescheides vom 11. April 1991 als auch für die Festsetzung des Ablösebetrages zuständig gewesen. Der angefochtene Bescheid ist nicht deshalb formell rechtswidrig, weil der Kl. vor Erlaß desselben nicht gemäß § 28 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz - ThürVwVfG - angehört wurde. Dieser Verfahrensfehler bleibt gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG folgenlos, weil eine Heilung im Widerspruchsverfahren erfolgt ist. Die Widerspruchsbehörde hat in dem Widerspruchsbescheid die Begründung des Kl. zu seinem Widerspruch erkennbar gewürdigt. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Dies gilt sowohl für die Teilrücknahme des Bescheides vom 11. April 1991 (1) als auch für die Festsetzung des Ablösebetrages in Höhe von 21.024,18 DM (2). (1) Rechtsgrundlage für den Erlaß des Teilrücknahmebescheides ist § 48 ThürVwVfG. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch, nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf jedoch nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für den Erlaß des Rücknahmebescheides liegen vor (a). Auch sind die Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden (b). (a) Hier ist zunächst festzuhalten, daß der Bescheid des Landratsamtes Zeulenroda vom 11. April 1991 im Umfang der durch den streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochenen Rücknahme ein begünstigender Verwaltungsakt ist. Denn insoweit enthält dieser die einen rechtlichen Vorteil gewährende Regelung, daß eine Sicherungshypothek nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 Satz 3 VermG in der Fassung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957, VermG a. F.) nicht einzutragen war. Dies ist zwar nicht ausdrücklich so in dem Bescheid vom 11. April formuliert. Der Bescheid vom 11. April 1991 ist aber unter analoger Anwendung des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - nach dem objektiven Empfängerhorizont in dieser Weise auszulegen. Denn der Kl. mußte den Bescheid so verstehen, daß das Verfahren damit abgeschlossen werden sollte und daß weitergehende Verpflichtungen aus der Rückübertragung nicht begründet werden würden. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß in der Nummer 3 des Bescheides vom 11. April 1991 Ansprüche nach §§ 7, 13 VermG ausdrücklich zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens gemacht wurden. Der Kl. hatte keinen Anlaß für die Annahme, daß das Rückübertragungsverfahren ansonsten noch nicht abgeschlossen werden sollte. Auch war für ihn nicht erkennbar, daß die Behörde die Hypothek übersehen hat. Denn dem Bescheid vom 11. April 1991 fehlt jegliche Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Würdigung. Es handelt sich hier um einen sonstigen begünstigenden Verwaltungsakt, der nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 ThürVwVfG zurückgenommen werden konnte. Denn die unterbliebene Anordnung der Eintragung einer Sicherungshypothek

de die Hypothek übersehen hat. Denn dem Bescheid vom 11. April 1991 fehlt jegliche Sachverhaltsdarstellung und rechtliche Würdigung. Es handelt sich hier um einen sonstigen begünstigenden Verwaltungsakt, der nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 ThürVwVfG zurückgenommen werden konnte. Denn die unterbliebene Anordnung der Eintragung einer Sicherungshypothek ist weder eine Geldleistung noch eine teilbare Sachleistung im Sinne des § 48 Abs. 2 ThürVwVfG. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3 liegen vor, denn soweit in dem Bescheid vom 11. April 1991 die Eintragung einer Sicherungshypothek nicht angeordnet wurde, ist dieser Bescheid rechtswidrig. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG a. F. sind bei der Rückübertragung von Grundstücken dingliche Belastungen, die im Zeitpunkt des Übergangs in Volkseigentum bestanden haben, wieder im Grundbuch einzutragen. Nach § 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VermG a. F. ist zugunsten des Entschädigungsfonds eine Sicherungshypothek einzutragen, wenn der Begünstigte vom Staat befriedigt wurde. Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf die Aufbauhypothek über 44.000 M vor. Denn die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum noch in Höhe von 42.068,36 M valutierende Aufbauhypothek wurde von der Kreissparkasse Zeulenroda am 27. Dezember 1985 "ausgebucht" (vgl. Altakte Blatt 1) und im Grundbuch gelöscht. (b) Auch ist die nach Maßgabe des § 114 VwGO gerichtlich überprüfbare Ermessensausübung nicht zu beanstanden, da Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Ein Ermessensausfall liegt nicht vor, denn die Behörde hat erkannt, daß Ermessen auszuüben ist. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Ermessenüberschreitung ersichtlich. Ebenso liegt kein Ermessensfehlgebrauch vor. Die Behörde hat die Zwecksetzungen und Zweckvorgaben des Gesetzes erkannt. Es wurde hier das öffentliche Interesse an der Herstellung des an sich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen Zustandes und das Interesse des Kl. an der Aufrechterhaltung der Bestandskraft des Verwaltungsaktes gegeneinander abgewogen. Dabei ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände Vorrang eingeräumt wurde. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn aufgrund einer "Ermessensreduzierung auf Null" nur die Entscheidung, die Bestandskraft des Bescheides vom 11. April 1991 vollumfänglich aufrechtzuerhalten, rechtmäßig wäre. Gründe, die eine solche "Ermessensreduzierung auf Null" rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Entgegen der Auffassung des Kl. ist der Umstand unerheblich, daß zwischen dem Erlaß des Rückübertragungsbescheides vom 11. April 1991 und des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 16. März 1998 in etwa sieben Jahre liegen. Denn es gibt keine eine Rücknahme von vornherein ausschließende Frist, deren Lauf bereits mit Erlaß des rechtswidrigen Bescheides beginnt. Vielmehr enthält § 48 ThürVwVfG in Absatz 4 insoweit nur eine Frist von einem Jahr, deren Lauf erst beginnt, wenn die Behörde vollständige Kenntnis aller für die Entscheidung über eine eventuelle Rücknahme relevanten Tatsachen, einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung maßgeblichen Tatsachen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1985 - 7 C 74/82 -, BVerwGE 70, 365 ff.). Dies setzt notwendig voraus, daß der Behörde zunächst die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bekannt und bewußt wird, um eine Prüfung über die Rücknahme nach

relevanten Tatsachen, einschließlich der für die zu treffende Ermessensentscheidung maßgeblichen Tatsachen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1985 - 7 C 74/82 -, BVerwGE 70, 365 ff.). Dies setzt notwendig voraus, daß der Behörde zunächst die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bekannt und bewußt wird, um eine Prüfung über die Rücknahme nach § 48 ThürVwVfG überhaupt einleiten zu können. Daß die Behörde innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Erlaß des rechtswidrigen Bescheides Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlangen muß, ist demgegenüber nicht erforderlich. Daß die Behörde sich in dem Ausgangsbescheid nur die Entscheidung über Festsetzungen nach §§ 7, 13 VermG vorbehielt, die dann in dem Bescheid vom 15. Februar 1993 getroffen wurden, zwingt ebenfalls nicht dazu, von der Rücknahme abzusehen. Dem Kl. ist zwar darin zuzustimmen, daß er seinerzeit davon ausgehen durfte, daß weitere Ansprüche an ihn nicht mehr gestellt werden würden. Daraus ist jedoch nicht zu schlußfolgern, daß eine Rücknahme nur möglich wäre, wenn Entsprechendes für ihn erkennbar gewesen wäre. Denn wenn in dem Ausgangsbescheid der Vorbehalt enthalten gewesen wäre, daß noch eine Regelung im Sinne des § 18 VermG a. F. getroffen werden soll, hätte es hier einer Rücknahme im Sinne des § 48 ThürVwVfG nicht bedurft. Dann wäre das Rückübertragungsverfahren insoweit nämlich noch nicht abgeschlossen gewesen. Die Rücknahme im Sinne des § 48 ThürVwVfG setzt demgegenüber gerade voraus, daß der Verwaltungsakt bestandskräftig ist und daß alle Beteiligten von einem Abschluß des Verwaltungsverfahrens ausgehen. Auch ist nicht ersichtlich, daß der Kl. hier in einer Weise schutzwürdiges Vertrauen genießt, die dazu zwingen würde, von der hier in Rede stehende Teilrücknahme abzusehen. Dazu im einzelnen: Zunächst ist festzuhalten, daß das Vertrauensinteresse des Kl. im Rahmen der Abwägung der für und gegen die Rücknahme sprechenden Umstände berücksichtigt werden muß. Dem steht nicht entgegen, daß hier die Rücknahme eines sonstigen begünstigenden Verwaltungsaktes im Sinne des § 48 Abs. 3 ThürVwVfG in Rede steht, der nicht an den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 ThürVwVfG zu messen ist. Denn insoweit konkretisiert die vorbezeichnete Bestimmung für Verwaltungsakte, die eine einmalige oder laufende Geldleistung gewähren, den aus dem Rechtsstaatsprinzip entwickelten allgemein geltenden Grundsatz des Vertrauensschutzes, der bei allen Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, Rn. 120 ff. m. w. N.). Der Kl. kann sich jedoch nicht in erheblicher Weise auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Ein solches schutzwürdiges Vertrauen ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß der Kl. das zurückübertragene Grundstück zwischenzeitlich verkauft hat. Denn die Rückübertragung des Grundstücks und die nachfolgende Veräußerung sind durch die Teilrücknahme des Bescheides vom 11. April 1991 nicht berührt. Demzufolge muß auch der Kaufvertrag nicht rückabgewickelt werden. Das Interesse des Kl. ist nach Auffassung der Kammer allein darin begründet, daß er nicht den in der Nummer 2 des streitgegenständlichen Bescheides festgesetzten Ablösebetrag in Höhe von 21.034,18 DM bezahlen will. Dem ist insoweit bei der Rücknahmeentscheidung Rechnung zu tragen, als daß der Ablösebetrag nach § 18 Abs. 1 Satz 2 VermG in der Fassung des 2. VermRÄndG vom 14.Juli 1992 (VermG - n. F.) nur festgesetzt werden darf, wenn die hier in Rede stehende Teilrücknahme des

lichen Bescheides festgesetzten Ablösebetrag in Höhe von 21.034,18 DM bezahlen will. Dem ist insoweit bei der Rücknahmeentscheidung Rechnung zu tragen, als daß der Ablösebetrag nach § 18 Abs. 1 Satz 2 VermG in der Fassung des 2. VermRÄndG vom 14.Juli 1992 (VermG - n. F.) nur festgesetzt werden darf, wenn die hier in Rede stehende Teilrücknahme des Rückübertragungsbescheides rechtmäßig ist. Denn die vorgenannte Bestimmung ist nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des 2. VermRÄndG nur anwendbar, wenn das Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen ist. Dies setzt im vorliegenden Fall die Rücknahme der den Kl. begünstigenden Regelung nach § 18 VermG a. F. und damit eine Wiedereröffnung des Verwaltungsverfahrens voraus. Sofern die hier in Rede stehende Teilrücknahme auf der Grundlage des § 48 ThürVwVfG nicht möglich sein sollte, wäre der Anwendungsbereich des § 18 VermG n. F. schon dem Grunde nach nicht eröffnet und die Festsetzung des Ablösebetrages nicht möglich. Der Umstand, daß durch die hier in Rede stehende Teilrücknahme überhaupt erst die Möglichkeit zur Festsetzung eines Ablösebetrages und damit zur Begründung dieser Zahlungsverpflichtung eröffnet wird, begründet jedoch kein die Rücknahme hinderndes schützenswertes Interesse. Bei der Rücknahmeentscheidung des § 48 Abs. 3 ThürVwVfG zu berücksichtigende Interessen, die einer Rücknahme entgegenstehen können, sind in erster Linie immaterieller Natur, die hier jedoch nicht ersichtlich sind. Rein fiskalische Vermögensinteressen wie die des Kl. sollen eine Rücknahme nicht hindern, sondern über den Entschädigungsanspruch nach § 48 Abs. 3 ThürVwVfG ausgeglichen werden können (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Rn. 120-122 zu § 48). Die Kammer weist darauf hin, daß insoweit nämlich nicht feststeht, daß der Kl. letztendlich auch derjenige sein wird, der die Zahlung an den Entschädigungsfonds zu leisten haben wird. Der hier streitgegenständliche Bescheid und auch der Widerspruchsbescheid des Bekl. enthalten keine Ausführungen dazu, ob und in welchem Umfang der Kl. ein Entschädigungsanspruch im vorbezeichneten Sinne zusteht. Sollte der Kl. insoweit einen Entschädigungsanspruch gegen den Bekl. geltend machen, wird dieser zu prüfen haben, ob das Vertrauen des Kl. im Hinblick darauf, die ihm auferlegte Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen zu müssen, schutzwürdig ist. Hier werden die Argumente, die der Kl. gegen die Teilrücknahme ins Feld führte, unter anderem Blickwinkel erneut gewürdigt werden müssen. Auch kann der Kl. nach Auffassung der Kammer noch einen Antrag auf Kürzung des festgesetzten Ablösebetrages nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Hypothekenablöseverordnung - Hyp-AblV- stellen. Eine solche Kürzung setzt nach der vorgenannten Bestimmung voraus, daß die volle Berücksichtigung der Hypothek unbillig erscheint. Sollte der Kl. einen entsprechenden Antrag stellen, wird der Bekl. zu prüfen haben, ob dies angesichts des desaströsen Zustandes des Grundstückes der Fall ist. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß auch eine Bestandskraft der Festsetzung des Ablösebetrages nach § 18 VermG-1992 einer nachträglichen Entscheidung nach § 3 Abs. 3 HypAblV nicht entgegenstehen würde. Denn die Prüfung, ob die Festsetzung eines Ablösebetrages unbillig erscheint, ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Grund eines gesonderten Antrages vorzunehmen. Daß dieser Antrag vor Festsetzung des Ablösebetrages nach § 18 VermG-1992 gestellt werden muß, ist weder dem Vermögensgesetz noch der Hypothekenablöseverordnung zu

tgegenstehen würde. Denn die Prüfung, ob die Festsetzung eines Ablösebetrages unbillig erscheint, ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Grund eines gesonderten Antrages vorzunehmen. Daß dieser Antrag vor Festsetzung des Ablösebetrages nach § 18 VermG-1992 gestellt werden muß, ist weder dem Vermögensgesetz noch der Hypothekenablöseverordnung zu entnehmen. Schließlich ist der Bescheid vom 16. März 1998 auch rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG ergangen. Nach dieser Bestimmung kann die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, zurückgenommen werden. Dies erfordert zumindest, daß die zuständige Behörde neben der Kenntnis der Tatsachen im engeren Sinne auch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkennt. Hier ist davon auszugehen, daß die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vom 11. April 1991 mit dem Eingang des Schreibens der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 25. November 1997 bekannt wurde. Ausgehend hiervon ist die Jahresfrist eingehalten.

(2) Auch die Festsetzung des Ablösebetrages ist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage ist § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG in der Fassung des 2. VermRÄndG vom 14. Juli 1992 (VermG 1992). Nach der vorgenannten Bestimmung hat der Berechtigte bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die nicht nach § 6 VermG erfolgt, für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Die Behörde durfte hier die Bestimmung des § 18 Abs. 1 VermG-1992 auf das das Grundstück betreffende Rückübertragungsverfahren anwenden. Dem steht nicht entgegen, daß diese bereits durch den Rückübertragungsbescheid vom 11. April 1991 bestandskräftig abgeschlossen war (a). Auch ist die Festsetzung des Ablösebetrages der Höhe nach nicht zu beanstanden (b). (a) Die Festsetzung des Ablösebetrages konnte hier auf § 18 Abs. 1 VermG-1992 gestützt werden. Der Anwendbarkeit der vorgenannten Bestimmung steht nicht die Überleitungsvorschrift des Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 - 2. VermRÄndG - entgegen. Nach dieser Bestimmung sind die Bestimmungen des 2. VermRÄndG auch auf Verfahren anzuwenden, die vor Inkrafttreten diese Gesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine abschließende Entscheidung abgeschlossen sind. Im Umkehrschluß bedeutet dies, daß die Bestimmungen des 2. VermRÄnG nicht auf Verfahren anzuwenden sind, in denen eine bestandskräftige Entscheidung vorliegt. Im vorliegenden Fall war das Rückübertragungsverfahren durch den Bescheid vom 11. April 1991 abgeschlossen, der ursprünglich auch in Bestandskraft erwachsen ist. In dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist die Bestandskraft des Bescheides vom 11. April 1991 in dem Umfang jedoch nachträglich entfallen, in dem dieser durch den hier streitgegenständlichen Teilrücknahmebescheid zurückgenommen wurde. Denn wie bereits unter (1) ausgeführt, ist der streitgegenständliche Bescheid auch insoweit rechtmäßig. (b) Die Festsetzung des Ablösebetrages ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insbesondere war hier keine Kürzung nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 VermG vorzunehmen, da die Aufbauhypothek nicht durch einen staatlichen, sondern einen privaten Verwalter bestellt worden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1999 - 7 C 18.98, Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3 S. 3; Beschluß vom 9. Januar 2001 - 7 B 76/00).