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Sicherungsanordnung nur für zukünftige eingeklagte Zahlungsansprüche

LG Lübeck7 T 178/2104.05.2021GE 2021, 1193

ZPO § 283a

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Es dürfen durch eine Anordnung nach § 283a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur Geldforderungen gesichert werden, die selbst Streitgegenstand der Zahlungsklage sind und die nach Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Erlass der Sicherungsanordnung fällig geworden sind. Wird zunächst nur eine Räumungsklage erhoben und später erst eine Zahlungsklage, können nur diejenigen Geldforderungen gesichert werden, die nach Rechtshängigkeit der zuletzt erhobenen Klage fällig geworden sind.

2. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach § 283a ZPO findet wegen seines Eilcharakters nicht statt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige sofortige Beschwerde, die sich ausweislich des Schriftsatzes des Bekl. vom 31.3.2021 lediglich auf die Anfechtung der Anordnung der Sicherung der Miete bzw. Nutzungsentschädigung für Januar 2021 beschränkt, ist begründet.

Die Voraussetzungen für eine Sicherungsanordnung hinsichtlich der Miete bzw. Nutzungsentschädigung für Januar 2021 nach § 283a Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Nach der Regelung ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Kl. unter den weiteren Voraussetzungen von Nr. 1 und Nr. 2 an, dass der Bekl. wegen der Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, Sicherheit zu leisten hat, wenn eine Räumungsklage mit einer Zahlungsklage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden wird. Es dürfen danach durch eine Anordnung nach § 283a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur Geldforderungen gesichert werden, die selbst Streitgegenstand der Zahlungsklage sind, und die nach Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Erlass der Sicherungsanordnung fällig geworden sind.

Hierbei kommt es nicht isoliert auf die Rechtshängigkeit der Räumungs- oder der Zahlungsklage an, sondern auf den Zeitpunkt, ab dem beide Klagen „verbunden“, mithin gemeinsam rechtshängig sind. Denn die Formulierung „Rechtshängigkeit der Klage“ in § 283a Abs. 1 Satz 1 ZPO nimmt Bezug auf die vorherige Formulierung im Gesetzestext „eine Räumungsklage mit der Zahlungsklage … verbunden“. Die Rechtshängigkeit muss sich also auf die verbundenen, mithin beide Klagen, die in dieser Verbundenheit zu einer Klage werden, beziehen. Wird eine der Klagen erst später erhoben, können nur diejenigen Geldforderungen gesichert werden, die nach Rechtshängigkeit der zuletzt erhobenen Klage fällig geworden sind (so etwa: Streyl in: Schmidt-Futterer, 14. Aufl. [2019], § 283a ZPO, Rn. 14; Greger in: Zöller, 33. Aufl. [2020], 283a ZPO, Rn. 3; Prütting in: MüKo, 6. Aufl. [2020], § 283a ZPO, Rn. 4; OLG Celle NJW 2013, 3316; LG Saarbrücken BeckRS 2015, 16957; a.A.: Foerste in: Musielak/Voit, 18. Aufl. [2021], § 283a ZPO, Rn. 4; vgl. auch Bacher in: BeckOK ZPO, 40. Edition [Stand: 1.3.2021], § 283a ZPO, Rn. 16: Rechtshängigkeit der Räumungsklage allein entscheidend). Auch wenn letztere Ansicht einen höheren Vermieterschutz bedeuten würde, besteht für einen besonderen Vermieterschutz kein Bedürfnis. Denn der Vermieter hat es selbst in der Hand, sogleich mit der Räumungsklage auch Klage auf zukünftig fällig werdende Zahlungen zu erheben.

Daran gemessen, gilt Folgendes: Die Rechtshängigkeit der ursprünglich allein als Räumungsklage erhobenen Klage vom 28.10.2020 ist am 14.11.2020 eingetreten. Der Zahlungsklageantrag hinsichtlich der Miete bzw. Nutzungsentschädigung für Januar 2021 vom 17.1.2021 (627 €) ist am 19.1.2021 rechtshängig geworden. Als zu sichernde Forderungen kann die Miete bzw. Nutzungsentschädigung für Januar 2021 nicht mehr in Betracht kommen, weil sie vor Rechtshängigkeit der Klageerweiterung am 19.1.2021 bereits fällig gewesen ist, nämlich am 3. Werktag des laufenden Monats Januar 2021 (vgl. zur Fälligkeit einer Nutzungsentschädigung BGH, NJW 1974, 556). […]

3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO analog). Nach der Regelung in § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Hierzu ist anerkannt, dass die Regelung in § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch dann - entsprechend - anzuwenden ist, wenn im Arrest- bzw. einstweiligen Verfügungsverfahren nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden worden ist (vgl. nur BGH, NJW 2003, 1531). Denn der provisorische Charakter des Eilverfahrens ändert sich nicht dadurch, dass das Gericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entscheidet. Allein die äußere Form der Entscheidung - Urteil oder Beschluss - kann nicht den Ausschlag geben, ob die Möglichkeit einer Überprüfung durch den BGH eröffnet ist.

Entsprechendes gilt auch für das Verfahren über die Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO (a.A. Bacher in: BeckOK ZPO, 40. Edition [1.3.2021], § 283a ZPO, Rn. 58; vgl. auch zur Rechtsbeschwerde im Berufungsverfahren Prütting in: MüKo, 6. Aufl. [2020], § 283a ZPO, Rn. 15; Foerste in: Musielak/Voit, 18. Aufl. [2021], § 283a ZPO, Rn. 13; Streyl in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. [2019], § 283a ZPO, Rn. 66). Denn die Sicherungsanordnung ist der Sache nach eine Sicherungsverfügung (§§ 935 ff. ZPO) (vgl. Streyl in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. [2019], § 283a ZPO, Rn. 6; Prütting in: MüKo, 6. Aufl. [2020], § 283a ZPO, Rn. 1). Hierfür sprechen der vorläufige Charakter und der Regelungszusammenhang mit § 940a Abs. 3 ZPO (Streyl in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. [2019], § 283a ZPO, Rn. 6). Zwar sind die Anforderungen einer hohen Aussicht auf Erfolg in § 283a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO gegenüber einem Arrest- oder einstweiligen Verfügungsverfahren insoweit deutlich erhöht. Jedoch wird wie bei der Entscheidung über den Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung eine Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits angestellt (Bacher in: BeckOK ZPO, 40. Edition [1.3.2021], § 283a ZPO, Rn. 19).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 283a der Zivilprozessordnung (ZPO) kann bei Verbindung einer Räumungsklage mit einer Zahlungsklage für zukünftige Ansprüche eine Sicherungsanordnung ergehen; wird ihr nicht Folge geleistet, ist eine einstweilige Verfügung auf Räumung nach § 940a ZPO möglich. Berücksichtigt werden allerdings nur wenige Zahlungsansprüche.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter hatte eine Räumungsklage eingereicht, die im November 2020 zugestellt wurde. Im Januar 2021 erhob er eine Zahlungsklage auf Nutzungsentschädigung für diesen Monat und beantragte eine Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO, die vom AG erlassen wurde. Die Beschwerde des Mieters war erfolgreich.

Der Beschluss

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Das LG Lübeck meinte, es könnten nur Geldforderungen gesichert werden, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind. Werde zunächst nur Räumungsklage erhoben, komme es auf die Rechtshängigkeit der später eingereichten Zahlungsklage an. Eine Sicherungsanordnung könne dann nur für danach fällig gewordene Ansprüche geltend gemacht werden, was hier nicht der Fall sei, weil die Januarmiete schon am dritten Werktag fällig gewesen sei. Die Sicherungsanordnung sei daher aufzuheben; die Zulassung einer Rechtsbeschwerde komme wegen des Eilcharakters des Verfahrens nicht in Betracht.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auch erfahrene Mietrechtspraktiker werden bei der Lektüre des amtlichen Leitsatzes zunächst stutzen. „Anordnung nach § 283 a ZPO“ – was war das noch einmal? Die Vorschrift ist im Jahr 2013 mit der Mietrechtsreform in die ZPO eingefügt worden und soll zusammen mit § 940a ZPO bei Räumungsklagen den Vermieter davor schützen, dass bis zum Abschluss des möglicherweise langwierigen Verfahrens die Räume vom zahlungsunfähigen/-unwilligen Mieter unentgeltlich genutzt werden. Nach Erlass einer Sicherungsanordnung kann daher, wenn die Sicherheit nicht geleistet wird, die Räumung durch einstweilige Verfügung angeordnet werden. Soweit ersichtlich, ist seit 2013 allerdings von keinem Gericht so entschieden worden. Es gibt nur einige Entscheidungen in Mietsachen, die eine Sicherungsanordnung abgelehnt haben (z. B. LG Berlin, GE 2014, 392). Woran liegt das?

Die Sicherungsanordnung ist nur möglich für Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind. Rückständige Mieten können daher nicht geltend gemacht werden. Weiter muss es sich um Forderungen handeln, für die eine Klage hohe Aussicht auf Erfolg hat. Sie müssen also selbst Gegenstand einer Zahlungsklage sein (Schmidt-Futterer/Streyl, Rn. 14 zu § 283a ZPO). Damit kommt nur eine Klage auf zukünftige Leistungen nach § 259 ZPO in Betracht (die Vorschriften der §§ 257, 258 ZPO sind unanwendbar; vgl. Schmidt-Futterer/Streyl, Rn. 16). Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. In der amtlichen Begründung (BT-Drs. 17/10485, Seite 27) heißt es ausdrücklich, dass bei einer Klage auf künftige Leistung solche Sicherungsmaßnahmen notwendig seien. Soweit in der Begründung auf Seite 28 weiter ausgeführt wird, dass eine Sicherungsanordnung für künftig fällig werdende Beträge nicht in Betracht kommt, sind damit nur die nicht eingeklagten zukünftigen Beträge gemeint.

Eine Klage auf zukünftige Leistung ist allerdings nur zulässig, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Sein bloßes Schweigen reicht dafür nicht; er muss vielmehr die Forderung entweder ernsthaft bestreiten (BGH, NJW 1999, 954), oder seine Zahlungsunfähigkeit muss feststehen (BGH, GE 2003, 320). Das kann schon der Fall sein, wenn der Mieter einen Zahlungsrückstand hat auflaufen lassen, der die Bruttomiete mehrfach übersteigt (BGH, GE 2011, 882); im Fall des BGH waren das ca. sechs Monatsmieten. Nach Ansicht des AG Kerpen (WuM 1991, 439) ist eine Klage auf zukünftige Leistung auch dann zulässig, wenn der Mieter mehrfach (konkret: ein halbes Jahr) die Miete unpünktlich gezahlt hat. Ein Klageantrag nach § 259 ZPO könnte so aussehen: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem … bis zum Tag der Räumung und Herausgabe des Mietobjekts monatlich eine Miete/Nutzungsentschädigung in Höhe von … € zu zahlen“ (Schmidt-Futterer/Streyl, Fn. 51 zu Rn. 17); die zeitliche Begrenzung durch den ungewissen Zeitpunkt der späteren Räumung genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH, NJW 1999, 954).

Vermieter und deren Anwälte sollten daher bei Räumungsklagen die Möglichkeit einer Klage auf zukünftige Leistung als Voraussetzung für eine Sicherungsanordnung und eine einstweilige Verfügung auf Räumung prüfen.