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selbständiges Gebäudeeigentum

VG Meiningen1 K 1079/99.Me12.01.2005ZOV 2005, 248

EGBGB Art. 233 §§ 2 a, 2 b; LPG-G 1982 §§ 18, 27; LPG-G 1959 §§ 9, 13

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

selbständiges Gebäudeeigentum; LPG-Nutzungsrecht

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Für die Feststellung selbständigen Gebäudeeigentums nach Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB in Verbindung mit § 27 LPG-G 1982 bzw. § 13 LPG-G 1959 kommt es allein darauf an, daß der vormaligen LPG ein Nutzungsrecht zustand. Ob das Nutzungsrecht vom Eigentümer des Bodens freiwillig übertragen wurde oder ob der Übertragungsakt nach dem Recht der DDR formwirksam war, ist unerheblich.

2. Einzelfall, in dem Gebäude auf Grundlage bestandskräftiger Baugenehmigungen errichtet worden sind.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind als nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft Eigentümer des in der Gemarkung G. gelegenen Grundstücks Flurstück a der Flur 12. Zwischen 1964 bis 1966 errichtete die LPG "T. M." G. unter anderem auf diesem Grundstück einen Milchviehstall. 1987 erbaute die LPG (T) G. ebenfalls unter anderem auf diesem Grundstück einen Kälberstall.

Am 23.1.1996 beantragte die Beigeladene die Zuordnung selbständigen Gebäudeeigentums für diese Ställe. Sie sei Rechtsnachfolgerin der die Gebäude errichtenden Genossenschaften. Diesen Genossenschaften sei seit 1960 durch Verträge das Grundstück zur Nutzung überlassen worden. Die Gebäude seien mit Billigung staatlicher Stellen errichtet worden. Der Milchviehstall sei auf Grundlage der Baugenehmigung Nr. L 336/63 des Rates des Kreises E. vom 28.12.1963 errichtet worden, der Kälberstall auf Grundlage des Prüfbescheids Nr. 496/86 des Ministeriums für Bauwesen, Staatliche Bauaufsicht, Kreis E. vom 19.11.1986. Die Kl. stellten sch dem Antrag entgegen. Die Beigeladene habe keine wirksame Übertragung eines Nutzungsrechts an dem Grundstück nachgewiesen. Eine solche Übertragung sei nicht wirksam durch den Vertrag zwischen "Sch. Erben", vertreten durch den Rat der Gemeinde G., und dem Rat des Kreises E. erfolgt, weil die Erbengemeinschaft nicht ordnungsgemäß vertreten worden sei. Es sei nicht für alle Mitglieder der Erbengemeinschaft die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zudem sei die LPG nicht Vertragspartei gewesen. Das Nutzungsrecht ergebe sich auch nicht aus der Eintragung des Grundstücks in der Grundmittelkarte und dem Bodenbuch der LPG. Die Beigeladene habe zudem nicht nachgewiesen, daß sie Rechtsnachfolgerin der LPG "T. M." G. sei, die den Milchviehstall errichtet habe.

Mit Bescheiden vom 6.10.1999 gab der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion E. - Vermögenszuordnungsstelle E. - den Zuordnungsanträgen der Beigeladenen statt, stellte für die Gebäude "Milchviehstall" und "Kälberstall" selbständiges Gebäudeeigentum fest und ordnete dieses der Beigeladenen zu. Grund und Boden sei der ehemaligen LPG durch einen Gestattungsvertrag zur Nutzung überlassen worden. Die Gebäude seien mit Billigung staatlicher Organe bzw. auf Grund einer Baugenehmigung errichtet worden. Die Beigeladene habe nachgewiesen, daß sie Rechtsnachfolgerin der Produktionsgenossenschaften sei, die die Gebäude errichtet hätten. Die Bescheide wurden am 7.10.1999 als Übergabe-Einschreiben zur Post gegeben.

Die Kl. begehren, die Bescheide des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion E. - Vermögenszuordnungsstelle E. - vom 6.10.1999 aufzuheben.

Das Grundstück sei den Produktionsgenossenschaften nicht wirksam übertragen worden. Hierzu tragen sie ergänzend vor, daß der Vertrag vom 12.6.1961 sowie die undatierte Vereinbarung, mit dem das Grundstück der LPG zur Bebauung überlassen worden sei, nur von einem Mitglied der Erbengemeinschaft unterschrieben worden sei. Dieses Mitglied sei auch weder auf vertraglicher noch auf erbrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Grundlage zur Vertretung befugt gewesen. Ohne wirksames Nutzungsrecht könne unter keinem Gesichtspunkt selbständiges Gebäudeeigentum entstehen. Die damaligen Eigentümer des Grundstücks, ihre Rechtsvorgänger, seien nicht Mitglieder der LPG gewesen. Da ihnen das Nutzungsrecht unberechtigt entzogen worden sei, seien sie besonders schutzwürdig.

Für den Kälberstall sei darüber hinaus nicht nachgewiesen, ob eine Bebauung entsprechend den Auflagen der Baugenehmigung erfolgt sei. Eine ohne Erfüllung der Auflagen vorgenommene Errichtung sei gesetzeswidrig und unterfalle daher nicht dem Anwendungsbereich des Art. 233 § 2 b EGBGB. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist unbegründet.

Die Bescheide des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion E. - Vermögenszuordnungsstelle E. - vom 6.10.1999 sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion E. hat als zuständige Behörde gemäß Art. 233 § 2 b Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - zutreffend festgestellt, daß an den Ställen selbständiges Gebäudeeigentum entstanden ist und dieses der Beigeladenen zusteht.

Nach Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB entsteht Gebäudeeigentum entweder nach Abs. 1 dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a und b EGBGB oder ist nach § 27 des Gesetzes über landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 2.7.1982 (GBl. I der DDR S. 443 - LPG-G 1982 - ) entstanden.

Vorliegend ist jedenfalls hinsichtlich des Kälberstalls selbständiges Gebäudeeigentum bereits nach § 27 LPG-G 1982 entstanden. Danach entstand selbständiges Eigentum an von Genossenschaften auf von ihnen genutztem Boden errichteten Gebäuden - und zwar unabhängig vom Eigentum am Boden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kälberstall ist von Genossenschaften auf Grund ihres Nutzungsrechts an dem Boden errichtet worden.

Dieses Nutzungsrecht ist der LPG (P) D. im Wege einer Vereinbarung mit dem Rat des Kreises E. vom 2.5.1979 übertragen worden. Zuvor war bereits eine entsprechende Vereinbarung vom 8.9.1966 zwischen der LPG "M." G. und dem Rat des Kreises E. getroffen worden. Durch diese Vereinbarungen ist den Genossenschaften gemäß § 9 des Gesetzes über landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 12.6.1959 - LPG-G 1959 - bzw. gemäß § 18 Abs. 1 LPG-G 1982 ein Nutzungsrecht an dem Grundstück übertragen worden.

Dabei ist es für das Entstehen des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der LPG-Gesetze von 1959 und 1982 unerheblich, ob das staatliche Zentralorgan "Rat des Kreises" berechtigt war, den Boden an die Genossenschaften zu übertragen. Für das Entstehen des Nutzungsrechts kommt es allein auf den Übertragungsakt an sich an. Dies folgt aus den insoweit eindeutigen Regelungen der LPG-Gesetze von 1959 und 1982. Der Gesetzgeber hat in Art. 233 § 2 b Abs. 2 EGBGB aber ausdrücklich und ohne jegliche Einschränkung bereits nach DDR-Recht entstandenes Gebäudeeigentum in den Regelungsbereich mit einbezogen. Dabei war ihm bewußt, daß Nutzungsrechte an Grundstücken oft nur durch Zwangsmaßnahmen entstanden sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 30.4.1997 - 11 B 86/96, VIZ 1997, 656 zur Zwangsmitgliedschaft in einer LPG). Er hat damit das Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse mit dem Ziel einer möglichst einfachen und schnellen Regelung unter Beachtung der Interessen aller Beteiligten beibehalten (vgl. BT-Drucks. 12/161, S. 11). Unter diesen Umständen bleibt, so auch das Bundesverwaltungsgericht in der oben genannten Entscheidung, kein Raum dafür, dieses Gebäudeeigentum mit dem Hinweis auf das rechtswidrige Vorgehen der kommunistischen Machtorgane bei der Begründung des Nutzungsrechts in Frage zu stellen.

Es ist daher unerheblich, ob die Verträge über die landwirtschaftliche Nutzung von Bodenflächen vom Juli/August 1966 bzw. vom 4.4.1979 zwischen "Sch. Erben", vertreten durch den Rat der Gemeinde G., und dem Rat des Kreises E., mit denen unter anderem das streitbefangene Grundstück dem Rat des Kreises zur Sicherung der Bewirtschaftung übertragen worden ist, formwirksam waren. Gleiches gilt auch für die nicht datierte, aber ersichtlich vor Baubeginn des Milchviehstalls 1963 geschlossene Vereinbarung zwischen dem Mitglied der Erbengemeinschaft W. und der LPG "T. M." G., mit dem der LPG das Grundstück zur Bebauung überlassen worden ist.

Das Gericht läßt es offen, ob auch hinsichtlich des Milchviehstalls bereits nach § 13 Abs. 2 LPG-G 1959 selbständiges Gebäudeeigentum entstanden war. Dies könnte fraglich sein, weil die Errichtung des Gebäudes zwischen 1963 und 1966 erfolgt sein soll, das Grundstück der LPG aber erst durch Übertragungsakt vom Juli/August 1966 zur Nutzung überlassen worden ist. Hier wäre zu klären, ob die Errichtung des Stalls tatsächlich erst nach Übertragung des Nutzungsrechts erfolgt ist und ob gegebenenfalls auch die nach der Errichtung eines Gebäudes erfolgte Nutzungsübertragung selbständiges Gebäudeeigentum entstehen läßt.

Dies kann offenbleiben, weil jedenfalls nach Art. 233 § 2 b Abs. 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EGBGB selbständiges Gebäudeeigentum für beide Gebäude entstanden ist. Danach wird der Nutzer Eigentümer eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück, wenn er es bis zum Ablauf des 2.10.1990 auf Grund einer bestandskräftigen Baugenehmigung oder sonst entsprechend den Rechtsvorschriften mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe mit diesem Gebäude bebaut hat und es am 22.7.1992 (Inkrafttreten dieser Vorschrift) selbst oder als Rechtsnachfolger nutzt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Gebäude sind auf Grundlage bestandskräftiger Baugenehmigungen errichtet worden.

Der Milchviehstall ist auf Grundlage der Baugenehmigung Nr. L 336/63 des Rates des Kreises E. vom 28.12.1963 errichtet worden. Anhaltspunkte dafür, daß sich diese Baugenehmigung nicht auf den streitgegenständlichen Milchviehstall bezieht, sind nicht ersichtlich, werden von den Kl. auch nicht geltend gemacht. Der Kälberstall ist auf Grundlage des Prüfbescheids Nr. 496/86 des Ministeriums für Bauwesen, Staatliche Bauaufsicht, Kreis E. vom 19.11.1986 errichtet worden. Bei den von der Beigeladenen im Verfahren vorgelegten Unterlagen befindet sich der Bauantrag, dem zu entnehmen ist, daß der Stall auf den Grundstücken Flurstücke a bis d errichtet werden sollte. Dieser Bauantrag wurde mit o. g. Prüfbescheid genehmigt. Es sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch vorgetragen, daß bei der Errichtung des Stalls gravierend von der Baugenehmigung abgewichen worden sein könnte und deshalb der Stall als nicht von dem Prüfbescheid gedeckt einzustufen wäre. Vielmehr ist der von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Flurkarte zu entnehmen, daß der Kälberstall tatsächlich auf den Grundstücken Flurstücke a bis d errichtet worden ist. Ob bei der Errichtung des Stalls alle Auflagen des Prüfbescheids, wie zum Beispiel Sicherung der Baustelle, Bauanzeige oder Arbeitsschutzbedingungen eingehalten worden sind, ist für das Entstehen von selbständigem Gebäudeeigentum unerheblich.

Die Beigeladene ist auch Rechtsnachfolgerin der die Gebäude errichtenden Genossenschaften. Sie hat zum Beweis ihrer Rechtsnachfolge Registerauszüge vorgelegt. Danach war ab dem 1.1.1975 die LPG (T) G. Rechtsnachfolgerin der LPG "T. M." G., die durch Zusammenschluß der LPG "T. M." mit den LPG H. und F. entstanden ist. Unter Einbeziehung von 50 % des Vermögens der LPG (P) D. wurde die LPG (T) G. 1991 in die Beigeladene umgewandelt. Diese durch die Registerauszüge belegte Rechtsnachfolge haben die Kl. nicht substantiiert bestritten.

Da die Beigeladene bzw. ihre Rechtsvorgängerin unstreitig die Ställe auch an den Stichtagen 2.10.1990 und 22.7.1992 genutzt haben, liegen die Voraussetzungen für die Entstehung selbständigen Gebäudeeigentums für beide Ställe nach Art. 233 § 2 b Abs. 1 i. V. m. § 2 a Abs. 1 Buchst. a EGBGB vor. Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion E. - Vermögenszuordnungsstelle E. - hat daher zu Recht selbständiges Gebäudeeigentum festgestellt und dieses der Beigeladenen zugeordnet. (...)