veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

selbständiges Gebäudeeigentum bei zwangsweiser Mitgliedschaft eines Bauern in einer LPG

VG Meiningen1 K 686/97 Me.08.03.2001ZOV 2001, 438

EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 2 und 3; LPG-G 1959 § 13 Abs. 2, § 8 Abs. 1; LPG-G 1982 § 27

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

selbständiges Gebäudeeigentum bei zwangsweiser Mitgliedschaft eines Bauern in einer LPG; Gebäudeeigentum

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch die zwangsweise Mitgliedsschaft eines Bauern in einer LPG steht der Zuordnung selbständigen Gebäudeeigentums nicht entgegen (wie BVerwG, B. v. 30. April 1997, 11 B 86/96, VIZ 1997, 656).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Vater der Kl., ursprünglich Eigentümer der in der Gemarkung H. gelegenen Grundstücke Fl.-Nrn. a und b, und dessen Ehefrau waren jedenfalls seit 1961 Mitglied der LPG "Thomas Müntzer" B. Die LPG plante 1965/66 die Errichtung einer Rinderstallanlage auf diesen und weiteren Grundstücken. Die Anlage sollte insbesondere aus einem Rinderstall und einem Rauhfutterbergeraum bestehen. Auf Grundlage der Baugenehmigung ... vom 4.3.1966 des Rates des Kreises Sch. errichtete die LPG diese Gebäude schließlich im Jahre 1966. Die Kl. zu 1. und 2. sind nunmehr Eigentümer des Grundstückes Fl.-Nr. a. Die Kl. zu 1. bis 3. Eigentümer des Grundstückes Fl.-Nr. b. Am 22. und 27.3.1996 beantragte die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der LPG B. die Zuordnung selbständigen Gebäudeeigentums für die Milchviehanlage und für den Bergeraum. Diesem Anliegen gab der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Erfurt mit Bescheiden vom 26.5. und 3.6.1997 statt und stellte für die Milchviehanlage und für den Bergeraum selbständiges Gebäudeeigentum fest und ordnete dieses der Beigeladenen zu. Auf die Begründung der Bescheide wird verwiesen. Mit der Klage verlangen die Kl. die Aufhebung der Bescheide. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässigen Klagen sind unbegründet. Die Bescheide des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Erfurt vom 27.5. und 3.6.1997 sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion Erfurt hat als zuständige Behörde gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - zutreffend festgestellt, daß an der Milchviehanlage und an dem Bergeraum selbstständiges Gebäudeeigentum entstanden ist und dieses der Beigeladenen zusteht. Nach Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB entsteht Gebäudeeigentum entweder nach Abs. 1 dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 233 § 2 a Abs. 1 Buchst. a und b EGBGB oder ist nach § 27 des Gesetzes über landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 2.7.1982 (GBI. I der DDR S. 443 - LPG-G 1982 -) entstanden. Vorliegend ist selbständiges Gebäudeeigentum bereits gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 12.6.1959 (GBI. I der DDR S. 577 - LPG-G - 1959) entstanden, wonach die von den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften auf Grund ihres Nutzungsrechts auf eingebrachtem Boden errichteten Gebäude unabhängig vom Eigentum an Grund und Boden genossenschaftliches Eigentum wurden. Dabei ist Gebäudeeigentum, welches einer LPG bereits vor dem Inkrafttreten des LPG-Gesetzes von 1982 auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 des LPG-Gesetzes zustand, nach Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB feststellungsfähig (vgl. BVerwG, U. v. 9.3.1999 - 3 C 21/98, VIZ 2000, 35; VG Meiningen, U. v. 2.11.2000, 1 K 867/97. Me; VG Gera, U. v. 26.10.1999, 6 K 526/98; GE, JURlS). Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 LPG-G 1959 liegen vor. Die Gebäude sind von der LPG "T. M." auf Grund ihres Nutzungsrechts auf dem von dem Vater der Kl. eingebrachten Boden errichtet worden. Unstreitig waren die Eltern der Kl. seit 1961 Mitglieder der LPG. Dies ist auch durch die Mitgliederliste der LPG vom 28.4.1961 belegt. Der Vater der Kl. hat auch die Grundstücke in die LPG eingebracht. Dies ergibt sich zum einen aus den dem Gericht vorliegenden Auszügen aus dem Bodenbuch der LPG sowie aus der von der Beigeladenen vorgelegten und vom Vater der Kl. unterzeichneten Inventarkarte. Darüber hinaus wird die Einbringung der Grundstücke dadurch belegt, daß der Boden seit 1961 durch die LPG tatsächlich bewirtschaftet wurde. Durch die Einbringung der Grundstücke ist nach § 8 Abs. 1 LPG-G 1959 für die LPG ein volles Nutzungsrecht entstanden. Unstreitig hat auch die LPG "T. M." die Gebäude auf den Grundstücken des Vaters der Kl. errichtet.

Für die Feststellung, ob selbständiges Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB entstanden ist, ist es ohne Belang, daß nach dem Vortrag der Kl. ihre Eltern gezwungen worden seien, Mitglieder der LPG "T. M." zu werden und demzufolge das Nutzungsrecht auf Grund einer Zwangsausübung entstanden sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluß vom 30.4.1997 in einem Verfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz bereits ausgeführt, daß es dem Bundesgesetzgeber bewußt gewesen ist, daß Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe im Gebiet der früheren DDR bis Anfang der 60er Jahre durch Ausübung staatlich organisierten Drucks durchweg gezwungen wurden, ihr betriebliches Vermögen in landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften einzubringen (11 B 86/96, VIZ 1997, 656). Gleichwohl hat der Gesetzgeber aber in Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB ausdrücklich und ohne jegliche Einschränkung bereits entstandenes Gebäudeeigentum einbezogen. Er hat damit das Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse mit dem Ziel einer möglichst einfachen und schnellen Regelung unter Beachtung der Interessen aller Beteiligten beibehalten (vgl. BT-Drucks. 12/161, S. 11). Unter diesen Umständen bleibt, so auch das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung, kein Raum dafür, dieses Gebäudeeigentum mit dem Hinweis auf das gewaltsame Vorgehen der kommunistischen Machtorgane bei der Begründung des Nutzungsrechts nach § 8 LPG-G 1959 in Frage zu stellen. Letztlich können die Kl. auch nicht damit gehört werden, daß die Rechtsnachfolge der Beigeladenen nach der LPG "T. M." B. nicht bewiesen sei. Die Beigeladene hat zum Beweis ihrer Rechtsnachfolge einen "Rechtsfolgenachweis" des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft Sch. vom 3.3.1993 vorgelegt. Zwar hat die Kammer Zweifel daran, ob dieser Auskunft die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 415 ZPO zukommt. Voraussetzung hierfür wäre, daß das Staatliche Amt für Landwirtschaft diese Erklärung innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse abgegeben hat. Dies kann hier jedoch dahinstehen. Zum einen haben die Kl. die Rechtsfolge der Beigeladenen trotz deren substantiellen Vortrags hierzu (durch den Rechtsfolgenachweis vom 3.3.1993) nur unsubstantiiert in Zweifel gezogen. Unabhängig davon können sich die Kl. nicht erfolgreich darauf berufen, daß das Gebäudeeigentum möglicherweise einem Dritten zusteht. Der Grundstückseigentümer kann grundsätzlich die Feststellung von Gebäudeeigentum nur dann erfolgreich anfechten, wenn er dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Ist aber zu Lasten eines Grundstückseigentümers davon auszugehen, daß selbständiges Gebäudeeigentum zugunsten des früheren Nutzers (hier der LPG "T. M." B.) entstanden ist, so wird die Rechtsposition des Grundstückseigentümers grundsätzlich nicht dadurch berührt, daß die Zuordnung möglicherweise hätte erfolgen müssen (BVerwG, B. v. 11.5.2000, 3 B 24/00, JURIS; VG Halle, U. v. 26.6.1999, 4 A 13/99 Hal, JURIS). Somit können die Kl., da jedenfalls selbständiges Gebäudeeigentum an der Milchviehanlage und dem Bergeraum entstanden ist, durch dessen Zuordnung an die Beigeladene nicht in ihren Rechten verletzt sein.