Selbständiges Beweisverfahren
ZPO §§ 296 Abs. 2, 281 Abs. 1, 493 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Selbständiges Beweisverfahren; Auslagenvorschuß für Ergänzungsgutachten; Einwendungsausschluß wegen Verspätung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat es eine Partei versäumt, im selbständigen Beweisverfahren den Auslagenvorschuß für ein Ergänzungsgutachten einzuzahlen, dessen Einholung wegen von ihr erhobener Einwände gegen das Erstgutachten angeordnet worden war, kann sie mit den im anschließenden Prozeß erhobenen gleichen Einwänden wegen Verspätung ausgeschlossen sein.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um die Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Baumängeln. Der Käufer einer Wohnung rügte Baumängel und beantragte im selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den gerügten Mängeln einschließlich der Höhe der erforderlichen Mängelbeseitigungskosten. Der Sachverständige bestätigte die Mängel und bezifferte die Mängelbeseitigungskosten mit insgesamt 8.450 Euro. Die Verkäufer erhoben Einwände gegen das Gutachten und meinten, es sei nicht verwertbar. Daraufhin ordnete das Gericht die Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen an, in dem sich dieser mit den Einwendungen der Verkäufer auseinandersetzen sollte. Zudem wurde angeordnet, daß die Einholung des Ergänzungsgutachtens von der Zahlung eines Auslagenvorschusses binnen einer Frist von zwei Wochen abhängig sei. Die Verkäufer zahlten den Auslagenvorschuß nicht ein, so daß die Einholung des Ergänzungsgutachtens unterblieb. Mit der Klage begehrten die Käufer nunmehr Zahlung der vom Sachverständigen angegebenen Mängelbeseitigungskosten von 8.450 Euro als Kostenvorschuß. In dem Rechtsstreit wiederholten die Verkäufer ihre bereits im Beweisverfahren vorgebrachten Einwendungen und behaupteten, daß Baumängel überhaupt nicht vorhanden seien.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung von 8.450 Euro als ein aus den §§ 242, 633 Abs. 3, 669 BGB a. F. i. V. m. § 6 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 4 des notariellen Kaufvertrages abgeleiteter Kostenvorschußanspruch (vgl. hierzu Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., Rdnr. 1587 m. w. N.) gegen die Bekl. zu.
Denn die Bekl. sind gemäß § 633 Abs. 3 BGB a. F. mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug, deren Behebung voraussichtliche Kosten von 8.450 Euro erfordern wird. (...)
Soweit die Bekl. nunmehr im Hauptsacheprozeß die gleichen Einwände gegen die Feststellungen des Sachverständigen K. geltend machen wie seinerzeit im selbständigen Beweisverfahren und sich zudem zum Beweis ihrer Behauptungen auf die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens beziehen, ist ihr Vorbringen gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Denn die Nichteinzahlung des Auslagenvorschusses entgegen der den Bekl. gemäß § 281 Abs. 1 und 2 ZPO obliegenden Prozeßförderungspflicht beruhte auf grober Nachlässigkeit, und die Zulassung ihres im Hauptprozeß wiederholten Vorbringens würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Grobe Nachlässigkeit ist gegeben, wenn die Parteien oder ihr Prozeßbevollmächtigter die prozessuale Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt und dasjenige ungeachtet gelassen haben, was jedem, der einen Prozeß führt, hätte einleuchten müssen (Zöller-Greger ZPO, 25. Aufl., § 296 Rdnr. 27). Vorliegend haben die Bekl. auf den Beschluß vom 29.11.2004 überhaupt nicht reagiert und ersichtlich bewußt auf die Zahlung des Vorschusses verzichtet. Gründe dafür, weshalb eine Einzahlung des Kostenvorschusses unterblieben war, werden nicht mitgeteilt. Bei dieser Sachlage mußte sich den Bekl. und deren Prozeßbevollmächtigten auch aufdrängen, daß sie mit Geltendmachung dieser Einwände zu einem späteren Zeitpunkt infolge Nichtleistung des Vorschusses ausgeschlossen sein können.
Die Zulassung der bereits im selbständigen Beweisverfahren erhobenen Einwände würde auch eine Verzögerung des Rechtsstreits bewirken, da die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme sowie gegebenenfalls eines weiteren Gutachtens den Prozeß erheblich verzögern würde.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Versäumt die Partei, einen Auslagenvorschuß für ein Ergänzungsgutachten im selbständigen Beweisverfahren einzuzahlen, besteht die große Gefahr, daß sie im eigentlichen Rechtsstreit mit entsprechenden Einwendungen gegen Mängelbehauptungen ausgeschlossen ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Wohnungskäufer rügte Mängel, die der Verkäufer nicht anerkennen wollte. Auf Antrag des Käufers wurde ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt, in dem der Sachverständige die erforderlichen Mängelbeseitigungskosten ermittelte. Dagegen erhob der Verkäufer Einwendungen, denen gerichtlicherseits jedoch nicht durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens nachgegangen werden konnte, weil der Verkäufer den entsprechenden Kostenvorschuß für den Sachverständigen nicht einzahlte. Im anschließenden Rechtsstreit auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten erhob der Verkäufer die schon im selbständigen Beweisverfahren vorgebrachten Einwände mit der Behauptung, es würden gar keine Mängel vorliegen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin, ZK 5, Einzelrichter, verurteilte den Verkäufer antragsgemäß und wies die Einwände als verspätet zurück. Denn den Einwendungen hätte schon im selbständigen Beweisverfahren nachgegangen werden können, hätte der Verkäufer den Kostenvorschuß eingezahlt. Jetzt würde eine Verzögerung des Rechtsstreits eintreten, wenn man nunmehr noch in die Beweisaufnahme einsteigen würde.