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Selbständiges Beweisverfahren bei behaupteter Wohnflächendifferenz

LG Berlin II64 S 85/23 und LG Berlin II, Beschluss vom 23. September 2021 - 64 T 70/21 -30.04.2025GE 2025, 966

ZPO § 485; BGB § 242

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Behauptet der Mieter, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung bleibe um mehr als fünf Quadratmeter hinter der im Mietvertrag vorgesehenen Fläche zurück, so kann ihm ein Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO nicht mit der Begründung abgesprochen werden, die behauptete Wohnflächendifferenz sei nur unerheblich. Denn die Klärung des Streits um die tatsächliche Wohnfläche mag dazu beitragen, zukünftige Rechtsstreitigkeiten um Mieterhöhungen oder um Nebenkostenabrechnungen zu vermeiden.

2. Gelingt dem Mieter der Beweis, dass die tatsächliche Wohnfläche hinter der im Mietvertrag vorgesehenen Fläche zurückbleibt, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass der Vermieter sich an den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beteiligen müsste. Vielmehr hätte der Mieter dazu ein konkretes Hauptsacheverfahren aufzuzeigen, das er mit Aussicht auf Erfolg hätte anstrengen können und das durch das selbständige Beweisverfahren überflüssig geworden wäre. Ist der Mieter dazu nicht in der Lage, trifft den Vermieter keine vertragliche Pflicht, die im Mietvertrag zugrunde gelegte Wohnfläche im Hinblick auf von dem Mieter geäußerte Bedenken zu überprüfen oder gar zu erklären, dass er zukünftig bei Abrechnungen und Mieterhöhungen eine geringere Wohnfläche zugrunde legen werde. Ein Vermieter ist seinem Mieter auch nicht ohne Weiteres zur Auskunft über die korrekte Wohnfläche verpflichtet; eine aus dem Mietverhältnis nach § 242 BGB abzuleitende Nebenpflicht auf Auskunftserteilung kann sich allenfalls auf unschwer zu erteilende Auskünfte, also dem Vermieter ohnehin bekannte Umstände beziehen und umfasst jedenfalls keinen Anspruch auf Vermessung der Wohnung durch einen Sachverständigen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Aus den Gründen des Beschlusses vom 23. September 2021: Die sofortige Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 487 Nr. 2 ZPO hat die Ast. im selbständigen Beweisverfahren die zu beweisende Tatsache anzugeben. Insofern steht das Amtsgericht zu Recht auf dem Standpunkt, dass die Ast. eine Beweisbehauptung aufstellen muss, die sie bewiesen wissen will. Die seitens des Amtsgerichts geforderte „zumindest minimale Substantiierung“ der Beweisbehauptung ist auch zur Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses sowie deswegen erforderlich, weil eine Ag. prüfen können muss, ob sie sich der Beweisbehauptung überhaupt entgegenstellen will.

Das Amtsgericht hat aber übersehen, dass es an den Wortlaut der zur Entscheidung gestellten Anträge und die von einer Ast. vorgeschlagene Formulierung der Beweisfragen nicht gebunden ist. Vielmehr reicht es aus, wenn im Zusammenhang mit der Antragsbegründung ersichtlich wird, welche Tatsachenbehauptung die Ast. bewiesen wissen will. Vorliegend ergibt sich spätestens anhand der Schriftsätze vom 10. Juni 2021 und vom 14. Juni 2021, dass die Gesamtfläche der Mietsache nach Auffassung der Ast. höchstens 65,34 m² betragen soll, während die Ag. die im Mietvertrag angegebene Fläche von 71,02 m² für zutreffend hält. Die Beweisfrage wird daher wie aus dem Tenor ersichtlich gefasst.

Das nach § 485 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse der Ast. liegt vor. Sie weist zu Recht darauf hin, dass Nebenkostenabrechnungen und Mieterhöhungen anhand der tatsächlichen Wohnfläche vorzunehmen sind; die Klärung des Streits um die tatsächliche Wohnfläche mag daher dazu beitragen, zukünftige Rechtsstreitigkeiten um Mieterhöhungen oder um Nebenkostenabrechnungen zu vermeiden. Ob die Beweiserhebung angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Ast. behaupteten Minderfläche auf zukünftige Mieterhöhungen oder Nebenkostenforderungen angemessen erscheint, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens also in einem vernünftigen Verhältnis zur absehbaren wirtschaftlichen Bedeutung der Streitfrage stehen, ist für die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens nicht entscheidend, zumal dessen Kosten ohnehin zunächst von der Ast. zu tragen sind. Darüber, ob und zu welchem Anteil die Ag. ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens wird erstatten müssen, wird erst im Rahmen eines zukünftigen Rechtsstreits zu entscheiden sein; dabei wird das Gericht entsprechend § 91 Abs. 1 ZPO in den Blick nehmen müssen, dass Kosten nur insoweit zu erstatten sind, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Die weiteren Verfahrensschritte, zunächst also die Auswahl, Bestellung und Beauftragung einer oder eines Sachverständigen, bleiben dem Amtsgericht vorbehalten.

Anmerkung: In der Folge erging ein klageabweisendes Urteil des AG Charlottenburg vom 8. Februar 2023 - 211 C 89/22 -; die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Kl. durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Aus den Gründen des Beschlusses vom 30. April 2025: Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Der Wechsel in das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ist nach Terminierung zulässig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 2005 - II-4 UF 150/04 -, juris), solange die Kammer dem Berufungsführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung gibt (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006 - 2 BvR 1701/04 -, juris, Rn. 11).

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die zulässige Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag abgewiesen. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

Das Amtsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil zu Recht abgewiesen, weil die Bekl. nicht verpflichtet war zu erklären, dass bezüglich des Mietverhältnisses zwischen den Parteien eine Wohnfläche von 68,02 m² zutreffend sei. Für die Einforderung einer derartigen Erklärung steht der Kl. keine Anspruchsgrundlage zur Verfügung, auch sonst ist keine dahingehende gesetzliche Verpflichtung der Bekl. erkennbar. Die Bekl. war der Kl. auch nicht verpflichtet, ein Aufmaß der Wohnung durch eine/n Sachverständige/n zu erstellen. Ferner steht der Kl. auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Kostentragung des selbständigen Beweisverfahrens oder auf Ausgleich der gezahlten Kosten von 1.530,69 € nebst Zinsen nicht zu. Die Kl. hat weder einen prozessualen noch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch.

Die Kammer folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden. Ergänzend ist auf die Berufungsangriffe Folgendes auszuführen:

1. Eine Verpflichtung der Bekl., für alle Mieterhöhungen und Abrechnungen bezüglich des Mietverhältnisses der Parteien zu erklären, dass die von der Kl. innegehaltene Wohnung eine Wohnfläche von 68,02 m² habe, hat die Kl. auch mit der Berufungsbegründung vom 25. Mai 2023 nicht triftig aufgezeigt.

Es sei zugunsten der Kl. unterstellt, dass dem im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens vor dem Amtsgericht Charlottenburg eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen einer Beweiswürdigung nach §§ 493 Abs. 1, 286 ZPO in einem streitigen Verfahren zu folgen sei. Die Kl. kann allein daraus aber keine Pflicht der Bekl. ableiten, sich an den durch das selbständige Beweisverfahren entstandenen Kosten zu beteiligen; denn sie zeigt ein konkretes streitiges Verfahren nicht auf, das sie mit Aussicht auf Erfolg hätte anstrengen können. Namentlich traf die Bekl. keine Pflicht, die im Mietvertrag zugrunde gelegte Wohnfläche im Hinblick auf die von der Kl. geäußerten Bedenken zu überprüfen oder gar zu erklären, dass sie zukünftig bei Abrechnungen und Mieterhöhungen eine geringere Wohnfläche, namentlich von 68,02 m², zugrunde legen werde. Die Bekl. war der Kl. auch nicht zur Auskunft über die korrekte Wohnfläche verpflichtet. Eine allgemeine Auskunftspflicht kennt das BGB nicht. Auskunft wird nur geschuldet, wenn sich dies unmittelbar aus dem Gesetz, aus Vertrag oder aus einer sonstigen Sonderrechtsbeziehung ergibt (MüKoBGB/Krüger, 9. Aufl. 2022, BGB § 260 Rn. 1). Soweit die Kl. aus dem Mietverhältnis nach § 242 BGB einen Anspruch auf Auskunftserteilung hätte ableiten wollen, hätte dieser sich nur auf unschwer zu erteilende Auskünfte, also dem Vermieter ohnehin bekannte Umstände beziehen können und jedenfalls keinen Anspruch auf sachverständige Vermessung der Wohnung umfasst.

Das Amtsgericht führt zutreffend aus, dass sich eine entsprechende Auskunftspflicht der Bekl. nicht aus dem laufenden Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ergibt. Die Kammer schließt sich der Ansicht des Amtsgerichts an, dass auch in einem laufenden Vertragsverhältnis kein allgemeiner Anspruch besteht, dass eine Partei zugebe, sie habe sich in der Vergangenheit nicht vollständig rechtskonform verhalten.

Das Vorbringen der Kl. in der Berufungsbegründung, die Bekl. hätte bereits vorgerichtlich ein Aufmaß erstellen müssen, geht fehl. Soweit dieser Vortrag erstinstanzlich damit begründet wird, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 41/14 - Rn. 16) der Vermieter, der eine Betriebskostennachforderung erhebt, die Darlegungs- und Beweislast für die Wohnfläche trage, betrifft dies bloß Fragen der innerprozessualen Darlegungs- und Beweislast. Der Bundesgerichtshof trifft keine Aussage darüber, ob eine der Parteien bereits vorgerichtlich zur Einholung von Gutachten oder sonstigen Beweisen über zwischen den Parteien strittige Tatsachen verpflichtet sei. Das Amtsgericht weist zutreffend darauf hin, dass eine Mieterin bei Streit über die Wohnfläche in einem eventuellen Rechtsstreit die Angaben des Vermieters bestreiten könne. In diesem Fall wird die Verteilung der Beweislast relevant. Den Parteien steht es ferner frei, bereits außergerichtlich Privatgutachten auf eigene Initiative einzuholen. Die Partei, die ein Privatgutachten einholt, hat dessen Kosten vorerst zu tragen. Die Kosten können unter Umständen als Rechtsverfolgungskosten erstattet werden, wenn das Privatgutachten in einem anschließenden Rechtsstreit als Beweismittel verwertet wird oder die Voraussetzungen einer schadensersatzgewährenden Anspruchsgrundlage erfüllt sind. Eine allgemeine Pflicht zur außergerichtlichen Klärung einer Streitfrage durch Einholung eines Privatgutachtens gibt es jedoch nicht. Die Kl. zeigt nicht auf, warum im vorliegenden Fall etwas anderes gelten sollte.

Entgegen der Auffassung der Kl. war die Bekl. auch nicht spätestens mit der Vorlage des Gutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren verpflichtet, die darin ermittelte Wohnfläche von 68,02 m² anzuerkennen. Dies ergibt sich bereits aus der Natur des selbständigen Beweisverfahrens. Die Wohnfläche wurde durch dieses nicht verbindlich festgestellt. Gegenstand des Verfahrens ist allein eine Beweisaufnahme. Deren Ergebnisse sind ggf. im Hauptprozess heranzuziehen, § 493 ZPO. Eine Beweiswürdigung findet innerhalb des selbständigen Beweisverfahrens nicht statt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 4 W 64/07 - Rn. 2, juris). Ein selbständiges Beweisverfahren ist ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat, und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach seiner etwaigen mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden (BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - VII ZR 200/08 - Rn. 5 ff., juris). Wenn also die Beweiswürdigung dem Hauptverfahren vorbehalten bleibt, kann im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens keine Pflicht des Antragsgegners gelten, die Ergebnisse eines eingeholten Sachverständigengutachtens anzuerkennen. Eine solche widerspräche der gesetzlichen Konzeption des selbständigen Beweisverfahrens. Diese sieht eine abschließende gerichtliche Entscheidung über die strittigen Tatsachen unter Berücksichtigung der Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens erst im Hauptsacheprozess vor.

Auch aus der von der Kl. zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich kein anderes Ergebnis ableiten. Die Entscheidung BGH - V ZB 57/03 - vom 12. Februar 2004 trifft keine Aussage dazu, ob in der vorliegenden Konstellation ein materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch anzunehmen sei. Der Beschluss befasst sich mit der Frage, wer die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens zu tragen habe, wenn der Antragsgegner nach Erhebung des beantragten Beweises eine Handlung vornimmt, die das Interesse des Antragstellers entfallen lässt, den Antragsgegner klageweise in Anspruch zu nehmen. Der Bundesgerichtshof stellt fest, dass die einseitige Erklärung der Ast., das Beweisverfahren sei in der Hauptsache erledigt, keine Kostengrundentscheidung gegen den Antragsgegner ermögliche (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZB 57/03 - Rn. 6, juris). Ferner führt der BGH aus:

Das Verhalten des Antragsgegners erlaubt grundsätzlich auch weder einen Schluss auf eine ihn treffende materielle Kostentragungspflicht, noch ist es mit seinem Willen zu dem selbständigen Beweisverfahren gekommen. Dem Antragsteller steht vielmehr die Klage auf Feststellung offen, dass der Antragsgegner zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war. Obsiegt er in diesem Verfahren, erreicht er eine Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens umfasst (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZB 57/03 - Rn. 10, juris).

Hieraus für den vorliegenden Fall das Bestehen eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs ableiten zu wollen, geht fehl. Der Bundesgerichtshof stellt lediglich eine prozessuale Möglichkeit des Antragstellers dar, eine ihm günstige Kostenentscheidung im Hauptverfahren zu erlangen, wenn der Antragsgegner den durch das selbständige Beweisverfahren ursprünglich vorbereiteten Anspruch vor Klageerhebung vollständig erfüllt hat: Der Antragsteller könne Hauptsacheklage auf Feststellung der zuvor bestehenden materiell-rechtlichen Leistungspflicht des Antragsgegners erheben. Eine günstige Kostengrundentscheidung erlangt er nur, wenn er „in diesem Verfahren obsiegt“. Der Bundesgerichtshof trifft damit eindeutig keine Aussage darüber, ob der Antragsteller obsiegen müsse. Ob die entsprechende materiell-rechtliche Leistungspflicht bestand, bedarf vielmehr der Prüfung im Einzelfall. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine für den Antragsteller günstige Kostenentscheidung nur ergehen wird, wenn dieser zuvor einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung gegen den Antragsgegner hatte.

Diese Voraussetzungen für eine Kostengrundentscheidung zugunsten der Kl. liegen hier gerade nicht vor - einen materiell-rechtlichen Anspruch der Kl. auf Abgabe der Erklärung, dass dem Mietverhältnis eine Wohnfläche von 68,02 m² zugrunde zu legen sei, gab es nicht. Daran ändert auch die Feststellung der Kammer im Beschwerdeverfahren 64 T 70/21 nichts, dass das von § 485 ZPO vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis der Kl. an der angestrebten Beweiserhebung vorlag. Die Kammer hat schon in dem Beschluss vom 23. September 2021 darauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 485 ZPO zwar notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung für einen späteren Kostenerstattungsanspruch sei.

2. Unbegründet ist auch der Hilfsantrag der Kl. aus dem Schriftsatz vom 5. Oktober 2023. Die Kl. macht anstelle des bislang hilfsweise verfolgten Feststellungsantrags hinsichtlich der Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens - für welches in dem Beschluss vom 23. September 2021 übrigens eine Kostengrundentscheidung vorliegt - nunmehr einen Anspruch auf Zahlung von 1.530,69 € nebst Zinsen geltend. Der Kl. steht in Bezug auf die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens jedoch kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu; sie legt insbesondere keine Umstände dar, die geeignet wären, einen Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu begründen. Es ist insbesondere keine Pflichtverletzung der Bekl. ersichtlich, die einen Schadensersatzanspruch der Kl. begründen könnte. Wie oben schon ausgeführt, war die Bekl. insbesondere nicht verpflichtet, außergerichtlich ein eigenes Aufmaß zu erstellen. Denkbar wäre zwar, dass die Bekl. durch Angabe einer überhöhten Wohnfläche einzelne Nebenkostenabrechnungen oder Mieterhöhungen unrichtig berechnet haben könnte. Hierzu und zu einem dadurch entstandenen Schaden fehlt jedoch konkreter Vortrag der Kl.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kl. hat die Berufung nachfolgend zurückgenommen.

Behauptet der Mieter eine Wohnflächendifferenz, kann er, auch wenn die behauptete Wohnflächendifferenz nur unerheblich ist, Anspruch auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens haben, weil das zukünftige Rechtsstreitigkeiten um Mieterhöhungen oder um Nebenkostenabrechnungen zu vermeiden hilft. Auch wenn dem Mieter der Beweis gelingt, dass die tatsächliche Wohnfläche hinter der im Mietvertrag vorgesehenen Fläche zurückbleibt, muss sich der Vermieter nicht ohne Weiteres an den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beteiligen. Vielmehr hätte der Mieter dazu ein konkretes Hauptsacheverfahren mit Aussicht auf Erfolg aufzeigen müssen, durch das das selbständige Beweisverfahren überflüssig geworden wäre. Wenn nicht, trifft den Vermieter keine vertragliche Pflicht, die im Mietvertrag zugrunde gelegte Wohnfläche im Hinblick auf von dem Mieter geäußerte Bedenken zu überprüfen oder gar zu erklären, dass er zukünftig bei Abrechnungen und Mieterhöhungen eine geringere Wohnfläche zugrunde legen werde. Ein Vermieter ist seinem Mieter auch nicht ohne Weiteres zur Auskunft über die korrekte Wohnfläche verpflichtet, sondern allenfalls dann, wenn sie aufgrund von dem Vermieter ohnehin bekannter Umstände unschwer erteilt werden kann. Einen Anspruch auf Vermessung der Wohnung durch einen Sachverständigen hat der Mieter jedenfalls nicht.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin meint, die tatsächliche Fläche ihrer Wohnung sei um rund 5 m2 geringer als die im Mietvertrag mit 71,02 m² angegebene. Sie stellt den Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens. Das Amtsgericht lehnt ab, weil im selbständigen Beweisverfahren die zu beweisende Tatsache anzugeben ist und dem Amtsgericht eine selbst „minimale Substantiierung“ der Behauptung fehlt.

Das Landgericht greift korrigierend ein, formuliert die Beweisfrage anders und sieht auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin als gegeben an, weil Nebenkostenabrechnungen und Mieterhöhungen anhand der tatsächlichen Wohnfläche vorzunehmen sind; die Klärung der tatsächlichen Wohnfläche könne zukünftige Rechtsstreitigkeiten um Mieterhöhungen oder um Nebenkostenabrechnungen vermeiden.

Das selbständige Beweisverfahren ergibt tatsächlich eine geringere Wohnfläche, auch wenn die Abweichung nicht so groß ist wie von der Mieterin ursprünglich behauptet. Daraufhin will die Mieterin von der Vermieterin die Erklärung, zukünftig Abrechnungen und Mieterhöhungen nur auf Basis der geringeren Wohnfläche vorzunehmen; sie verlangt außerdem Kostenbeteiligung der Vermieterin am Beweissicherungsverfahren. Das AG weist ihre Klage ab, das LG kündigt durch Beschluss an, die Berufung der Mieterin zurückweisen zu wollen. Die nimmt daraufhin die Berufung zurück.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Vermieterin war nicht verpflichtet zu erklären, dass bezüglich des Mietverhältnisses zwischen den Parteien die im selbständigen Beweisverfahren ermittelte Wohnfläche von 68,02 m² zutreffend sei.

Die Vermieterin sei gegenüber der Mieterin auch nicht verpflichtet gewesen, ein Aufmaß der Wohnung durch einen Sachverständigen zu erstellen.

Der Mieterin stehe auch nicht der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Kostentragung des selbständigen Beweisverfahrens oder auf Ausgleich der gezahlten Kosten zu.

Zwar könne das im Rahmen des selbständigen Beweissicherungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten im Rahmen einer Beweiswürdigung Bedeutung erlangen, doch lasse sich daraus keine Pflicht der Beklagten ableiten, sich an den durch das selbständige Beweisverfahren entstandenen Kosten zu beteiligen; denn die Klägerin zeige ein konkretes streitiges Verfahren nicht auf, das sie mit Aussicht auf Erfolg hätte anstrengen können.

Die beklagte Vermieterin sei auch nicht verpflichtet gewesen, die im Mietvertrag zugrunde gelegte Wohnfläche im Hinblick auf die von der Klägerin geäußerten Bedenken zu überprüfen oder gar zu erklären, dass sie zukünftig bei Abrechnungen und Mieterhöhungen eine geringere Wohnfläche, namentlich von 68,02 m², zugrunde legen werde.

Die Beklagte habe der Klägerin auch keine Auskunft über die korrekte Wohnfläche geben müssen. Eine allgemeine Auskunftspflicht kenne das BGB nicht. Soweit die Klägerin aus dem Mietverhältnis einen Anspruch aus Treu und Glauben auf Auskunftserteilung hätte ableiten wollen, hätte dieser Anspruch sich nur auf unschwer zu erteilende Auskünfte, also dem Vermieter ohnehin bekannte Umstände beziehen können und keinesfalls einen Anspruch auf sachverständige Vermessung der Wohnung umfasst.

Auch in einem laufenden Vertragsverhältnis bestehe kein allgemeiner Anspruch, dass eine Partei zugeben müsse, sie habe sich in der Vergangenheit nicht vollständig rechtskonform verhalten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Beklagte auch nicht spätestens mit der Vorlage des Gutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren verpflichtet, die darin ermittelte Wohnfläche von 68,02 m² anzuerkennen. Dies ergebe sich bereits aus der Natur des selbständigen Beweisverfahrens. Die Wohnfläche sei dadurch nicht verbindlich festgestellt worden. Gegenstand des Verfahrens sei allein eine Beweisaufnahme. Deren Ergebnisse seien gegebenenfalls im Hauptprozess heranzuziehen.

Eine Beweiswürdigung finde innerhalb des selbständigen Beweisverfahrens nicht statt. Ein selbständiges Beweisverfahren sei ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert habe und innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt würden. Wenn also die Beweiswürdigung dem Hauptverfahren vorbehalten bleibe, könne im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens keine Pflicht des Antragsgegners gelten, die Ergebnisse eines eingeholten Sachverständigengutachtens anzuerkennen.