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Sicherheitsschloß als Wertverbesserung

VG BerlinVG 14 A 95.8728.04.1988GE 1988, 687

§ 11 AMVOB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sicherheitsschloß als Wertverbesserung; Modernisierungsmaßnahme; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Mietpreisbindung; Altbau; Schließanlage; Sicherheitsschloß; Bartschloß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Austausch eines Bartschlosses gegen ein Zeiss-Ikon-Schloß ist eine Wert verbesserung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Einbau einer Klingel-, Sprech- und Schließanlage ist grundsätzlich als Modernisierung anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die Begründung in dem Parallelverfahren VG 14 A 107.87, Urteil vom 28. April 1988, das den Beteiligten bekannt ist.

Nach der Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt es dem Vermieter als der Mietvertragspartei, die die wertverbessernden Arbeiten veranlaßt hat und damit primärer Wissensträger ist, die Höhe der aufgewendeten Bau- und Ein-richtungskosten nachzuweisen (so bereits Verwaltungsgericht Berlin in DAS GRUNDEIGENTUM 1981, S. 89; Oberverwaltungsgericht Berlin DAS GRUNDEIGENTUM 1982, 275; ständige Rechtsprechung). Einen derartigen Nachweis hat der Beigeladene zur Überzeugung der Kammer im anhängigen Verfahren geführt.

Allerdings fällt auf, daß die geltend gemachten Kosten nicht unbeträchtlich sind. Auch sind die vorgelegten Rechnungsunterlagen pauschal. Der Bekl. ist jedoch den inso-weit aufgetretenen Bedenken sachgerecht dadurch nachgegangen, daß er sich über die Höhe der Kosten anhand von Vergleichsobjekten informiert hat (VG. hierzu: Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 1987 - OVG 4 B 28.86 -). In dem Bescheid vom 6. November 1985 hat die Preisstelle für Mieten ihre Überlegungen den Beteiligten hierzu eingehend und überzeugend erläutert. Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung dieses Bescheides (vgl. Art. 2 § 2 des Entlastungsgesetzes). Die Vermutung der Kl., es handele sich um bloße Gefälligkeitsrechnungen, bleibt damit unbelegt.

Soweit die Kl. rügen, in dem Austausch des Bartschlosses gegen ein Zeiss-Ikon-Schloß liege keine Wertverbesserung, muß ihnen entgegengehalten werden, daß der Vermieter entscheidet, ob und in welchem Umfang er modernisiert. Er kann dies auf einfache Weise tun oder eine technisch ansprechendere Lösung wählen (vgl. hierzu: OVG Berlin in DAS GRUNDEIGENTUM 1977, 57 ff.). Trotz der von den Kl. aufgezeigten Mängel bringt die gegenwärtige Gestaltung der Schlösser jedenfalls im Vergleich zur Ausgangslage ein - wenn auch nicht allzu großes - Mehr an Sicherheit, so daß der Maßnahme der wertverbessernde Charakter nicht abgesprochen werden kann.