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Selbstwiderlegung der Dringlichkeit an Verfügungsgrund

KG8 U 249/08 rk.16.04.2009GE 2009, 1043

BGB § 535; ZPO §§ 935, 936, 920 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Selbstwiderlegung der Dringlichkeit an Verfügungsgrund; Konkurrenzschutz in Geschäftsraummiete

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es fehlt grundsätzlich wegen Selbstwiderlegung der Dringlichkeit an einem Verfügungsgrund, wenn der erstinstanzlich unterlegene Verfügungskläger sich die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängern lässt und diese verlängerte Frist fast vollständig ausnutzt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Geschäftsraummieter beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines vereinbarten Konkurrenzschutzes. Das Landgericht wies den Antrag zurück. Ein Verfügungsanspruch besteht nicht nur, weil sich der vertraglich vereinbarte Konkurrenzschutz nicht auf das Gebäude beziehe. Gegen diese Entscheidung legte der Mieter Berufung ein, beantragte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und nutzte die verlängerte Frist fast vollständig aus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[...] Es fehlt aufgrund Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch den Verfügungskl. mittlerweile jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes (§§ 935, 936, 920 Abs. 2 ZPO).

Die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit ist zwar im Recht des unlauteren Wettbewerbs entwickelt worden, aber als allgemeiner Grundsatz auch im allgemeinen Zivilprozessrecht zu beachten (vgl. KG NJW-RR 2001, 1201 f.; OLG Köln OLG-Report 1999, 416 f.; Huber in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 935 Rn. 13; Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 935 Rn. 19; Thümmel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1995, § 935 Rn. 24).

Nach überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. KG WRP 1978, 49; KG DB 1980, 1394, 1395; KG KG-Report 1999, 327; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 31; OLG Frankfurt NJW 1991, 49; OLG Hamm NJW-RR 1992, 622; OLG Köln OLG-Report 1999, 416; OLG München NJW-RR 1991, 624 = MDR 1991, 157; OLG Nürnberg GRUR 1987, 727; OLG Oldenburg WRP 1971, 181; so auch Drescher a.a.O.; a. A. OLG Hamburg WRP 1996, 27, 28 und WRP 1977, 109 sowie in einem besonders gelagerten Einzelfall OLG Karlsruhe WRP 2005, 1188, 1189) gibt der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist. Die gesetzliche Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO reicht im Regelfall aus, um zu entscheiden, ob und wie die Berufung begründet werden soll (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 31). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Im vorliegenden Fall hat der Verfügungskl. die [...] Berufungsbegründungsfrist [...] fast vollständig ausgenutzt. Dies hat zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt, durch die der Verfügungskl. gezeigt hat, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung tatsächlich nicht so dringend ist.

Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Der Verfügungskl. (hat) wesentliche Argumente seiner Berufungsbegründung bereits vor Berufungseinlegung in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21. November 2008 angeführt. Der Verfügungskl. hat die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zudem mit Arbeitsüberlastung seines alleinigen Prozessbevollmächtigten begründet. Diese stellt zwar prozessual einen erheblichen Grund im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dar. Bei der Frage, ob ein Verfügungsgrund besteht, ist aber zu berücksichtigen, dass eine einstweilige Verfügung wegen ihrer Eilbedürftigkeit vom Prozessbevollmächtigten vorrangig vor anderen Sachen bearbeitet werden muss (vgl. KG KG-Report 1999, 327 f.; OLG Hamm NJW-RR 1992, 622, 623).

[...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Verfügungskläger muss die Sache zügig bearbeiten. Tut er das nicht, widerlegt er die Dringlichkeit des Antrages selbst.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter rügte die Verletzung des vereinbarten Konkurrenzschutzes durch seinen Vermieter und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Diese wurde durch das Landgericht abgelehnt, weil ein Verfügungsanspruch nicht bestehe. Dagegen ging der Mieter in die Berufung. Diese begründete er nicht sogleich, sondern beantragte die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Die verlängerte Frist nutzte er dann fast vollständig aus. Das führte naturgemäß zu einer Verzögerung des Verfahrens.

Der Beschluss

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Der 8. Senat des KG wies darauf hin, dass er beabsichtige, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Es fehle aufgrund Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch den Verfügungskläger mittlerweile jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes. Dieses Institut sei zwar im Recht des unlauteren Wettbewerbs entwickelt worden, aber als allgemeiner Grundsatz auch im allgemeinen Zivilprozessrecht zu beachten. Nach überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebe der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lasse und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutze, im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich sei. Das treffe auf den vorliegenden Fall zu. Das prozessuale Verhalten des Klägers habe zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens geführt, durch die er gezeigt habe, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung tatsächlich nicht so dringend sei.