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Selbsthilferecht des Vermieters bei besetztem Mieterparkplatz

AG Schöneberg12 C 229/8316.08.1983GE 1983, 1165

§ 858 BGB, § 869 BGB, § 859 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Selbsthilferecht des Vermieters bei besetztem Mieterparkplatz; Vermieter als mittelbarer Besitzer; Selbsthilfe des mittelbaren Besitzers; Mieterparkplatz, Besetzung durch Dritte; Abschleppkosten, Ersatz; Fahrzeug, unerlaubt geparktes; Besitzentziehung; Besitzheber

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch der Vermieter eines Parkeinstellplatzes ist als mittelbarer Besitzer berechtigt, einen auf einem Mieter-Parkplatz unzulässigerweise abgestellten Wagen eines Dritten abschleppen zu lassen und von diesem Dritten Ersatz der Kosten zu verlangen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht gemäß den §§ 859 Abs. 1 Abs. 3, 869 BGB gegen die Bekl. ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten und der Kosten für die Ermittlung des Halters zu.

Die Kl. waren berechtigt, im Wege der Selbsthilfe das Auto der Bekl. abschleppen zu lassen (§ 859 Abs. 1 BGB), da auch dem mittelbaren Besitzer nach § 869 BGB ein Selbsthilferecht auf § 859 Abs. 1 oder Abs. 3 BGB bei einer gegen den unmittelbaren Besitzer verübten verbotenen Eigenmacht zusteht (vgl. Palandt-Bassenge, Komm. z. BGB, 42. Aufl., § 869 BGB Anm. 2) und die Bekl. durch die Benutzung des Abstellplatzes Nr. 7 verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB gegenüber Frau G. als unmittelbarer Besitzerin begangen hat. Das eigenmächtige Parken auf dem von einer anderen Person gemieteten Abstellplatz stellt zumindest eine Beeinträchtigung des Mieters, d. h. des unmittelbaren Besitzers, in der Ausübung seines Besitzes und damit eine Besitzstörung dar (vgl. OLG Karlsruhe OLGZ 78, 206). Bei der gewaltsamen Beseitigung des störenden Fahrzeugs darf sich der gestörte Besitzer auch fremder Hilfe bedienen; die Kosten einer solchen Besitzwehr mittels Einschaltung Dritter muß der rechtswidrig handelnde Schädiger tragen (Dörner DAR 1979, 13 f.; zur Erstattungsfähigkeit der Selbsthilfekosten vgl. auch OLG Karlsruhe, a.a.O.). Anderenfalls müßte der Besitzer die Ausübung seines Rechts aus § 859 Abs. 1 oder Abs. 3 BGB mit unersetzt bleibenden finanziellen Einbußen bezahlen.

Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn man die gewaltsame Entfernung des störenden Fahrzeugs als Besitzkehr im Sinne des § 859 Abs. 3 BGB ansieht oder jedenfalls die Zeitgrenze des § 859 Abs. 3 BGB beim Abschleppen des fremden Autos für anwendbar erachtet (siehe dazu BGH NJW 1967, 46).