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Sequestrierung

KG24 U 282/9821.09.1998ZOV 1999, 50

EGBGB Art. 233 § 2 ; SMAD Befehl Nr. 124 , Liste 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sequestrierung; Folgeenteignung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Umfang von Sequestrierungen und nachfolgenden Enteignungen gemäß SMAD Befehl Nr. 124 ("Liste 1").

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nimmt als Rechtsnachfolgerin der H. F. und Ph. F. R. KG (im folgenden R. KG) die Bekl. auf Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch des Amtsgerichts Mitte von Mitte, Blatt 1346 M, Abteilung I sowie auf Herausgabe des damit bezeichneten Grundstücks Tstraße 53, Berlin-Mitte in Anspruch.

Die R. KG erwarb in den 20er Jahren die Geschäftsanteile der "Cigarettenfabrik Josetti Inh. Meier & Peters GmbH". Deren Vermögen wurde mit Beschluß vom 2. April 1935 auf die R. KG übertragen. Die Betriebsstätte der ursprünglichen Josetti GmbH wurde als unselbständige Zweigniederlassung der R. KG mit Sitz Rstraße 22 weitergeführt. Mit Kaufvertrag vom 12. Mai 1939 erwarb die R. KG das streitbefangene Grundstück Tstraße 53. Sie wurde am 15. Juli 1940 als dessen Eigentümerin im Grundbuch von Friedrichstadt, Band 13, Blatt 950 eingetragen.

Im Mai 1945 war die R. KG Eigentümerin einer Vielzahl von Grundstücken in Groß Berlin. Darunter befanden sich das von der Zweigniederlassung Josetti genutzte Grundstück Rstraße sowie das streitgegenständliche Grundstück Tstraße. Am 3. November 1945 bestellte der Magistrat der Stadt Berlin, Abteilung für Wirtschaft, für die Cigarettenfabrik Josetti und die sonstigen in Berlin belegenen Vermögenswerte der R. KG einen Verwaltungsausschuß zur treuhänderischen Verwaltung. Gemäß SMAD Befehl Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 wurde der R. KG am 29. März 1946 hinsichtlich des Werkes Josetti, Rstraße sowie der beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte, soweit sie sich im sowjetischen Sektor der Stadt Berlin befanden, die Sequestur auferlegt. Im September 1946 verlangte das Bezirksamt Mitte von der R. KG, Werk Josetti, nach einer Rückfrage der Treuhandstelle für Sondervermögen Auskunft darüber, welche Vermögenswerte der R. KG sich außer dem Werk Josetti innerhalb des Bereichs des sowjetischen Sektors von Berlin befinden. Ferner wurde Mitteilung darüber verlangt, ob und welche dieser Werte von dem Werk Josetti verwaltet werden und damit Gegenstand des durch die Sequestur erfaßten Vermögensobjektes geworden sind. Mit Schreiben vom 30. September 1946 teilte die Cigarettenfabrik Josetti mit, daß von ihr sämtliche Grundstücke der R. KG, darunter auch das streitbefangene, verwaltet werden. Am 10. Oktober 1946 fand ein Gespräch zwischen den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses der Zweigniederlassung Josetti mit Beamten des Bezirksamtes Prenzlauer Berg statt. In dem über dieses Gespräch aufgenommenen Aktenvermerk heißt es unter anderem:

"Die Aussprache ergab, daß der Besitz der R. KG im Stadtgebiet Groß-Berlin gemäß Gesetz Nr. 52 und Befehl Nr. 124 beschlagnahmt und aus dem Konzern ausgebrochen wurde. Dieser Teil ist die Firma Josetti. Die Firma Josetti besitzt 32 Grundstücke, die sich auf alle Bezirke Groß-Berlins verteilen. Seitens des Magistrats der Stadt Berlin ist mit Zustimmung der Beschlagnahmebehörden zum Zwecke der einheitlichen Verwaltung des gesamten Besitzes ein Verwaltungsausschluß eingesetzt."

Mit Beschluß des Bezirksamtes Mitte von Groß-Berlin, Abteilung für Wirtschaft Treuhandstelle - vom 20. März 1947 wurden das Werk Josetti, Berlin SO 16, Rstraße 22 und die beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte der R. KG, die sich im sowjetischen Sektor der Stadt befanden, beschlagnahmt und unter Treuhandschaft gestellt. Die deutsche Treuhandstelle zur Verwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin bestellte am 2. Mai 1947 den Verband der Berliner Konsumgenossenschaften zum vorläufigen Treuhänder verschiedener Firmen. Unter Ziffer 3 ist aufgeführt:

"Reemtsma-Josetti, Berlin C2, Rstraße 22"

Diesem Schreiben war ein Entwurf vorausgegangen, in dem die Treuhänderbestellung für die unter Sequestur stehenden Vermögenswerte der R. KG derart in Aussicht genommen wurde, daß neben der Cigarettenfabrik Josetti, Rstraße 22 auch sämtliche weitere Grundstücke der R. KG, wie auch das streitbefangene, aufgeführt waren.

Am 15. Dezember 1948 übernahm die "Berliner Zigaretten- und Tabakindustrie GmbH" die Verwaltung der Zweigniederlassung Josetti aufgrund eines Verwaltungsauftrages der deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin. Diese eingesetzte Verwaltungsgesellschaft richtete am 11. Januar 1949 ein Schreiben an das Grundbuchamt des Amtsgerichts Berlin-Mitte unter Hinweis auf ihre Beauftragung zur Führung der Geschäfte der sequestrierten R. KG, Werk Josetti. Mit dem Hinweis, daß die Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks vertreten werde, wurde in allen Grundbuchsachen unmittelbare Nachricht an die Verwaltungsgesellschaft erbeten.

Am 8. Februar 1949 erließ der "demokratische Magistrat von Groß-Berlin" das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten (VOBl. für Groß-Berlin, I Nr. 5 Seite 34; im folgenden: Enteignungsgesetz). Am 9. Februar 1949 wurde aufgrund von § 8 des Enteignungsgesetzes die "Liste 1" veröffentlicht (VOBl. für Groß-Berlin, I Seite 43). Unter der laufenden Nr. 353 dieser Liste 1 wurde die "Reemtsma-Josetti Cigarettenfabrik", Berlin SO 16, Rstraße 22, aufgeführt. Im Mai 1949 wurde das Grundbuchamt aufgrund des Enteignungsgesetzes, unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 durch den Magistrat von Groß-Berlin ersucht, in Abteilung I des Grundbuchs anstelle der Kl. "Eigentum des Volkes" einzutragen. Am 21. Mai 1949 wurde die Eintragung der Kl. als Eigentümerin gelöscht. In der Folge waren verschiedene Rechtsträger für das streitbefangene Grundstück eingetragen.

Seit dem 27. Oktober 1995 ist die Bekl. aufgrund einer Vermögenszuordnung als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks eingetragen.

Durch das am 9. Dezember 1997 verkündete Urteil hat das Landgericht die Bekl. antragsgemäß verurteilt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung hat in der Sache Erfolg.

1. Das Landgericht hat den Zivilrechtsweg in den Gründen seiner Entscheidung konkludent bejaht. Dies erfolgte ohne Verstoß gegen § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Bekl. nicht gemäß Artikel 233 § 2 EGBGB in Verbindung mit § 894 BGB verpflichtet, hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks die grundbuchrechtliche Berichtigung dahingehend zu bewilligen, daß die Kl. als Eigentümerin eingetragen wird. Auch steht der Kl. kein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks gegen die Bekl. aus § 985 BGB zu, da sie ihr Eigentum an dem Grundstück durch Enteignung verloren hat.

Eine Enteignung der R. KG hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks ist durch die Aufnahme der "Reemtsma-Josetti Cigarettenfabrik Berlin SO 16, Rstraße 22" in der vom Magistrat von Groß-Berlin am 9. Februar 1949 bekanntgemachten Liste 1 erfolgt.

a) Nach der Präambel der Liste 1 enthielt diese "Betriebe und Personen, deren Eigentum als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos entzogen und in das Eigentum des Volkes überführt" wird. Unter der laufenden Nr. 353 der Liste ist die Firmenbezeichnung "Reemtsma-Josetti Cigarettenfabrik" aufgeführt. Mit dieser Bezeichnung ist nicht nur das zunächst als Zweigniederlassung der R. KG betriebene Werk Josetti, sondern das gesamte zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste 1 von dieser Zweigniederlassung verwaltete, in den Zuständigkeitsbereich des "demokratischen Magistrats von Groß-Berlin" fallende Vermögen der R. KG erfaßt.

Dem steht nicht entgegen, daß unter der laufenden Nr. 353 auf der rechten Seite der Liste 1 nur die Anschrift Berlin SO 16, Rstraße 22 aufgeführt ist. Denn die in der Liste aufgeführte Adresse diente der genauen Bezeichnung der zu enteignenden Person bzw. des zu enteignenden Betriebes, nicht jedoch der Reduktion der Enteignung auf die sich unter dieser Örtlichkeit befindlichen Vermögensgegenstände. Dies ergibt sich aus der in der Präambel hervorgehobenen personenbezogenen Zielrichtung der Enteignungsmaßnahmen und führt bei der Enteignung von Betrieben dazu, daß jeweils das gesamte wirtschaftliche Unternehmen, ungeachtet von einzelnen Bezeichnungsmängeln, erfaßt wird (BGH, VIZ 1996, 518, 520 = ZOV 1996, 349).

b) Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Liste 1 existierte kein eigenständiger Betrieb, der die in der Liste aufgeführte Firmenbezeichnung "R. J. Cigarettenfabrik" trug. Dennoch ging die Enteignungsmaßnahme des Magistrats von Groß-Berlin, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht ins Leere.

aa) Mit der in der Liste 1 unter der laufenden Nr. 353 veröffentlichten Firmenbezeichnung wurde nicht die seit Mitte der 30er Jahre erloschene "Cigarettenfabrik Josetti Inh. Meier & Peters GmbH" bezeichnet. Ein dahingehender Hinweis läßt sich aus dem in der Liste 1 gewählten Wortlaut nicht entnehmen. Der Zusatz "Reemtsma" weist vielmehr darauf hin, daß die Verschmelzung der ursprünglichen Josetti GmbH mit der Reemtsma KG berücksichtigt wurde.

bb) Mit der in der Liste 1 veröffentlichten Firmenbezeichnung war auch nicht nur die unselbständige Zweigniederlassung der R. KG, Werk Josetti, gemeint. Auch dies ergibt sich bereits aus der Bezeichnung "Reemtsma Josetti Cigarettenfabrik".

Der Magistrat der Stadt Berlin hat bei der am 3. November 1945 verfügten Bestellung eines Verwaltungsausschusses für das Vermögen der R. KG zwischen der "Cigarettenfabrik Josetti" einerseits und den "sonstigen Vermögenswerten der Reemtsma KG" andererseits unterschieden. Eine solche Differenzierung ist auch bei der am 29. März 1946 gemäß Befehl Nr. 124 der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) angeordneten Sequestrierung erfolgt. Die unter treuhänderischer Verwaltung stehende Zweigniederlassung trat im Rechtsverkehr als "Cigarettenfabrik Josetti" auf. Dies ergibt sich aus dem Schreiben vom 30. September 1946, in dem sie die weiteren, der R. KG in Berlin zustehenden Vermögenswerte, insbesondere auch das streitbefangene Grundstück, als von ihr verwaltet aufführt.

Auch die Beschlagnahme durch Beschluß des Bezirksamts Mitte von Groß-Berlin vom 20. März 1949 differenzierte zwischen dem Werk Jo-setti und dem weiteren beweglichen Vermögen der R. KG in Groß-Ber-lin. Den mit der Verwaltung, der Sequestrierung und Beschlagnahme des Vermögens befaßten Stellen war demnach, entgegen der Ansicht des Landgerichts bekannt, daß die ursprüngliche Josetti GmbH als solche nicht mehr existent war. Ferner herrschte offensichtlich keine Unklarheit darüber, daß neben dem Werk Josetti weitere Vermögenswerte der R. KG in Berlin vorhanden waren. Insoweit erfolgte zunächst jeweils eine klare begriffliche und inhaltliche Trennung der Vermögensobjekte. Bei deren Bezeichnung war die später in der Liste 1 aufgenommene, verbundene Firmenbezeichnung "Reemtsma-Josetti Cigarettenfabrik" nicht gebräuchlich.

Eine begriffliche Zusammenfassung der Josetti Cigarettenfabrik mit den weiteren Vermögenswerten der Reemtsma KG findet sich erstmals im Aktenvermerk über das Gespräch vom 10. Oktober 1946. Von der Treuhandstelle für Grundstücke des Bezirksamts Prenzlauer Berg wurde vermerkt, daß der Besitz der Reemtsma KG im Stadtgebiet Groß-Berlin beschlagnahmt und aus dem Konzern ausgebrochen worden sei. Dieser ausgebrochene Teil wurde als "Firma Josetti" bezeichnet, ihr wurde der Besitz der 32 Grundstücke der R. KG in Groß-Berlin zugeschlagen.

Die letztendlich in der Liste 1 benutzte Bezeichnung "Reemtsma-Josetti" erschien im Rechtsverkehr, soweit bekannt, erstmals am 2. Mai 1947, bei der Bestellung des Verbandes der Berliner Konsumgenossenschaften zum vorläufigen Treuhänder. Unter dieser Kurzfassung wurden sowohl das Werk Josetti, als auch die weiteren zur R. KG gehörenden Vermögenswerte im Bereich des sowjetischen Sektors dem Verband als Treuhänder unterstellt. Dies ergibt sich zwar noch nicht eindeutig aus der Anordnung der Treuhänderbestellung vom 2. Mai 1947 selbst. Der Umfang des durch die deutsche Treuhandstelle der Verwaltung unterworfenen Vermögens ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus dem Schreiben der nachfolgend als Verwalter eingesetzten Berliner Zigaretten- und Tabakindustrie GmbH vom 11. Januar 1949. Denn diese, zeitlich nach dem für die "Reemtsma Josetti" als Treuhänder eingesetzten Verband der Berliner Konsumgenossenschaften tätige Gesellschaft verwaltete nicht nur das Werk Josetti, welches weiterhin unter seinem Namen auftrat, sondern darüber hinaus die weiteren Vermögensgegenstände der R. KG. Im Schreiben vom 11. Januar 1949 erbat sie unter Hinweis auf ihre Verwaltungstätigkeit für das Eigentum der R. KG, Werk Josetti, vom Grundbuchamt ausdrücklich Nachricht über das streitbefangene Grundstück. Die mit der Bezeichnung "Reemtsma-Josetti" den Treuhändern zur Verwaltung überlassenen Vermögenswerte erfaßten demnach das Werk Josetti und die weiteren Vermögenswerte der R. KG, darunter auch das streitbefangene Grundstück. Diese Namensverbindung stand demnach, sofern sie vor der Veröffentlichung der Liste 1 im Rechtsverkehr genutzt wurde, als Kurzform für die Bezeichnung der Zweigniederlassung und die übrigen Vermögenswerte der Reemtsma KG im sowjetischen Sektor.

cc) Die Erfassung des streitbefangenen Grundstücks von der Enteignungsmaßnahme gegenüber der "Reemtsma-Josetti" ergibt sich neben dem in der Liste 1 gewählten Wortlaut auch aus den Gesamtumständen des Schicksals des Vermögens der R. KG nach dem Krieg. Die Enteignung auch der Grundstücke der Reemtsma KG stellt den Abschluß der von der Besatzungsmacht eingeleiteten und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformten Enteignungsaktion dar (BVerwG, VIZ 1995, 285 = ZOV 1995, 147; Senat, VIZ 1996, 351, 352 = ZOV 1996, 196). Denn das streitbefangene Grundstück wurde bereits am 3. November 1945 als Vermögenswert der Reemtsma KG der treuhänderischen Verwaltung unterstellt. Am 29. März 1946 erfolgte die Sequestration aufgrund des SMAD-Befehls Nr. 124, am 20. März 1947 die Beschlagnahme. In der Folge wurden verschiedene Treuhänder zur Weiterführung des Betriebs durch die Deutsche Treuhandstelle zur Verwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin eingesetzt. Die Verwaltung des Werks Josetti umfaßte dabei auch die Verwaltung sämtlicher weiterer Grundstücke der R. KG innerhalb von Groß-Berlin, insbesondere auch des streitbefangenen (vgl. oben, bb). Nach Sequestration und Beschlagnahme erfolgte keine Freigabe des streitbefangenen Grundstücks, vielmehr die Veröffentlichung der Liste 1 und die sich daran anschließende Löschung der Reemtsma KG im Grundbuch zugunsten der Eintragung "Eigentum des Volkes".

Dieser historische Ablauf drückt eine lückenlose, dauernde Inbesitznahme des umstrittenen Grundstücks durch den Staat aus. Mit der Aufnahme der "Reemtsma-Josetti Cigarettenfabrik" in die Liste 1 hat der Magistrat von Groß-Berlin auch hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks das zu Ende bringen wollen, was die Besatzungsmacht vom Zweck der Beschlagnahme her beabsichtigt hatte. Es kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit diese bereits von der Besatzungsmacht eingeleitete und letztendlich in ihrem Sinne ausgeführte Enteignungsaktion weiterhin der Besatzungsmacht zugerechnet werden muß (BVerwG, VIZ 1995, 285 = ZOV 1995, 147). Im übrigen läge angesichts dieses historischen Ablaufs die Annahme einer wirksamen Enteignung bereits aufgrund besatzungshoheitlicher Grundlage selbst dann nahe, wenn die Aufnahme in eine die Enteignung aussprechende Liste nicht erfolgt wäre (BGH, VIZ 1998, 96 = ZOV 1998, 34).

c) Demgegenüber ist es unerheblich, daß das streitbefangene Grundstück weder rechtlich noch wirtschaftlich unmittelbar mit dem Betrieb des Werks Josetti zusammenhing. Die in die Liste 1 aufgenommene Firmenbezeichnung reduziert die Zielrichtung der Enteignung gerade nicht auf das Werk Josetti, welches stets nur als solches, und ohne den Zusatz "Reemtsma" im Schriftverkehr der zuständigen Behörden bezeichnet wurde. Vielmehr ist mit der Begriffskombination, wie oben dargestellt, eine gemeinsame Erfassung sowohl des Betriebsvermögens der Zweigniederlassung als auch des übrigen Vermögens der R. KG erfolgt. im übrigen wurde im Verlauf der treuhänderischen Verwaltung dem Werk Josetti auch die Verwaltung der Grundstücke übertragen.

Die Bezeichnung Reemtsma-Josetti weist auch nicht auf eine deutliche Abstandnahme von der zeitweilig vorgenommenen klaren Differenzierung der Vermögensteile hin. Wie oben dargestellt, erfaßte die letztendlich veröffentlichte Begriffskombination, sofern sie bereits vor dem 9. Februar 1949 genutzt wurde, jeweils die Gesamtheit der in Groß Berlin belegenen Vermögenswerte und nicht lediglich das Werk Josetti. Insoweit kann auch nicht darauf geschlossen werden, daß mit der Wahl dieses Begriffspaares zielgerichtet Abstand von der Enteignung der über das Werk Josetti hinausgehenden Vermögenswerte der R. KG genommen werden sollte.

Auch die Tatsache, daß der Enteignungsvorschlag noch umfangreicher und konkreter gefaßt war, läßt keine andere Schlußfolgerung zu. Es ist durchaus auch eine Frage der Praktikabilität bei der Veröffentlichung der Liste 1, inwieweit die Betriebe schlagwortartig dargestellt werden. Darüber hinaus hat der BGH (VIZ 96, 518, 520 = ZOV 1996, 349) im Hinblick auf die geringe sprachliche und rechtliche Präzision der Anordnungen aus der Zeit geschlußfolgert, daß ungeachtet etwaiger Mängel bei der Bezeichnung einer Gesellschaft im Rechtssinne, das gesamte wirtschaftliche Unternehmen von der Maßnahme betroffen ist. Dieser Aspekt führt vorliegend zu der Schlußfolgerung, daß die Bezeichnung "Reemtsma-Josetti Cigarettenfabrik" über das Werk Josetti selbst hinausweist. Dem steht auch die vor der Enteignung teilweise praktizierte sprachliche Differenzierung nicht entgegen, weil diese keinen Eingang in die Firmenbezeichnung unter der laufenden Nr. 353 der Liste 1 gefunden hat. Die Rehabilitierung des Geschäftsführers Ph. F. R. im Entnazifizierungsverfahren und seine Einstufung als "entlastet" hat offensichtlich keinen Einfluß auf die Entscheidungen des Magistrats von Groß-Berlin gehabt. Selbst eine nach Ansicht der Kl. auf das Werk Josetti reduzierte Enteignung wäre ansonsten nicht aufgrund des Gesetzes über die Einziehung der Vermögenswerte der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten erfolgt.