Selbstbindung
VwGO § 144 Abs. 6, § 133 Abs. 6
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Selbstbindung; Bindungswirkung; Zurückverweisung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO erfaßt nur die entscheidungstragende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts einschließlich der davon mitumfaßten logischen Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68, Beschluß vom 21. August 1997 - BVerwG 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65).
Wird das angefochtene Urteil im Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wegen eines Verfahrensfehlers auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts aufgehoben, so ist das Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht nach der Zurückverweisung an die in dem aufgehobenen Urteil vertretene seinerzeitige Auffassung grundsätzlich nicht gebunden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde der Kl. ist unbegründet. Das angefochtene Urteil leidet nicht an dem allein geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
1. Die Beschwerde meint zunächst, das Verwaltungsgericht habe unter "Verstoß gegen die Bindungswirkung einer Zurückverweisung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO" die vom Bundesverwaltungsgericht in dem vorangegangenen - erfolgreichen - Beschwerdeverfahren durch Beschluß vom 7. Juni 1999 - BVerwG 8 B 103.99 - vermeintlich verbindlich "angeordnete" Ortsbesichtigung nicht durchgeführt. Dieser Vorwurf ist bereits im Ansatz verfehlt. Die Beschwerde übersieht nämlich, daß die seinerzeitige Verfahrensrüge des Beigeladenen allein auf der Grundlage der damaligen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - unabhängig von deren materieller Richtigkeit - zu beurteilen war. Die Verfahrensrüge mußte daher bereits deshalb erfolgreich sein, weil nach der Rechtsauffassung der damals zuständigen Kammer - auch wenn sie in der Sache nicht zutraf - eine weitere Sachverhaltsaufklärung geboten gewesen wäre. Aus der damit begründeten Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht folgt jedoch nicht, daß das Verwaltungsgericht bei der angeordneten erneuten Verhandlung eine als unrichtig erkannte seinerzeitige materiell rechtliche Auffassung wider besseres Wissen auch seiner erneuten Entscheidung zugrunde legen müßte. Die Bindungswirkung des § 144 Abs. 6 VwGO erfaßt nämlich nur die entscheidungstragende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts (vgl. Urteil vom 13. September 1985 - BVerwG 4 C 72.82 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 43 S. 6 [8]) einschließlich der davon mitumfaßten logischen Voraussetzungen (Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68 S. 63 [66], Beschluß vom 21. August 1997 - BVerwG 8 B 151.97 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 65 S. 7 [8]); dies betrifft insbesondere etwa die in der zurückverweisenden Entscheidung sinngemäß bejahte Zulässigkeit der Klage (Beschluß vom 21. August 1997, a. a. O.). Wird das angefochtene Urteil im Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, so ist das Verwaltungs- oder Oberverwaltungsgericht hinsichtlich der materiellrechtlichen Beurteilung an die in dem aufgehobenen Urteil vertretene Auffassung grundsätzlich nicht mehr gebunden (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 144 Rn. 12). Denn eine Verfahrensrüge ist bereits dann erfolgreich, wenn das Tatsachengericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen; die Zurückverweisungsentscheidung beruht somit tragend nur auf der Annahme, daß das Verwaltungsgericht die vermißte weitere Aufklärung vornehmen muß, wenn es weiterhin von der bisherigen Rechtsauffassung ausgeht und keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eintritt. Aus dem Erfolg der Verfahrensrüge allein kann deshalb nicht - auch nicht stillschweigend - darauf geschlossen werden, daß das Bundesverwaltungsgericht sich die materiellrechtliche Auffassung des Tatsachengerichts zu eigen gemacht hätte. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Hinweis am Ende des Beschlusses vom 7. Juni 1999 sogar eindeutig das Gegenteil. Mit der abschließenden - übrigens ebenfalls nicht entscheidungstragenden - Bemerkung, das Verwaltungsgericht werde bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß im vorliegenden Fall keine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erforderlich sei, hat der Senat vielmehr verdeutlicht, daß die Rechtsauffassung der ursprünglich zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts in der Sache nicht zutraf. Der von der Beschwerde für ihre Auffassung
euten Verhandlung und Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß im vorliegenden Fall keine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erforderlich sei, hat der Senat vielmehr verdeutlicht, daß die Rechtsauffassung der ursprünglich zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts in der Sache nicht zutraf. Der von der Beschwerde für ihre Auffassung angeführte Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August 1997 (a. a. O.) betrifft - wie bereits erörtert - stillschweigend vorausgesetzte und damit der Bindungswirkung unterliegende Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage; er rechtfertigt deshalb keine andere Beurteilung. 2. Die Beschwerde hält § 144 Abs. 6 VwGO ferner deshalb für verletzt, weil sich die nach der Zurückverweisung zuständig gewordene 1. Kammer des Verwaltungsgerichts "die tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar in keiner Weise zu eigen gemacht hat" und nach Auffassung der Beschwerde - "zumindest was die Erwägungen zum unredlichen Erwerb anbetrifft" - eine Bindungswirkung besteht. Dies trifft ersichtlich nicht zu. Bindungswirkung kann - wie bereits dargelegt - nur ausdrücklichen oder zumindest sinngemäß vorausgesetzten entscheidungstragenden Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in der zurückverweisenden Entscheidung zukommen. Zur Frage des redlichen Erwerbs hat sich das Bundesverwaltungsgericht aber in dem Beschluß vom 7. Juni 1999 jedenfalls nicht im Sinne einer Billigung der Rechtsauffassung des seinerzeit angefochtenen, durch den Beschluß aufgehobenen Urteils geäußert.