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Selbsthilferecht für Entfernung von Baumwurzeln vom Nachbargrundstück

OLG Karlsruhe12 U 168/1327.05.2014GE 2015, 253

BGB § 910

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Selbsthilferecht für Entfernung von Baumwurzeln vom Nachbargrundstück; nicht immer Beeinträchtigung durch herüberhängende Zweige; Beeinträchtigung der Standsicherheit durch Wurzelbeschnitt

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Eigentümer darf die vom Nachbargrundstück eingedrungenen Baumwurzeln abschneiden, wenn dadurch die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird.

2. Auch die strengere Anforderung nach § 24 NRG BW (Selbsthilferecht nur bei wesentlicher Beeinträchtigung) ist erfüllt, wenn wegen der Durchwurzelung ein Nutzgarten nicht angelegt werden kann.

3. Die Wurzeln dürfen auch dann abgeschnitten werden, wenn dadurch die Standsicherheit der Bäume beeinträchtigt und deren Fällung notwendig wird.

4. Eine Beeinträchtigung durch überhängende Zweige liegt nicht vor, wenn die Beschattung durch die Bäume, deren Entfernung nicht verlangt werden kann, verursacht wird und ein übermäßiger Nadelbefall (gerade durch diese Zweige) mit der Notwendigkeit einer häufigen Reinigung der Dachrinne nicht dargelegt ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn und streiten über das Recht der Bekl. zur Beseitigung eines vom klägerischen Grundstück ausgehenden Überhangs und Überwuchses.

Die Kl. sind Eigentümer des Grundstücks T.-Straße 6 in S. Die Bekl. ist Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden Grundstücks A. 25, S., das sie mit ihrem Ehemann bewohnt.

Auf dem Grundstück der Kl. befindet sich grenznah zum Grundstück der Bekl. eine Baumreihe von 21 Fichten.

In dem beim Landgericht Heidelberg unter 1 O 92/06 durch die hiesige Bekl. gegen den Kl. Ziffer 2 als damaligen Alleineigentümer des Grundstücks T.-Straße 6, S. geführten Rechtsstreit hat die Bekl. u. a. die Entfernung der streitgegenständlichen Baumreihe, hilfsweise deren Kürzung auf 1,80 m begehrt. Durch Urteil vom 20.7.2006 - 1 O 92/06 - hat das Landgericht Heidelberg die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der hiesigen Bekl. wurde [...] zurückgewiesen.

Die Kl. verlangen nunmehr von der Bekl., es zu unterlassen, den auf das Grundstück der Bekl. hinüberreichenden Überhang der klägerischen Fichtenreihe und die auf das Grundstück der Bekl. wachsenden Wurzeln der Bäume zu entfernen.

Die streitgegenständlichen Fichten wurden 1979 gepflanzt und haben eine durchschnittliche Höhe von ca. 16 Metern. Sie sind bis zu einer Höhe von mindestens 4 Metern von Ästen befreit, so dass die Fichtenreihe keinen Sichtschutz zum Nachbargrundstück bietet. Von der Fichtenreihe auf dem Grundstück der Kl. geht ein Überhang von Zweigen sowie ein Überwuchs von Wurzeln auf die Südseite des Grundstücks der Bekl. aus. Auch auf letztgenanntem Grundstück befinden sich auf der Südseite 4 Fichten in Grenznähe sowie 2 Tannen und ein Laubbaum.

Die Kl. haben vorgetragen, es stehe zu befürchten, dass die Bekl. eigenmächtig in den Überhang eingreife, um die Bäume zu schädigen. Dies sei unzulässig, da von den überhängenden Ästen der an der Grundstücksgrenze stehenden Fichten keine wesentlichen Beeinträchtigungen für die Nutzbarkeit des Grundstücks der Bekl. ausgingen. Die Bekl. behaupte vielmehr wechselnde Nutzungsabsichten, wie z. B. die Anlage eines Biotops oder die Installation einer Solaranlage, um so zu erreichen, dass sie in den Überhang der Baumreihe eingreifen und dadurch - in Umgehung des Urteils des OLG Karlsruhe vom 13.6.2007 - 6 U 110/06 - letztlich eine Entfernung der Fichtenreihe bewirken könne. Durch das Entfernen überhängender Äste und überwachsender Wurzeln büßten die Fichten ihre Standfestigkeit ein, wodurch die Verkehrssicherheit der Baumreihe verloren ginge und eine Fällung notwendig würde. Die Entfernung der Wurzeln könne jedenfalls nicht verlangt werden, wenn hierdurch die Bäume absterben, da bei der Ausübung des Selbsthilferechts nach § 910 BGB Maß zu halten sei.

Mit Urteil vom 21.11.2013 [...] hat das Landgericht die Bekl. verurteilt, es zu unterlassen, überhängende Äste der aus 21 Fichten bestehenden Baumreihe zu entfernen, soweit diese nicht über einen im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Bereich hinausgehen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufungen der Kl. und der Bekl. sind zulässig, bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg. [...]

A. Berufung der Kl.:

Zu Recht hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, als die Kl. die Verurteilung der Bekl. zur Unterlassung der Entfernung der auf das Grundstück der Bekl. übergewachsenen Wurzeln begehren.

Den Kl. steht ein entsprechender Unterlassungsanspruch nicht zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Kl. sind gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung der Entfernung dieser Wurzeln durch die Bekl. verpflichtet, denn ihr steht ein entsprechendes Selbsthilferecht gemäß § 24 Abs. 2 NRG zu.

1. § 24 NRG trifft eine gegenüber § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB vorrangige Regelung und schränkt das Selbsthilferecht hinsichtlich bestimmter - in § 24 NRG näher bezeichneter - in das Nachbargrundstück eingedrungener Baumwurzeln ein (vgl. Bruns, Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2012, § 24 NRG, Rn. 1, 13; Pelka, Das Nachbarrecht in Baden-Württemberg, 21. Aufl. 2010, Anm. zu § 24 NRG; MüKo-BGB - Säcker, 6. Aufl. 2013, § 910 BGB, Rn. 15). Gemäß § 24 Abs. 2 NRG setzt das Selbsthilferecht zur Beseitigung von eingedrungenen Baumwurzeln bei einem Grundstück in Innerortslage, wie es vorliegend unstreitig vorliegt, voraus, dass durch die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird.

Eine wesentliche Beeinträchtigung in diesem Sinne liegt hierbei dann vor, wenn die Wurzeln den Gebrauch des Grundstücks mehr als nur merklich behindern. Dies ist gemäß § 24 Abs. 2 NRG vor allem in den in § 24 Abs. 1 NRG genannten Fällen zu bejahen, also wenn die Beseitigung der Wurzeln zur Herstellung und Unterhaltung eines Weges, eines Grabens, einer baulichen Anlage, eines Dräns oder einer sonstigen Leitung erfolgen muss. Insoweit handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Vielmehr ist auch in sonstigen Fällen die Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nutzung möglich, wobei diese wertungsmäßig den vorgenannten Beispielen gleichkommen muss (vgl. Bruns, aaO., § 24 NRG, Rn. 15).

2. Vorliegend wird die Nutzung des Grundstücks der Bekl. durch die übergewachsenen Wurzeln der streitgegenständlichen Fichten wesentlich beeinträchtigt i. S. v. § 24 Abs. 2 NRG. Die Bekl. hat insoweit den ihr obliegenden Beweis zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) geführt.

a. Zwar kann von einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung - worauf das Landgericht zutreffend hinweist - nicht bereits aufgrund des Anhebens von Platten auf dem Grundstück der Bekl. ausgegangen werden, da nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen R. nicht feststeht, dass diese Anhebung gerade auf den streitgegenständlichen Wurzeln beruht.

b. Für die Entscheidung ist unerheblich, ob sich eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung im Hinblick auf eine Beeinträchtigung der - nach bestrittenem Vorbringen der Bekl. beabsichtigten - Möglichkeit zur Installation einer sog. Eissolaranlage im Zuge der Erneuerung der Heizungsanlage ergibt, oder ob es insoweit nicht vielmehr an hinreichend konkretem Vorbringen der Bekl. hinsichtlich einer solchen beabsichtigten Nutzungsänderung fehlt.

c. Eine wesentliche Beeinträchtigung i. S. v. § 24 Abs. 2 NRG besteht vorliegend darin, dass der Bekl. eine Nutzung ihres Grundstücks in dem von der Durchwurzelung betroffenen Bereich als Garten nicht möglich ist, und zwar weder als Zier- noch als Nutzgarten. Der Sachverständige R. hat detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass ein Nutzgarten in dem von der Durchwurzelung betroffenen Grundstücksbereich nicht angelegt werden könne. Er hat überdies plausibel geschildert, dass dort eine Anpflanzung höherer Art nicht gelingen könne, vielmehr nur einfache Bodendecker, Pilze oder teure und pflegeintensive Pflanzen gedeihen könnten. Hieraus ergibt sich aber - entgegen der Ansicht der Kl. - zugleich, dass auch ein Ziergarten in diesem Grundstücksbereich nicht angelegt werden kann. Vor diesem Hintergrund war die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der Nutzbarkeit als Ziergarten nicht veranlasst. Dass das durch das Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen R. insoweit fehlerhaft oder unzureichend wäre, machen auch die Kl. nicht geltend.

Der Senat verkennt nicht, dass der Begriff der Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung nicht losgelöst von der in den letzten Jahrzehnten gewandelten Sozialanschauung über den Wert gewachsenen größeren Baumbestandes gesehen werden kann. Bei der Frage, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der insbesondere durch normative Gesichtspunkte beeinflusst wird. Subjektive Empfindlichkeiten des betroffenen Eigentümers haben außer Ansatz zu bleiben (vgl. OLG Köln, Urteil v. 22.5.1996 - 11 U 6/96 - juris, Tz. 9). Es muss daher vorliegend berücksichtigt werden, dass ein Anspruch auf Beseitigung der streitgegenständlichen Bäume - wie bereits im vorangegangenen Rechtsstreit 1 O 92/06 des Landgerichts Heidelberg bzw. 6 U 110/06 des Oberlandesgerichts Karlsruhe rechtskräftig entschieden - nicht besteht, wobei die Rechtskraft insoweit gemäß § 325 ZPO auch im Verhältnis zur Kl. Ziffer 1 als Rechtsnachfolgerin des Kl. Ziffer 2 hinsichtlich eines Miteigentumsanteils am klägerischen Grundstück wirkt (vgl. insoweit zur Rechtskrafterstreckung bei Rechtsnachfolge nach rechtskräftig abgeschlossenem Rechtsstreit: Zöller/Vollkommer, 30. Aufl. 2014, § 325 ZPO, Rn. 13 m. w. N.).

Bei der Anlage eines Ziergartens ist vor diesem Hintergrund zwar grundsätzlich auf die vorgegebene, nicht mehr abänderbare Situation Rücksicht zu nehmen. Dies ist die notwendige Konsequenz, wenn es der Eigentümer versäumt hat, gegen zu nah an die Grundstücksgrenze gepflanzte Bäume rechtzeitig nach den nachbarrechtlichen Bestimmungen vorzugehen (vgl. OLG Köln, Urteil v. 22.5.1996 - 11 U 6/96, juris, Tz. 9, 12 zu § 910 BGB). Auch unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist vorliegend von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch die überwachsenden Wurzeln auszugehen.

Das Ausmaß der Beeinträchtigung beschränkt sich vorliegend nicht etwa - wie in dem vom Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 22.5.1996 (11 U 6/96, juris) entschiedenen Fall - auf eine Wachstumsbeeinträchtigung von Bäumen in einem Ziergarten durch den Überhang vom Nachbargrundstück. Vielmehr wird vorliegend bereits die Möglichkeit zur Anlage eines solchen Ziergartens im betroffenen Grundstücksbereich umfassend beeinträchtigt.

Die Bekl. muss sich hierbei - entgegen der Ansicht der Kl. - auch nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, in dem durchwurzelten Grundstücksbereich gerade solche - teure und pflegeintensive - Pflanzen zu verwenden, die trotz der durch die Wurzeln geprägten Bodenverhältnisse dort wachsen können. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - wovon das Landgericht ausgeht - um eine gehobene Wohnlage handelt. Die Anlage eines Ziergarten ist dem Eigentümer - als Ausfluss seines Eigentumsrechts und der hieraus abzuleitenden Verfügungs- und Gestaltungsbefugnis (Art. 14 GG, § 903 BGB) - auch in Wohngebieten eröffnet, die nicht einer solchen Wohnlage zuzurechnen sind. Das Bestehen einer gehobenen Wohnlage unterstellt, ist es dennoch nicht gerechtfertigt, die Bekl. auf entsprechend teure und pflegeintensive Pflanzen zu verweisen. Dabei war das Landgericht auch nicht gehalten, Betrachtungen zur Frage der ortsüblichen Grundstücksnutzung anzustellen und insoweit Feststellungen zu treffen. Die Frage der Ortsüblichkeit der beeinträchtigten Grundstücksnutzung ist im Rahmen von § 910 BGB ebenso wenig von Bedeutung wie die der Ortsüblichkeit der die Beeinträchtigung hervorrufenden Nutzung des Grundstücks der Kl. (vgl. MüKo-BGB/Säcker, 6. Aufl. 2013, § 910 BGB, Rn. 7; Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl. 2013, Rn. 380). Soweit die Kl. darauf hinweisen, bereits aufgrund der Bodenqualität - Sandboden - könnten anspruchsvolle Pflanzen in dem von der Durchwurzelung betroffenen Grundstücksbereich nicht gedeihen, verhilft auch dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg. Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, ist nicht zu übersehen, dass infolge der streitgegenständlichen Wurzeln die Bekl. bereits nicht die Möglichkeit hat, im betroffenen Bereich des Grundstücks einen geeigneten Untergrund zu schaffen. So hat der Sachverständige dargelegt, dass die Möglichkeit einer Nutzbarmachung durch Auffüllen des Grundstücksbereichs auf die Wurzeln nicht besteht. Dies würde vielmehr zum Absinken des Sauerstoffgehalts im Bereich der Wurzeln führen, was wiederum - auf längere Sicht - das Durchfaulen der Wurzeln und die Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bäume zur Folge hätte. Vor diesem Hintergrund steht der Bekl. auch eine die Kl. weniger beeinträchtigende Möglichkeit zur Nutzung des betroffenen Bereichs zur Anlage eines Zier- oder Nutzgartens nicht zur Verfügung.

Soweit die Kl. vortragen, die Wurzeln der Fichtenreihe könnten nicht eindeutig von den Wurzeln der ebenfalls auf dem Grundstück der Kl. befindlichen, aber nicht streitgegenständlichen weiteren Bäume (einer weiteren Fichte und einer Kiefer) abgegrenzt werden, so dass die Gefahr bestehe, dass bei der Entfernung übergewachsener Wurzeln durch die Bekl. auch letztgenannte Bäume ihre Wurzeln einbüßten, sind die Kl. mit diesem erstmals in der Berufungsinstanz erfolgten Vorbringen gem. §§ 529, 531 ZPO ausgeschlossen. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Kl. zu einem solchen Vorbringen ohne Verschulden in erster Instanz nicht in der Lage gewesen wären. In erster Instanz hatten die Kl. im Hinblick auf die Frage einer Unterscheidung zwischen den Wurzeln verschiedener Bäume lediglich vorgetragen, dass die Wurzeln der streitgegenständlichen Fichten nicht von denjenigen der auf dem Grundstück der Bekl. selbst stehenden Bäume zu unterscheiden seien. An einer Entfernung der zu ihren eigenen Bäumen gehörenden Wurzeln ist die Bekl. aber von vornherein nicht gehindert. Auch den Ausführungen des Sachverständigen ist im Übrigen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der nicht streitgegenständlichen Bäume der Kl. (weitere Fichte und Kiefer) entgegen dem Vorbringen der Kl. nicht zu entnehmen. Auch seine Ausführungen zur Frage der Zuordnung der Wurzeln zu einzelnen Bäumen beziehen sich auf die Frage der Differenzierung zwischen Wurzeln der streitgegenständlichen Fichtenreihe und der auf dem Grundstück der Bekl. selbst befindlichen Bäume, und zwar konkret bezogen auf die Frage der Anhebung von Platten auf dem Grundstück der Bekl.

d. Entgegen der Ansicht der Kl. steht der Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung i. S. v. § 24 Abs. 2 NRG vorliegend nicht entgegen, dass „nur" der Grundstücksbereich entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze - und auch dieser nicht über die gesamte Grundstückslänge - von den Wurzeln und der hierdurch bedingten Einschränkung der Nutzbarkeit betroffen ist. Dem Gutachten ist zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen, auf welcher Breite sich die streitgegenständlichen Wurzeln in das Grundstück der Bekl. hinein ausdehnen. Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung durch das Landgericht jedoch dargelegt, dass die streitgegenständlichen Fichten - unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtung West bzw. Südwest - bereits zum Erreichen der Standfestigkeit über eine Ausdehnung von mehreren Metern Wurzeln in Richtung des Grundstücks der Bekl. ausgebildet haben, wobei es sich insoweit vor allem um Flachwurzeln handele. Die Kl. selbst haben dargelegt, dass bei einer Entfernung der Wurzeln entlang der Grundstücksgrenze etwa die Hälfte der Haupt- und Nebenwurzeln verloren gehe. Auch dem unteren Lichtbild auf Seite 10 des schriftlichen Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass es sich bei dem fraglichen und von Bodendeckern bewachsenen Grundstücksbereich keinesfalls - wie von den Kl. vorgetragen - um einen „schmalen Streifen entlang der Grenze" handelt, sondern dass der Bereich sich zumindest über 2 Meter in das Grundstück der Bekl. hinein erstreckt.

e. Soweit die Entfernung der Wurzeln - wovon nach den Ausführungen des Sachverständigen auszugehen ist - zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit der streitgegenständlichen Fichten führen wird, die deren Fällung notwendig machen wird, steht dies dem Selbsthilferecht der Bekl. gemäß § 910 BGB unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles nicht entgegen.

Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt vorliegend - auch unter besonderer Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes (§ 242 BGB) - das Interesse der Bekl. an der Entfernung der Wurzeln.

B. Berufung der Bekl.:

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass den Kl. gegen die Bekl. ein Anspruch auf Unterlassung der Entfernung der überhängenden Äste im zuerkannten Umfang, nämlich soweit diese nicht über den in der dem landgerichtlichen Urteil beigefügten Luftbildaufnahme rot umrandeten Bereich hinausragen, aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB zusteht.

1. Soweit die Äste nicht unmittelbar an die Dachrinne des Hauses der Bekl. heranreichen, besteht kein Selbsthilferecht der Bekl. auf deren Entfernung gem. § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB, da es insoweit an einer Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks der Bekl. i. S. v. § 910 Abs. 2 BGB fehlt.

a. Zwar verlangt § 910 Abs. 2 BGB - anders als § 24 Abs. 2 NRG - nach seinem Wortlaut keine wesentliche Beeinträchtigung. Nur unerhebliche Beeinträchtigungen sind jedoch - insbesondere im Hinblick auf das zwischen Grundstücksnachbarn bestehende nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis und das insoweit zu berücksichtigende Rücksichtnahmegebot (§ 242 BGB) - auch im Rahmen von § 910 Abs. 2 BGB ohne Bedeutung (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1997, 656; OLG Köln, Urteil v. 12.7.2011 - 4 U 18/10, juris, Tz. 17; Palandt/Bassenge, aaO., § 910 BGB, Rn. 3). Dabei setzt das Recht des Grundstückseigentümers aus § 910 BGB, die Beseitigung der vom Nachbargrundstück herüberhängenden Äste und Zweige selbst vorzunehmen, voraus, dass die - nicht nur unerhebliche - Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung gerade von den überhängenden Zweigen ausgeht. Beeinträchtigungen, die nicht spezifisch von dem Überhang, sondern von den streitgegenständlichen Bäumen als solchen ausgehen, haben bei der rechtlichen Bewertung i. S. v. § 910 BGB außer Betracht zu bleiben (vgl. OLG Oldenburg, Urteil v. 25.7.1989 - 4 U 89/89, VersR 1991, 556 = NJW-RR 1991, 1367, OLG Köln, Urteil v. 22.5.1996 - 11 U 6/96, juris, Tz. 10; Palandt/Bassenge, aaO., § 910 BGB, Rn. 3).

b. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von den überhängenden Ästen keine solche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung ausgeht, trägt der Eigentümer der Bäume (vgl. BGH, Urteil v. 14.11.2003 - V ZR 102/03, juris, Tz. 21; OLG Köln, Urteil v. 22.5.1996 - 11 U 6/96, juris, Tz. 12; MüKo-BGB - Säcker, 6. Aufl. 2013, § 910 BGB, Rn. 7; Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl. 2013, Rn. 374). Den hiernach den Kl. obliegenden Beweis, dass von den auf das Grundstück der Bekl. überhängenden Ästen insoweit keine erhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung i. S. v. § 910 Abs. 2 BGB ausgeht, als diese nicht unmittelbar bis an die Dachrinne heranreichen, haben sie zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) geführt.

(1) Soweit die Bekl. eine Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung durch Beschattung geltend macht, ergibt sich aus den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen R., dass diese nahezu ausschließlich durch die Existenz der streitgegenständlichen Fichtenreihe als solche sowie durch die auf dem Grundstück der Bekl. selbst vorhandenen Bäume verursacht wird. Die überhängenden Äste und Zweige hingegen haben hieran nur einen ganz geringen und bei der rechtlichen Beurteilung zu vernachlässigenden Anteil. So hat der Sachverständige dargelegt, dass die Beschattung insbesondere durch die Bäume an sich, insbesondere aufgrund ihrer Position südlich des Grundstücks der Bekl., ihrer Kronendichte und Höhe sowie des Abstands zwischen den Bäumen, der zu einem Dichtschluss im Kronenbereich geführt hat, hervorgerufen wird. Der Schattenwurf durch den Überhang selbst spielt hingegen - unter Berücksichtigung der Ausrichtung der Grundstücke bezogen auf die Himmelsrichtungen und den Sonnenstand im Tages- und Jahresverlauf - nur am späteren Nachmittag und nur bei höher stehender Sonne überhaupt eine Rolle. Eine Entfernung der über die Grenze reichenden Äste würde - so der Sachverständige - an der Beschattung nahezu nichts ändern. Vor diesem Hintergrund kann im Schattenwurf durch die überhängenden Äste eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung gerade durch den Überhang i. S. v. § 910 Abs. 2 BGB aber nicht gesehen werden. Durch die Beseitigung des Überhangs entstünde kein nennenswerter Vorteil für die Lichtzufuhr auf das Grundstück der Bekl. (vgl. zum Ausschluss des Selbsthilferechts bezogen auf den Überhang bei einer solchen Sachlage: Staudinger/Roth, Neubearb. 2009, § 910 BGB, Rn. 20 m. w. N.).

(2) Gleiches gilt für die Beeinträchtigung des Grundstücks der Bekl. durch abfallende Nadeln. Auch insoweit ist von einer relevanten Beeinträchtigung in der Grundstücksnutzung gerade durch den vom Überhang - soweit dieser in der Berufung noch streitgegenständlich ist - ausgehenden Nadelfall nicht auszugehen. Auch insoweit geht der Senat nach den widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen R. davon aus, dass die Belastung des Grundstücks der Bekl. durch abfallende Nadeln im Wesentlichen auf der streitgegenständlichen Baumreihe und auch den Bäumen auf dem Grundstück der Bekl. selbst beruht. Soweit die Bekl. darauf hinweist, dass die Nadeln im Bereich der Terrasse ausschließlich von den Bäumen auf dem Grundstück der Kl. stammten, nachdem die Bäume der Bekl. selbst insoweit in einer zu großen Entfernung stünden, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt, ergibt sich hieraus noch nicht, dass die im Bereich der Terrasse anfallenden Nadeln gerade auf den - vorliegend allein relevanten - Überhang zurückzuführen wären. Selbst unter Einschluss des Nadelfalls, der von den bis unmittelbar an die Dachrinne heranreichenden Ästen - welche die Bekl. nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts entfernen darf - ausgeht, bemisst der Sachverständige den Anteil der vom Überhang stammenden Nadeln auf allenfalls 20 % der insgesamt auf dem Grundstück der Bekl. anfallenden Nadeln. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Selbsthilferecht gem. § 910 BGB dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 242 BGB) unterliegt, dem im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis besondere Bedeutung beikommt. Dabei ist zu bedenken, dass eine Entfernung des Überhanges einen massiven Eingriff in die Substanz der betroffenen Bäume darstellt und in der Folge mit erhöhter Bruchgefahr zu rechnen ist. Selbst wenn die Entfernung des Überhangs zu einer Verminderung des Nadelfalls um 20 % führt, stehen dem hierdurch für die Bekl. zu erreichenden Vorteil damit derart weitreichende Folgen für die Kl. gegenüber, dass ein Selbsthilferecht zur Entfernung des Überhangs unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht besteht. Dass die Entfernung der Wurzeln, zu welcher die Bekl. - wie ausgeführt - berechtigt ist, vorliegend ebenfalls die Standsicherheit der Bäume massiv beeinträchtigen wird, so dass zu erwarten ist, dass diese durch die Kl. vollständig entfernt werden müssen, rechtfertigt insoweit - bezogen auf die Frage der Beseitigung des Überhanges - keine abweichende Beurteilung. Während die Wurzeln die Nutzung des Grundstücks der Bekl. wesentlich beeinträchtigen und erst deren Entfernung die der Bekl. zustehende Nutzung ihres Grundstücks im oben dargelegten Sinne ermöglicht, würde die Entfernung der überhängenden Äste für die Bekl. einen allenfalls geringfügigen Vorteil bedeuten.

Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass - wovon das Landgericht zu Recht ausgegangen ist - die Belastung durch den Nadelfall als solchen - über die Notwendigkeit der mehrfach jährlichen Reinigung der Regenrinne hinaus - nicht substantiiert dargelegt ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche konkreten Maßnahmen die Bekl. im Hinblick auf den Nadelfall insoweit zu ergreifen gezwungen war. Auch in der Berufung trägt die Bekl. insoweit substantiiert nur hinsichtlich der Reinigung der Dachrinne vor. Diese ist aber gerade auf denjenigen Teil der überhängenden Äste und Zweige zurückzuführen, welche die Bekl. nach der - insoweit nicht angegriffenen - Entscheidung des Landgerichts entfernen darf. Soweit die Bekl. geltend macht, die Ausführungen des Sachverständigen R. zur fehlenden Nutzbarkeit als Garten durch die Wurzeln gelte entsprechend auch für den Überhang, ist dies weder dem schriftlichen Sachverständigengutachten noch den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen zu entnehmen. Soweit die Bekl. schließlich geltend macht, Jungpflanzen würden durch überhängende Zweige erdrückt, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, wie dies bei Bäumen, die - unstreitig - bis zu einer Höhe von mindestens 4 Meter von Ästen befreit sind, der Fall sein sollte.

(3) Die Feststellungen aufgrund der Inaugenscheinnahme der Baumreihe und des Grenzbereichs zwischen den streitgegenständlichen Grundstücken sind demgegenüber nicht geeignet, die Überzeugung des Senats, dass von den auf das Grundstück der Bekl. überhängenden Ästen - soweit diese nicht über den im angefochtenen Urteil bezeichneten Bereich hinausragen - keine erhebliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung i. S. v. § 910 Abs. 2 BGB ausgeht, zu erschüttern.

Zwar konnte der Senat durchaus den Eindruck gewinnen, dass von der Baumreihe als solcher das Grundstück der Bekl. durch abfallende Nadeln und auch durch Schattenwurf durchaus beeinträchtigt wird. Allerdings konnte der Senat nicht feststellen, dass die von der Bekl. geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Grundstücks - Beschattung, Nadelfall - gerade von den überhängenden Ästen ausgeht. Auch der Umfang, in welchem die Äste auf das Grundstück der Bekl. überragen, lässt keine verlässliche Schlussfolgerung dahin gehend zu, inwieweit die auf dem Grundstück der Bekl. vorhandenen Nadeln gerade von diesem Überhang stammen. Dies wird durch die Ausführungen des Sachverständigen R. eindrücklich bestätigt. Hiernach ist bei der Beurteilung des Nadelfalls auf die klimatischen Bedingungen, insbesondere die Windverhältnisse, Rücksicht zu nehmen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wenn der Grundstücksnachbar ein Baumliebhaber ist und deshalb mehrere Bäumchen pflanzt, kann das im Laufe der Jahre für den Nachbarn, der sich durch Wurzeln und herüberhängende Zweige belästigt fühlt, zum Problem werden. In einem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte der Nachbar grenznah eine Baumreihe von 21 Fichten gepflanzt, die inzwischen eine durchschnittliche Höhe von 16 m erreicht hatten. Eine Klage auf Entfernung oder Kürzung der Fichten war rechtskräftig abgewiesen worden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der beeinträchtigte Grundstückseigentümer beabsichtigte, die auf sein Grundstück eingedrungenen Wurzeln ebenso wie die überhängenden Zweige abzuschneiden. Der Nachbar erhob Klage auf Unterlassung, da eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks nicht vorliege. Hinsichtlich der Wurzeln bejahte das Landgericht ein Selbsthilferecht, wies die Klage auf Unterlassung also ab, während hinsichtlich der Zweige eine Beeinträchtigung im Wesentlichen verneint wurde. Beide Parteien legten dagegen Berufung ein.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 27. Mai 2014 wies das OLG Karlsruhe die Berufungen zurück. Hinsichtlich der Wurzeln bestehe nicht nur ein Selbsthilferecht nach § 910 BGB, sondern auch die strengeren Voraussetzungen des § 24 NRG (wesentliche Beeinträchtigung) seien erfüllt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen stehe fest, dass wegen der übergewachsenen Wurzeln die Anlage eines Zier- oder Nutzgartens nicht möglich sei; es könnten dort nur einfache Bodendecker, Pilze oder teure und pflegeintensive Pflanzen gedeihen. Das müsse der Eigentümer nicht hinnehmen. Auch wenn die Entfernung der Wurzeln zu einer Beeinträchtigung der Standsicherheit der Bäume führen würde, sei das Selbsthilferecht nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen.

Hinsichtlich der überhängenden Zweige habe das Landgericht zu Recht nur die Entfernung des Überhangs im Bereich der Dachrinne für zulässig erklärt. Im Übrigen liege eine Beeinträchtigung nach § 910 Abs. 2 BGB nicht vor, weil eine Verschattung des Grundstücks nicht durch die überhängenden Zweige, sondern durch die Baumreihe selbst verursacht werde und ein Nadelbefall mit der Notwendigkeit der häufigen Dachrinnenreinigung nicht dargelegt sei. Schließlich dürfe der Eigentümer ja die Zweige in der Nähe der Dachrinne entfernen.