Selbständiger Anspruch aus einem Oder-Konto
BGB § 428
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Selbständiger Anspruch aus einem Oder-Konto; gemeinsamer Bausparvertrag durch Ehegatten; Gesamtgläubigerschaft; eigenständige Verfügungsbefugnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Schließen Ehepartner gemeinsam einen Bausparvertrag, ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, davon auszugehen, dass ein Kontokorrentkonto, das die Bausparkasse für sie führt, ein „Oder-Konto" ist und die Ehepartner eine Gesamtgläubigerstellung mit Einzelverfügungsbefugnis haben.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. nimmt die beklagte Bausparkasse auf Auszahlung eines Kontoguthabens in Anspruch.
2 Die Kl. und ihr am 15. August 2006 verstorbener Ehemann schlossen am 28./29. Juni 1999 mit der Bekl. einen Bauspardarlehensvertrag über 100.000 DM. Die dabei vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) sehen in § 17 den Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung zur Rückführung des Bauspardarlehens bei Tod des Versicherten vor. Nach § 29 führt die Bekl. ein Kontokorrentkonto, dem sämtliche für den Bausparer bestimmten Geldeingänge einschließlich der von der Bekl. dem Bausparer zu vergütenden Beträge gutzuschreiben sind.
3 Die Bekl. schloss für die Eheleute eine Risiko-Lebensversicherung auf das Leben des Ehemannes der Kl. ab, die mit dessen Tod oder im Erlebensfall mit dem Ablauf des Jahres endete, in dem das Darlehen getilgt wurde. Nach Nr. 11.3 der Bestimmungen zur Risiko-Lebensversicherung war die Bekl. Bezugsberechtigte; sie hatte den von der Versicherung erhaltenen Betrag dem Konto des Bausparers gutzuschreiben und den nach Tilgung ihrer Ansprüche gegen den Bausparer verbleibenden Rest an die nach gesetzlichen Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung Berechtigten auszuzahlen.
4 Die Rückführung des Bauspardarlehens erfolgte am 15. März 2006. Nach dem Tod des Ehemannes der Kl. am 15. August 2006 zahlte die Versicherung 24.414 € an die Bekl. Die Kl., die ebenso wie ihre Kinder und Enkel die Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlagen hat, ist der Auffassung, hinsichtlich des Anspruchs gegen die Bekl. auf Auszahlung der Versicherungsleistung bestehe eine Gesamtgläubigerschaft, so dass sie die Auszahlung des gesamten Guthabens an sich allein verlangen könne. Die Bekl. ist hingegen der Auffassung, zwischen der Kl. und den unbekannten Rechtsnachfolgern ihres Ehemannes bestehe eine Bruchteilsgemeinschaft.
5 Die Klage auf Zahlung von 24.414 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
6 Die Revision ist unbegründet.
11 1. Das Berufungsgericht hat den ABB des Bauspardarlehensvertrages zu Recht entnommen, dass das Kontokorrentkonto, das die Bekl. für Bausparer führt, in Fällen, in denen ein Ehepaar den Bauspardarlehensvertrag geschlossen hat, ein sogenanntes „Oder-Konto" ist und jeder Ehepartner allein die Auszahlung eines Kontoguthabens an sich verlangen kann.
12 a) Da der Anwendungsbereich der ABB über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausgeht, kann der Senat sie selbständig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts auslegen (Senat BGHZ 144, 245, 248; BGHZ 163, 321, 323 f.). Ausgangspunkt der bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven, nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientierenden Auslegung (st. Rspr.; BGHZ 102, 384, 389 f.; Senat, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 331/07 -, WM 2008, 1350, Tz. 15) ist der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragsparteien beachtet werden muss (BGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06 -, WM 2007, 2078, Tz. 23 m. w. N.).
13 b) Nach dem Wortlaut des § 29 ABB ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Auszahlung eines Kontoguthabens dem Bausparer zusteht. Dem Wortlaut ist allerdings nicht zu entnehmen, in welcher Weise Ehepartner, die den Bauspardarlehensvertrag gemeinsam abgeschlossen haben, berechtigt sind. Aufgrund des Vertragszwecks und der Interessen der typischerweise an Bausparverträgen der vorliegenden Art beteiligten Vertragsparteien ist davon auszugehen, dass das Kontokorrentkonto für Ehepartner als „Oder-Konto" geführt wird und die Ehepartner eine Gesamtgläubigerstellung (§ 428 BGB) mit Einzelverfügungsbefugnis haben (vgl. allg. zu Oder-Konten: BGHZ 93, 315, 320 f.; 95, 185, 187; Senat, Urteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 218/01 -, WM 2002, 1683, 1685; Hadding/Häuser in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 35 Rn. 6 ff. m. w. N.). Diese in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretene Auffassung (OLG München, WM 1992, 1368, 1369; LG Bielefeld, FamRZ 1990, 1240; Staudinger/Noack, BGB [2005], § 428 Rn. 77; MünchKomm/Bydlinski, BGB, 5. Aufl., § 428 Rn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 428 Rn. 3; Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., § 428 Rn. 8; PWW/Müller, BGB, 3. Aufl., § 428 Rn. 2; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 2. Aufl., § 428 Rn. 2; Völzmann-Stickelbrock in Dauner-Lieb/Heidel/Ring, Anwaltskommentar BGB, § 428 Rn. 11; Hk-BGB/Schulze, BGB, 5. Aufl., § 428 Rn. 2; juris PK-BGB/ Rüßmann, 3. Aufl., § 428 Rn. 14; a. A. AG Münster, Urteile vom 10. Mai 1995 - 29 C 666/94 -, und vom 17. Januar 1996 - 29 C 467/95 -; AG Hamm, Urteil vom 9. August 1999 - 28 C 111/99 -) hält der Senat für richtig.
14 Dafür sprechen der mit Bausparverträgen verfolgte Zweck, den Bausparern Finanzmittel für Bauvorhaben zur Verfügung zu stellen, und das Interesse der Vertragsparteien, diese Mittel zügig und unkompliziert auszuzahlen. Dieser Interessenlage widerspräche es, eine Einzelverfügungsbefugnis eines Ehepartners über das Konto zu verneinen und die Auszahlung des Kontoguthabens von der unter Umständen zeitaufwendigen Ermittlung der Erben des anderen Ehepartners abhängig zu machen. Dem steht nicht entgegen, dass im Streitfall das Bauspardarlehen selbst bereits vor Entstehung des Kontoguthabens durch Auszahlung der Versicherungsleistung vollständig getilgt war. § 29 Abs. 3 ABB bestimmt, dass alle für den Bausparer bestimmten Geldeingänge dem Konto gutzuschreiben sind, und ist insoweit einheitlich auszulegen.
15 Eine andere Auslegung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die rechtsgeschäftliche Begründung einer Gesamtgläubigerschaft angesichts der damit für die Gläubiger verbundenen, nicht unerheblichen Gefahren nur selten vorkommt (BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 248/95 -, WM 1996, 1632). Da der Schuldner mit befreiender Wirkung an einen der Gläubiger leisten kann, sind die anderen auf ihren Ausgleichsanspruch (vgl. hierzu Meier, AcP 205 [2005], 858, 872 ff.) gegen den Empfänger angewiesen und tragen insoweit das Insolvenzrisiko (MünchKomm/Bydlinski, BGB, 5. Aufl., § 428 Rn. 3). Diesem Umstand kommt hier keine entscheidende Bedeutung zu, weil bei Ehepartnern, die gemeinsam einen Bauspardarlehensvertrag schließen und dadurch die Einrichtung eines Kontokorrentkontos veranlassen, typischerweise von einer inneren Verbundenheit ausgegangen werden kann, die die Hinnahme des Ausgleichsrisiko rechtfertigt (vgl. Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., § 428 Rn. 12). Dies gilt, anders als die Revision meint, nicht nur für Girokonten mit kleinen Guthaben, die für den laufenden Lebensunterhalt genutzt werden, sondern auch für Konten, die von Bausparkassen geführt werden. Die Möglichkeit, dass ein Ehepartner seine Einzelverfügungsbefugnis missbraucht und über das Kontoguthaben verfügt, ohne gegenüber dem anderen Ehepartner hierzu berechtigt zu sein, rechtfertigt keine andere Auslegung. Es ist nicht davon auszugehen, dass verständige und redliche Vertragsparteien in dem für die Auslegung maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in dem typischerweise eine innere Verbundenheit der Ehepartner besteht, einem denkbaren Missbrauch der Einzelverfügungsbefugnis wesentliches Gewicht beimessen. Im Übrigen ist es der Bekl. unbenommen, eine Einzelverfügungsbefugnis durch eine entsprechende Gestaltung ihrer ABB auszuschließen.
16 2. Die Kl. ist somit berechtigt, allein über das im Übrigen nach Grund und Höhe unstreitige Kontoguthaben zu verfügen und Auszahlung an sich zu verlangen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn eine Gesamtgläubigerschaft i. S. d. § 428 BGB vorliegt, kann jeder die ganze Leistung vom Schuldner verlangen. Bei einem Oder-Konto hat das die Rechtsprechung bisher überwiegend angenommen. Der BGH hatte Gelegenheit, dies zu überprüfen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Kontokorrentkonto bei der Bausparkasse war als Oder-Konto für die Eheleute geführt worden. Nach dem Tod ihres Ehemannes schlug die Ehefrau die Erbschaft aus und verlangte von der Bausparkasse Auszahlung des Guthabens an sie. Diese meinte, es könne nur an die Bruchteilsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und den unbekannten Rechtsnachfolgern ihres Ehemannes, gezahlt werden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 31. März 2009 bejahte der BGH eine Gesamtgläubigerschaft, so dass ein Ehepartner über das Konto Einzelverfügungsbefugnis habe. Es sei der Bank oder Bausparkasse unbenommen, dies durch eine entsprechende Gestaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuschließen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Gesamtgläubigerschaft durch Vertrag wird im Übrigen kaum in Betracht kommen. Insbesondere bei Ansprüchen von mehreren Vermietern liegt eine Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB in der Form vor, dass eine einfache Forderungsgemeinschaft anzunehmen ist. Es kann daher vom Mieter die Zahlung der Miete nur an alle Vermieter verlangt werden (OLG Brandenburg, WuM 2006, 272).