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Sex-Shop mit Videokabinen im Wohnungseigentum

VerfGH BerlinVerfGH 188/0106.12.2002GE 2003, 182

GG Art. 14; WEG § 14 Nr. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Grundrecht auf Eigentum gebietet es nicht, den Nachteilsbegriff in § 14 Nr. 1 WEG auf physikalische Einwirkungen wie Immissionen zu beschränken. Die öffentlich bekanntgemachte Nutzung von Teileigentum als Sex-Shop stellt eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer dar, weil sie trotz ihrer gesetzlichen Erlaubtheit mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise behaftet ist und sich negativ auf Verkehrswert und Mietpreis der übrigen Eigentumswohnungen auswirken kann.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. 2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlüsse des Landgerichts vom 6. Februar 2001 und des Kammergerichts vom 19. September 2001 nicht in dem von ihm geltend gemachten, in Art. 23 VvB (= Art. 15 VvB a. F.) enthaltenen Recht auf Eigentum verletzt.

Selbst eine nach einfachem Recht möglicherweise fehlerhafte und den widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht hinreichend gerecht werdende gerichtliche Entscheidung begründet nicht in jedem Fall eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts. Dieses wäre vielmehr nur dann verletzt, wenn die gerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite des Grundrechts beruht. Die in den genannten Beschlüssen vorgenommene, auf einer Feststellung und Würdigung des Sachverhalts im konkreten Einzelfall beruhende Auslegung und Anwendung des § 14 Nr. 1 WEG läßt jedoch keinen derartigen Fehler erkennen.

Nach dieser Vorschrift, die eine nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VvB grundsätzlich verfassungsgemäße Bestimmung von Inhalt und Schranken des Wohnungs- bzw. Teileigentums normiert, ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; diese Vorschrift gilt gemäß § 1 Abs. 6 WEG für das Teileigentum entsprechend. Nach der auch vom Beschwerdeführer zu Recht als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Nachteil nicht hinzunehmen, wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung darstellt; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (vgl. BGHZ 116, 392 [396]). Es ist nicht erkennbar, daß das Landgericht und das Kammergericht in den beiden in Rede stehenden Beschlüssen hiervon abgewichen sind und eine nur ganz unerhebliche, nur abstrakte oder nur subjektive Beeinträchtigung haben ausreichen lassen, um das zum Eigentumsrecht des Beschwerdeführers gehörende Recht zur Vermietung seiner gewerblichen Zwecken dienenden Räume einzuschränken.

Entgegen dem Vortrag der Verfassungsbeschwerde kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß sich der dort betriebene Sex-Shop mit Videokabinenbetrieb von außen nicht von einem Erotikfachgeschäft mit Videoverleih unterscheidet. Vielmehr wird durch die Leuchtreklame jedem Passanten deutlich gemacht, daß er dort Videokabinen mit der Auswahl unter 64 Programmen nutzen kann, womit auf den vom Landgericht festgestellten Schwerpunkt des dortigen Geschäftsbetriebs und die damit verbundenen, im Inneren der Räumlichkeiten stattfindenden Vorgänge öffentlich und eindeutig hingewiesen wird. Daß eine derart öffentlich bekanntgemachte Nutzung, wenn sie - wie das Kammergericht für den vorliegenden Betrieb festgestellt hat - trotz ihrer gesetzlichen Erlaubtheit mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise behaftet ist, eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer darstellt, folgt schon daraus, daß sie sich durchaus negativ auf den Verkehrswert und den Mietpreis der Eigentumswohnungen auswirken kann. Das Grundrecht auf Eigentum gebietet es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, den Nachteilsbegriff in § 14 Nr. 1 WEG auf physikalische Einwirkungen wie Immissionen zu beschränken.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch wenn ein Sex-Shop von den Behörden erlaubt wurde, können Wohnungseigentümer dagegen vorgehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Teileigentümer wollte in den Gewerberäumen einen Sex-Shop mit Videokabinen betreiben. Das Kammergericht (GE 2000, 1401) sah die Interessen der anderen Wohnungseigentümer für beeinträchtigt an. Der Teileigentümer wandte sich an den Berliner Verfassungsgerichtshof.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Grundrecht auf Eigentum gebietet es nicht, den Nachteilsbegriff in § 14 Nr. 1 WEG auf physikalische Einwirkungen wie Immissionen zu beschränken. Die öffentlich bekanntgemachte Nutzung von Teileigentum als Sex-Shop stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer dar, weil sie mit einem sozialen Unwerturteil breiter Bevölkerungskreise behaftet ist und sich negativ auf den Verkehrswert der übrigen Eigentumswohnungen auswirken kann.