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Sicherungsgrundschuld, Erlöschen der Forderung für -

BGHXI ZR 67/9907.12.1999unveröffentlicht

BGB § 1191, ZPO § 286 G

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Sicherungsgrundschuld trifft die Darlegungs- und Beweislast für das Er löschen der gesicherten Forderung auch dann in vollem Umfang den Sicherungsge ber, wenn er nicht zugleich Schuldner der Forderung ist. Solange er zum Erlöschen der Forderung nicht schlüssig vorgetragen hat, obliegen dem Sicherungsnehmer keine eigenen Darlegungen zum Fortbestand der Forderung.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten nur noch um die Valutierung einer Grundschuld der bekl. Sparkasse auf einem Grundstück der Kl. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Bekl. gewährte im Oktober 1991 dem im Juni 1992 verstorbenen R., Inhaber eines Sa nitär- und Heizungsbetriebs und Sohn der Kl. (im folgenden: Darlehensnehmer), mit dem sie in laufender Geschäftsbeziehung stand, ein Darlehen von 500.000 DM. Als Kreditsicherheiten dienten fünf Gesamtgrundschulden von je 100.000 DM an zwei Grundstücken des Darle hensnehmers und einem Grundstück der Kl. sowie die Abtretung einer Risikolebensversi cherung und aller Kundenforderungen des Darlehensnehmers.

Nach dem Tod des Darlehensnehmers, zu dessen Erben die Kl. nicht gehört, wurde Nach laßverwaltung angeordnet. Der Nachlaßverwalter führte das Unternehmen zunächst fort und nahm bei der Bekl. einen Betriebsmittelkredit in Höhe von 200.000 DM in Anspruch. Auf sei nen Antrag wurde schließlich der Nachlaßkonkurs eröffnet.

Die Bekl. verwertete die beiden Grundstücke des Verstorbenen, zog die Lebensversicherung ein und machte von der Forderungsabtretung Gebrauch. Die Erlöse verrechnete sie teils mit dem Darlehen vom Oktober 1991, teils mit anderen Forderungen gegen den Verstorbenen bzw. dessen Nachlaß.

Die Kl. hat zunächst auf Feststellung geklagt, daß der Bekl. kein fälliger Zahlungsanspruch aus den Grundschulden zustehe, hilfsweise auf Auskunft über die Entwicklung des Darle hens und auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Kl. ihre Anträge umgestellt. Sie hat im Wege der Stufenklage Feststellung der Verpflichtung der Bekl. zur An rechnung aller Erlöse aus der Verwertung der Sicherheiten auf die Valutierung der Grund schulden, Verurteilung der Bekl. zur Auskunftserteilung über alle anderweitig verwendeten Verwertungserlöse und nach Maßgabe der Auskunftserteilung die Verurteilung der Bekl. zur Bewilligung der Löschung der Grundschulden beantragt.

Nachdem die Bekl. den Anspruch auf Löschungsbewilligung hinsichtlich der beiden letztrangi gen Grundschulden anerkannt hatte, hat das Berufungsgericht sie durch Teilurteil vom 21. Juni 1996 dementsprechend verurteilt sowie auch dem Feststellungsantrag und dem Aus kunftsbegehren der Kl. stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Bekl. hinsichtlich des Fest stellungsausspruchs und der Verurteilung zur Auskunftserteilung Revision eingelegt. In die sem Umfang hat der erkennende Senat mit Urteil vom 29. April 1997 (XI ZR 176/96, WM 1997, 1247) das Teilurteil aufgehoben und die Berufung der Kl. gegen das erstinstanzli che Urteil zurückgewiesen.

Danach nahm das Berufungsverfahren hinsichtlich des noch nicht erledigten Teils der Stufen klage seinen Fortgang. Die Kl. machte nunmehr geltend, alle Forderungen der Bekl. gegen den Nachlaß des Darlehensnehmers seien bereits getilgt, und beantragte die Verurteilung der Bekl. zur Bewilligung der Löschung der verbliebenen drei Grundschulden. Dem entsprach das Berufungsgericht mit seinem Urteil vom 15. Januar 1999. Die dagegen eingelegte Revisi on der Bekl. hat der erkennende Senat nur insoweit angenommen, als die Bekl. zur Löschung der unter der laufenden Nr. 4 eingetragenen Grundschuld verurteilt wurde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg und führt insoweit zur Abweisung des Löschungsbegehrens der Kl.

I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kl. auf Löschungsbewilligung im wesentli chen aus folgenden Gründen bejaht:

Durch die Grundschulden gesicherte Forderungen bestünden nicht mehr. Die insoweit darle gungsbelastete Bekl. (wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf Seite 12 seiner Urteilsbegründung von "Kl." spricht, handelt es sich offensichtlich um ein Versehen) habe es nicht vermocht, schlüssig darzulegen, daß ihr noch eine durch die Grundschulden gesicherte Forderung zustehe. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sei vielmehr davon auszugehen, daß sämtliche zu sichernden berechtigten Forderungen erloschen seien.

Grundsätzlich müsse zwar die Kl. als Anspruchstellerin darlegen und beweisen, daß eine durch die Grundschulden gesicherte Forderung nicht mehr bestehe. Weil es sich dabei jedoch um eine negative Tatsache handle, kämen der Kl. die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Beweis sogenannter Negativa zugute. Da die Kl. mit der Vorlage einer For derungsabrechnung schlüssig dargelegt habe, daß eine gesicherte Forderung der Bekl. nicht mehr bestehe, sei es nach den genannten Grundsätzen Sache der Bekl. gewesen, dem eine eigene Forderungsberechnung entgegenzusetzen. Diesem Erfordernis sei die Bekl. nicht ge recht geworden, weil sie die von ihr behauptete Forderung nicht schlüssig und nachvollzieh bar dargelegt habe.

Daher sei von der Forderungsberechnung der Kl. auszugehen. Darin habe die Kl. mit Recht das Darlehen der Bekl. von 200.000 DM an den Nachlaßverwalter außer Ansatz gelassen. Es sei bereits fraglich, ob eine Inanspruchnahme der Grundschulden für dieses Darlehen nicht schon deshalb ausscheide, weil die Bekl. wiederholt rechtsverbindlich erklärt habe, eine solche Inanspruchnahme werde nicht erfolgen. Das Darlehen könne jedenfalls keine Berück sichtigung finden, weil der Darlehensvertrag wegen Fehlens der nachlaßgerichtlichen Geneh migung unwirksam sei und ein Bereicherungsanspruch auf Herausgabe der Darlehensvaluta wegen der Überschuldung des Nachlasses nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sei.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Da das grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen vom Oktober 1991 unstreitig ursprünglich voll valutiert war, trägt die Kl., wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig erkannt hat, die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß die gesicherte Darlehensforderung inzwischen unter gegangen ist. Dabei kommen ihr jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Er leichterungen, die die Rechtsprechung zugunsten einer für sogenannte negative Tatsachen darlegungs- und beweisbelasteten Partei entwickelt hat (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 20. Mai 1996 - II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211 m. w. Nachw.), nicht zugute. Diese Erleichterun gen werden nur einer Prozeßpartei gewährt, die ein echtes Negativum wie etwa das Nicht vorhandensein eines wie auch immer gearteten rechtlichen Grundes im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB darzulegen und zu beweisen hat, und die diesen Beweis nicht auf di rektem Wege, sondern immer nur indirekt durch Widerlegung des von der Gegenseite jeweils geltend gemachten rechtlichen Grundes führen kann. Darum geht es hier nicht. Die Behaup tung der Kl., die gesicherte Darlehensforderung sei inzwischen erloschen, muß auf bestimmte tatsächliche Ereignisse gestützt werden, die einem unmittelbaren Nachweis durchaus zu gänglich sind.

Auch der Umstand, daß die Darlegung der den Fortbestand oder das Erlöschen der gesicher ten Darlehensforderung betreffenden Vorgänge der Kl. als Drittsicherungsgeberin schwerer fallen mag als einem persönlichen Schuldner oder auch als der Bekl., rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, die Anforderungen an die Darlegungslast der Kl. zu vermindern und der Bekl. besondere Mitwirkungspflichten aufzuerlegen. Grundsätzlich ist keine Prozeßpartei - sofern ihr nicht aus besonderen Gründen materiell-rechtliche Auskunfts pflichten obliegen - verpflichtet, dem Gegner das Material für einen Prozeßsieg zu verschaf fen, über das er nicht schon von sich aus verfügt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 293/95, WM 1996, 2253, 2254 m. w. Nachw.). Der Bundesgerichtshof hat es daher abge lehnt, einem Pfandrechtsgläubiger gegenüber einem Prozeßgegner, der sein Pfandrecht mit der Behauptung des Erlöschens der gesicherten Forderung bestritt, nähere Darlegungen zur Frage des Fortbestands seiner Forderung aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 a. a. O.). Dasselbe muß für den Inhaber einer Sicherungsgrundschuld gelten. Auch er braucht in einem Rechtsstreit über seine Grundschuld dem Prozeßgegner, der sich auf das Erlöschen der gesicherten Forderung beruft, nicht mit näheren Darlegungen über das Schick sal der Forderung behilflich zu sein.

2. Im vorliegenden Fall war es daher allein Sache der Kl., das angebliche Erlöschen der durch die Grundschulden gesicherten Darlehensforderung im einzelnen darzulegen. Die Bekl., die sich auf das Vorhandensein einer Restforderung aus dem Darlehen in Höhe von 73.362,31 DM berufen hat, brauchte nicht darzulegen, durch welche einzelnen Vorgänge aus der ursprünglichen Darlehensforderung von 500.000 DM der jetzt noch in Anspruch genom mene Forderungsbetrag geworden war. Es kommt daher entgegen der Ansicht des Beru fungsgerichts nicht darauf an, ob die näheren Angaben zur Begründung der Höhe der Rest forderung, die die Bekl. auf gerichtliche Aufforderung und unter Verwahrung gegen die Darle gungs- und Beweislast gemacht hat, in sich schlüssig sind und mit dem übrigen Vorbringen der Bekl. übereinstimmen.

3. Der Kl. ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gelungen, das von ihr be hauptete Erlöschen der gesicherten Darlehensforderung vom Oktober 1991 schlüssig darzu legen.

a) Speziell zur Entwicklung der genannten Darlehensforderung hat die Kl. keine Einzelheiten vorgetragen. Stattdessen hat sie der Gesamtheit der von ihr für ursprünglich begründet er achteten Forderungen gegen den Nachlaß des Darlehensnehmers alle von der Bekl. zuge standenen Zahlungseingänge gegenübergestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, alle For derungen der Bekl. seien bereits getilgt. Diese Methode ist zwar nicht grundsätzlich untaug lich. Sie enthält jedoch nur dann eine schlüssige Darlegung des Untergangs auch der hier interessierenden Darlehensforderung vom Oktober 1991, wenn in die umfassende Gegen überstellung von Forderungen und Verwertungserlösen tatsächlich alle begründeten Forde rungen der Bekl. gegen den Nachlaß des Darlehensnehmers Eingang gefunden haben.

b) Das ist indessen nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellt es einen entscheidenden Mangel der Forderungsberechnung der Kl. dar, daß in ihr das Darlehen von 200.000 DM, das die Bekl. dem Nachlaßverwalter gewährt hatte, keine Berücksichtigung ge funden hat.

Das genannte Darlehen konnte zwar keine vertraglichen Ansprüche auf Zinsen und Rück zahlung des Darlehenskapitals auslösen, weil die Darlehensvereinbarung nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ohne die nach § 1822 Nr. 8, § 1829 BGB i. V. m. § 1915 Abs. 1, § 1975 BGB erforderliche Zustimmung des Nach laßgerichts abgeschlossen worden und daher unwirksam war. Aus der unstreitigen Auszah lung des Darlehens ergibt sich jedoch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Nachlaß, der entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht nach § 818 Abs. 3 BGB entfallen ist. Die Anwendung dieser Vorschrift scheidet hier schon deshalb aus, weil jeder Darlehensnehmer unabhängig von seinen subjektiven Vorstellungen über die Wirksamkeit der Darlehensvereinbarung stets weiß, daß er das Darlehenskapital nicht auf Dauer behalten kann, und daher auch bei Unkenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung als bösgläubig im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB zu behandeln ist (Senatsurteil vom 17. Januar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567 m. w. Nachw.). Es kann daher dahinstehen, ob das Berufungsgericht überhaupt vom Vorliegen einer Entreicherung ausgehen durfte, ohne sich mit der unter Beweis gestellten Behauptung der Bekl. über die Verwendung der Darle hensvaluta zur Schuldentilgung auseinanderzusetzen.

Die Zweifel des Berufungsgerichts, ob nicht bereits die wiederholten Erklärungen der Bekl., die Grundschulden nicht für ihr Darlehen an den Nachlaßverwalter in Anspruch nehmen zu wollen, eine Berücksichtigung dieses Darlehens ausschlössen, sind unbegründet. Die Bekl. nimmt die Grundschulden ausschließlich als Sicherheit für ihr Darlehen an den verstorbenen Sohn der Kl. vom Oktober 1991 in Anspruch. Darin, daß in dem von der Kl. versuchten indi rekten Nachweis der Tilgung dieses Darlehens im Wege einer umfassenden Gegenüberstel lung aller Forderungen der Bekl. gegen den Nachlaß und aller Zahlungseingänge aus der Verwertung von Sicherheiten selbstverständlich auch der aus dem Darlehen an den Nach laßverwalter resultierende Bereicherungsanspruch Berücksichtigung finden muß, liegt entge gen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Inanspruchnahme der Grundschulden für das dem Nachlaßverwalter gewährte Darlehen.

III. Das Berufungsurteil mußte daher in dem Umfang aufgehoben werden, in dem der erken nende Senat die Revision der Bekl. angenommen hat. Da es der Kl. einerseits nicht gelungen ist, schlüssig darzulegen, daß die Zahlungseingänge aus der Verwertung von Sicherheiten zur Tilgung aller Forderungen der Bekl. gegen den Nachlaß des R. ausgereicht hätten, und da andererseits aufgrund des im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Senatsurteils vom 29. April 1997 (a. a. O. S. 1249 f.) feststeht, daß die Bekl. berechtigt war, die Verwertungs erlöse zunächst auf andere Forderungen gegen den Nachlaß und nicht auf die hier interes sierende Darlehensforderung vom Oktober 1991 zu verrechnen, war die Sache zur Endent scheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Hinsichtlich der unter der laufenden Nr. 4 eingetra genen Grundschuld mußte deshalb das Löschungsbegehren der Kl. unter Zurückweisung ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil abgewiesen werden.

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