Selbstnutzen
Art. 233 § 2 a, § 2 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB; § 27 LPG-G 1982
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Selbstnutzen; landwirtschaftliche Nutzung; Nutzer
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Das Tatbestandsmerkmal des "Selbstnutzens" im Sinne des Art. 233 § 2 a EGBGB erfordert keine höchstpersönliche Nutzung; eine Nutzung durch Dritte reicht aus, wenn sie dem Betrieb dient. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Nutzung ändert, indem eine ursprünglich landwirtschaftliche Nutzung der Gebäude einer früheren LPG durch andere gewerbliche Nutzungen zum Teil verdrängt wird. Der Begriff des "Nutzers" im Sinne des Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB kann angesichts des Wortlauts jedenfalls nicht restriktiver ausgelegt werden als der Begriff des "selbst nutzen" im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe EGBGB.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl., die derzeit vor den Vermögensämtern Rückübertragungsansprüche geltend machen, begehren mit der vorliegenden Klage die Aufhebung eines Gebäudeeigentums zugunsten der Beigeladenen.
Die in Rede stehenden Flurstücke sind ehemals volkseigene Grundstücke, die von der ehemaligen LPG V. S. U., der jetzigen A. U., mit Gebäuden bebaut wurden. Die hier in Rede stehenden Gebäude sind seit dem 1.11.1981 an die Eheleute S. vermietet. Mit Bescheid vom 7.6.1994 stellte die Oberfinanzdirektion Erfurt das Bestehen von Gebäudeeigentum der beigeladenen A. U. fest, und zwar hinsichtlich der Gebäude "Wohnhaus mit Stallung und Garage". Im Bescheid heißt es: Der Antragsteller, die KG, habe nachgewiesen, daß eine LPG die Gebäude auf volkseigenem Grund und Boden selbst errichtet habe, deren Rechtsnachfolgerin sie sei. Ihr stehe daher gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 1 EGBGB Gebäudeeigentum zu. Mit dem vorliegenden anwaltlichen Schriftsatz haben die Kl. am 16.6.1994 Klage beim Verwaltungsgericht Weimar erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.
Die Oberfinanzdirektion Erfurt hat zu Recht Gebäudeeigentum der beigeladenen A. U. festgestellt. Gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 2, 2. Alt. EGBGB in Verbindung mit § 27 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) geändert worden ist, ist vorliegend Gebäudeeigentum der Beigeladenen entstanden, weil die LPG das Gebäude selbst errichtet hat und damit die Regelung des § 13 Abs. 2 LPG-G 1959 eingreift, welche von der Vorschrift des § 27 LPG-G übernommen worden ist. Die Beigeladene ist auch "Nutzer" des Grundstücks. Die "Nutzung" durch die damalige LPG erfolgte bereits vor der "Wende" durch Dritte. Der Mietvertrag wurde mit den Eheleuten S. bereits im Jahr 1981 geschlossen. Hinzu kommt, daß der Begriff des "Nutzers" im Sinne des Art. 233 § 2 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB angesichts des Wortlautes jedenfalls nicht restriktiver ausgelegt werden kann als der Begriff des "selbst nutzen" im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a EGBGB, und für eine "Selbstnutzung" reicht eine Nutzung durch Dritte aus, wenn sie dem Betrieb dient (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 7.9.1994 - 3 U 68/93, VIZ 1995, 51). Das Tatbestandsmerkmal des "Selbstnutzens" erfordert keine höchstpersönliche Nutzung. Auch Vermietung bzw. Untervermietung reichen aus, eine "Eigennutzung" im Sinne des § 2 a des Art. 233 EGBGB zu bejahen (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.4.1993 - 3 U 153/92, VIZ 1993, 364; vgl. hierzu ferner: KreisG Erfurt, Urteil vom 18.5.1993 - 1 C 156/92; auch LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22.12.1993 - 12 O 44/93, VIZ 1994, 367; OLG Naumburg, Urteil vom 15.4.1993 - 3 U 153/92, VIZ 1993, 364). Dies gilt selbst dann, wenn sich die Nutzung wie im vorliegenden Fall ändert, indem die ursprüngliche landwirtschaftliche Nutzung der Gebäude der früheren LPG durch andere gewerbliche Nutzungen zum Teil verdrängt wird (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 15.4.1993 - 3 U 153/92, VIZ 1993, 364). Auch der geplante spätere Verkauf des Gebäudes bzw. des Grundstücks nach der Regelung des Sachenrechtsänderungsgesetzes steht dem nicht entgegen. Eine dahingehende Einschränkung ist weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift, einstweilen Beleihungsgrundlagen zu schaffen, zu entnehmen. Bei der Auslegung des Begriffs "Nutzer" geht es im Rahmen des Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB lediglich um die Frage, ob das nach anderen Normen entstandene Gebäudeeigentum im Grundbuch einzutragen ist. Die Annahme, daß die Beigeladene "Nutzer" ist, wird auch gestützt durch die Begriffsbestimmung des "Nutzers" in Art. 1 § 9 des Sachenrechtsänderungsgesetzes; nach dessen Abs. 1 Ziffer 3 sind "Nutzer im Sinne dieses Gesetzes natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in der nachstehenden Reihenfolge: ... 3. der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbständiges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum entstanden ist, ...".
Nach alldem ist vorliegend zu Recht Gebäudeeigentum der Beigeladenen festgestellt worden.