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selbständiges Beweisverfahren

LG Ellwangen1 T 149/9622.01.1997WuM 1997, 299

ZPO §§ 485, 487; WEG §§ 13, 14, 15

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

selbständiges Beweisverfahren; rechtliches Interesse; Sanierungsmaßnahme; Mangelbeseitigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das rechtliche Interesse im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens und damit die Eignung zur Prozeßvermeidung ist im weitesten Sinne zu verstehen; es ist gegeben, wenn im Zusammenhang mit der späteren Durchsetzung eines eventuellen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs die Frage geklärt werden soll, welche Sanierungsmaßnahmen zur so möglichen Beseitigung eines Mangels in Betracht kommen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bet. sind Wohnungseigentümer. Der Ag. zu 2.) ist Eigentümer der im Untergeschoß gelegenen Wohnung. Die Wohnung im Erdgeschoß verkaufte er 1992 an die Ast., wobei er sich das Recht zur Durchführung von Arbeiten im Obergeschoß vorbehielt. Diese Wohnung verkaufte er 1995 an die Ag. zu 1.). Den damals teilweise fehlenden Fußbodenaufbau brachte diese in Eigenregie an.

Die Ast. beklagten sich über Lärmbelästigungen aus der oberen Wohnung. Darüber wurde in der Eigentümerversammlung v. 8.12.1995 gesprochen. Der Verwalter schlug die Beauftragung eines Gutachters mit der Vornahme von Schallmessungen vor. Die Bet. stimmten zu. Der Verwalter "verkündet(e)" die "Regelung".

Die Ast. beantragten mit Schriftsatz v. 30.4.1996 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu dem darin genannten Fragenkatalog. Sie machten geltend, dadurch könne ein Rechtsstreit zwischen den Parteien in ihrer Eigenschaft als Wohnungseigentümer, und zwar über die gesetzlichen Unterlassungs-, bzw. Beseitigungsansprüche wegen Eigentumsbeeinträchtigungen und Besitzstörung (§§ 1004, 859 ff. BGB, 13 bis 15 WEG) aufgrund übermäßiger Nutzergeräusche vermieden werden. Tatsachenbehauptungen könnten auch in Frageform gekleidet werden.

Die Ag. wenden sich gegen ihre Einbeziehung in ein selbständiges Beweisverfahren. Sie verweisen auf ihre Bereitschaft zur Abklärung der behaupteten Mängel im Rahmen der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Das AG Schwäbisch-Gmünd hat u. a. beschlossen, daß über die Behauptung der Ast., der Fußbodenaufbau in der Wohnung im Obergeschoß des Hauses sei in einer für den Lärmschutz relevanten Weise mangelhaft, auf deren Antrag ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, und im übrigen den selbständigen Beweisantrag zurückgewiesen.

Das LG Ellwangen hat auf die Beschwerde der Ast. den Beschluß des AG wie folgt abgeändert: Das schriftliche Sachverständigengutachten soll zusätzlich eingeholt werden zu folgenden Fragen: Welche Maßnahmen sind erforderlich, um die Mängel zu beheben? Welche Kosten sind für eine fachgerechte Mängelbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen?

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens v. 30.4.1996 ist bezüglich der dort unter Ziffer 2 c) und d) gestellten Fragen zulässig.

1. Die Ast. haben ihrer Darlegungslast in ausreichendem Maße Genüge getan.

Grundsätzlich gilt zwar das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vortrag. Das Gericht darf aber nicht zu hohe Anforderungen an die Darlegung stellen, zumal eine Partei z. B. über die Ursache eines Schadens keine oder völlig falsche Vorstellungen haben kann. Über die "normale" Substantiierungspflicht würde die Partei aber gerade in Bausachen dann gezwungen sein, um eine Zurückweisung ihres Antrags zu vermeiden, vorab erst einmal Privatgutachten in Auftrag zu geben (Zöller, 20. Aufl. § 487 ZPO, Rn. 4). Nach der neuen Fassung des § 485 Abs. 2 ZPO ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens in dieser Verfahrensart nicht davon abhängig, daß der Ast. schon vorbereitend eine detaillierte Feststellung, etwa über ein Privatgutachten oder durch Einholung von Kostenangeboten veranlaßt, so daß der gerichtliche Sachverständige dann nur noch die Richtigkeit oder Unrichtigkeit zu bestätigen hätte (KG BauR 1992, 407).

2. Es ist auch ein rechtliches Interesse der Ast. an den entsprechenden Feststellungen anzunehmen.

Das Merkmal "Eignung zur Prozeßvermeidung" ist im weitesten Sinne zu verstehen (Zöller, a. a. O. § 485 ZPO, Rn. 7 a).

Die Frage, welche Sanierungsmaßnahmen in Betracht kommen zur Beseitigung einer eventuell mangelhaften Schalldämmung des Fußbodens, ist für einen eventuellen Beseitigungsanspruch der Ast. von Bedeutung. Es geht den Ast. ersichtlich um eine nachhaltige Beseitigung ggf. vorliegender unzulässiger Lärmbeeinträchtigungen. Der eventuelle Anspruch der Ast. ist daher nicht gegenständlich auf eine Nicht- oder Andersnutzung der Wohnung beschränkt. Eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung evtl. Lärmbelästigung kann auch und gerade in einer Sanierung des Fußbodens bestehen. Das Bestehen dieser Möglichkeit ist ausreichend, um ein rechtliches Interesse der Ast. an einer entsprechenden Feststellung zu bejahen.

3. Dem Sachverständigen werden dadurch nicht diesem nicht obliegende Auswahlentscheidungen überbürdet.

Die Entscheidung über die Auswahl der letztendlich durchzuführenden Sanierungsmaßnahme verbleibt in jedem Falle bei den Parteien. Der Sachverständige soll lediglich den Parteien - und ggfs. dem Gericht der Hauptsache - die Beurteilung ermöglichen, ob und ggf. welche Maßnahmen zur Beseitigung eventueller Lärmbeeinträchtigungen erforderlich und erfolgversprechend sind.

Nachdem für den Fall mehrerer gleich erfolgversprechender Maßnahmen die Ast. grundsätzlich mit der preisgünstigeren Sanierungsalternative werden vorlieb nehmen müssen, ist auch ein rechtliches Interesse der Parteien an einer kostenmäßigen Bezifferung evtl. Sanierungsmaßnahmen zu bejahen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vorinstanz s. AG Schwäbisch-Gmünd, Beschluß vom 17.7.1996 - 1 H 27/96 in: WM 1997, 299 und Anmerkung von Prof. Dr. Klaus Schreiber, ebenda.