Selbständiges Beweisverfahren
ZPO §§ 485, 568
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Selbständiges Beweisverfahren; Zulässigkeit; Wohnungseigentumssachen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das selbständige Beweisverfahren ist auch in Wohnungseigentumssachen zulässig. Für die Rechtsmittel gelten §§ 567, 568 ZPO; eine sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig.
In Wohnungseigentumssachen können in entsprechender Anwendung der §§ 485 bis 494 a ZPO selbständige Beweisverfahren durchgeführt werden. Anzuwenden sind dabei auch die für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln allgemein geltenden Vorschriften der §§ 567, 568 ZPO, obwohl sich die Rechtsmittelverfahren in Wohnungseigentumssachen im übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit richten (vgl. BayObLG NJW-RR 1996, 528 [= WM 1996, 397] m. w. N.). Die sofortige weitere Beschwerde ist danach zu verwerfen, weil sie vom Gesetz für das selbständige Beweisverfahren nicht gemäß § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO besonders zugelassen ist (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, 7. Aufl., Rn. 130 zu § 44 WEG).
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten ihres unzulässigen Rechtsmittels zu tragen (§ 47 Satz 1 WEG). Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 47 Satz 2 WEG kommt nicht in Betracht, weil die Antragsgegner am Verfahren der weiteren Beschwerde nicht beteiligt worden sind.