selbständiges Beweisverfahren
ZPO §§ 485, 492
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
selbständiges Beweisverfahren; Sachverständiger; Anhörung, mündlich
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Weist das Amtsgericht im selbständigen Beweisverfahren (hier: Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens für die Mietbewertung der Wohnung der Antragsteller) den Antrag eines Beteiligten auf mündliche Anhörung des Sachverständigen zurück, handelt es nicht fehlerhaft.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Ast. hat mit Schriftsatz v. 15.2.1995 die Einholung eines schriftlichen Gutachtens eines Sachverständigen für die Mietbewertung ihrer Wohnung beantragt. Diesem Antrag hat das AG Köln - 221 H 1/95 - durch Beschluß v. 21.3.1995 stattgegeben und den Sachverständigen S. mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Nach Erstellung des Gutachtens haben die Ag. mit Schriftsatz v. 2.9.1995 beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, in dem der Sachverständige sein Gutachten zu erläutern und zu ergänzen hat. Das AG hat eine schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen zu den Einwendungen der Ag. eingeholt und sodann den weiter aufrecht erhaltenen Antrag der Ag. auf Anhörung des Sachverständigen im Termin zur Erläuterung seines Gutachtens durch Beschluß v. 13.12.1995 zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß haben die Ag. mit Schriftsatz v. 5.1.1996 "sofortige Beschwerde" eingelegt. Das AG hat dem als einfache Beschwerde anzusehenden Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde der Ag. hat keinen Erfolg. Es ist bereits fraglich, ob eine Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO statthaft ist. Sieht man den Beschluß des AG als Verfahrensanordnung an, die im Ermessen des Gerichts steht, so ist dagegen ein Rechtsmittel schon nicht statthaft (vgl. Zöller/Gummer, § 567 Rdz. 35). Selbst wenn man die Beschwerde der Ag. gemäß §§ 567 ff. ZPO als zulässig erachtet, hat sie in der Sache keinen Erfolg.
Das AG hat den Antrag der Ag. auf Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Recht zurückgewiesen. Ein Anspruch der Ag. auf Anhörung des Sachverständigen besteht nicht, da es sich vorliegend um ein Verfahren gemäß § 485 Abs. 2 ZPO handelt. Zulässiges Beweismittel ist im Verfahren des § 485 Abs. 2 ausschließlich das schriftliche Sachverständigengutachten; das Gesetz will die Durchbrechung des Grundsatzes der Beweisunmittelbarkeit im selbständigen Sachverständigenbeweisverfahren auf das hiervon am wenigsten betroffene schriftliche Gutachten beschränken (vgl. Zöller/Herget, § 485 Rdz. 8). Eine Erläuterung des Gutachtens wäre allenfalls in einer gemäß § 492 Abs. 3 ZPO anberaumten mündlichen Erörterung möglich (vgl. Zöller/Herget, vor § 485 Rdz. 5). Für einen Erörterungstermin bestand vorliegend jedoch kein Anlaß, da keine Anhaltspunkte für eine vergleichsweise Beilegung des Streitstoffes vorhanden sind.