SED-Opferrente
StrRehaG §§ 16 Abs. 2, 17 a Abs. 1
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SED-Opferrente; Ausschlussgrund der Spitzeltätigkeit als IM für Stasi; Verstoß gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Gewährung einer sog. SED-Opferrente kann insbesondere entgegenstehen, dass der Betroffene etwa mit dem Ministerium für Staatssicherheit oder der diesem gleichgestellten Abteilung I der örtlichen Volkspolizeiämter derart eng zusammengearbeitet hat und die Auswirkungen dieser Zusammenarbeit für Dritte derart schwerwiegend gewesen sind, dass sie die durch die rechtsstaatswidrige Haft erlittenen eigenen Schäden des Antragstellers eindeutig und signifikant überwiegen.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1. Der Betroffene wurde mehrfach von Gerichten der ehemaligen DDR verurteilt.
a) [...]
b) Am 8. September 1967 erließ das Kreisgericht Brandenburg-Land gegen den Betroffenen Haftbefehl wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts gemäß § 8 Abs. 1 PaßG/DDR. Das wegen dieses Vorwurfs geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft des Kreises Potsdam wurde durch Verfügung vom 21. Dezember 1967 gemäß § 164 StPO/DDR sanktionslos eingestellt. Der Betroffene erlitt in dieser Sache Freiheitsentzug in der Zeit vom 8. September 1967 bis zum 14. November 1967. [...]
e) Des Weiteren verurteilte das Kreisgericht Rathenow den Betroffenen am 22. Oktober 1974 wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten, Verletzung der Erziehungspflichten und vorsätzlicher Körperverletzung gemäß den §§ 249, 142, 115 StGB/DDR zur Arbeitserziehung. Das Urteil und die Verfahrenakten konnten nicht mehr aufgefunden werden. Jedoch ergibt sich aus dem Urteil des Kreisgerichts Rathenow vom 28. Juli 1978, dass der Betroffene wegen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten und mehrfacher vorsätzlicher Körperverletzung zu Arbeitserziehung verurteilt und am 11. August 1976 entlassen wurde. [...]
2. Auf den vom Betroffenen am 25. Februar 2003 gestellten Rehabilitierungsantrag erklärte die Kammer durch Beschluss vom 5. April 2006 das angefochtene Urteil des Kreisgerichts Rathenow vom 22. Oktober 1974 für rechtsstaatswidrig und hob es auf, soweit anstatt einer rechtsstaatlich vertretbaren Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten Arbeitserziehung angeordnet wurde. Außerdem erklärte die Kammer das gegen den Betroffenen im Jahr 1967 durch die Staatsanwaltschaft des Kreises Potsdam geführte Ermittlungsverfahren und den im Zuge dessen erlassenen Haftbefehl des Kreisgerichts Brandenburg-Land für rechtsstaatswidrig. Davon ausgehend stellte die Kammer fest, dass der Betroffene in der Zeit vom 12. August 1974 bis zum 11. August 1976 zu Unrecht vier Monate Freiheitsentzug und außerdem in der Zeit vom 8. September 1967 bis zum 14. November 1967 zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten habe. Den weitergehenden Antrag auf Rehabilitierung wies die Kammer als unbegründet zurück. [...] Der Beschluss ist seit dem 9. Mai 2006 rechtskräftig.
Auf der Grundlage dieser Entscheidung beantragte der Betroffene mit Schreiben vom 10. April 2006, ihm für die Zeiten "vom 12. August 1974 bis zum 11. August 1976" und "vom 8. September 1967 bis zum 14. November 1967" jeweils eine Haftentschädigung nach § 17 StrRehaG zu gewähren. [...] Der Antragsteller hat angegeben, dass ihm Umstände, die einen Ausschluss der Leistungen gemäß [...] § 16 Abs. 2 StrRehaG rechtfertigen könnten, nicht bekannt seien.
In Zuge des sich anschließenden Betragsverfahrens hat der Präsident des Landgerichts durch Verfügung vom 6. November 2006 die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) um Überprüfung ersucht, ob der Gewährung einer Kapitalentschädigung an den Betroffenen Versagungsgründe im Sinne von § 16 Abs. 2 StrRehaG entgegenstünden. Die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR hat daraufhin mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 umfangreiche Unterlagen nebst Anlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zu den Akten gereicht, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Jahre 1967 inoffiziell unter dem Decknamen "..." mit dem Volkspolizeikreisamt Rathenow zusammengearbeitet und im Zuge dessen zwei ausreisewillige DDR-Bürger denunziert hat, die infolge der Strafanzeige des Betroffenen - im Gegensatz zu dem Betroffenen - durch das Bezirksgericht Potsdam später zu Freiheitsstrafen von drei Jahren bzw. zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wurden. [...]
Mit Bescheid vom 26. Januar 2007 hat der Präsident des Landgerichts dem Betroffenen für die von ihm aufgrund des Urteils des Kreisgerichts Rathenow vom 22. Oktober 1974 zu Unrecht erlittene Haftzeit von 4 Monaten Kapitalentschädigung in Höhe von 1.227,10 Euro gemäß den §§ 16, 17 StrRehaG gewährt. Den weitergehenden Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Kapitalentschädigung für den in dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft des Kreises Potsdam wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts vom 8. September 1967 bis zum 14. November 1967 erlittenen Freiheitsentzug hat der Präsident des Landgerichts durch gesonderten Bescheid vom 22. Februar 2007 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Präsident im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Zusammenarbeit des Betroffenen mit der Abteilung I der VPKA Rathenow der Anspruch des Betroffenen gemäß § 16 Abs. 2 StrRehaG ausgeschlossen sei. Der Präsident hat seiner Entscheidung dabei die Auskunft der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 4. Oktober 2006 zugrunde gelegt.
Der Bescheid ist dem Betroffenen am 26. Februar 2007 zugestellt worden. Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene mit einem am 9. März 2007 beim Landgericht Potsdam eingegangenen Schreiben Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selben Tag gestellt, mit dem er sinngemäß unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Februar 2007 die Gewährung weiterer Kapitalentschädigung für den Zeitraum vom 8. September 1967 bis zum 14. November 1967 begehrt hat. Zur Begründung hat der Betroffene im Wesentlichen Folgendes ausführen lassen:
Er habe einen Anspruch auf Kapitalentschädigung, zumal seine Tätigkeit für das VPKA Rathenow aus seiner Sicht lediglich der Aufklärung von Verbrechen gedient habe. Es habe dementsprechend auch keine inoffizielle Mitarbeit vorgelegen. Er habe auch keine persönliche Verpflichtungserklärung unterschrieben und nur deshalb die beiden DDR-Bürger wegen versuchter Republikflucht angezeigt, um "seine eigene Haut zu retten". Im Übrigen könne der Umstand, dass weitergehende Unterlagen über seine Mitarbeit bislang nicht aufgefunden worden seien und möglicherweise zu den vernichteten bzw. noch nicht erschlossenen Beständen der BStU gehörten, nicht zu seinem Nachteil gereichen. [...]
Die Kammer hat durch Beschluss vom 4. Juli 2007 den gegen den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Potsdam vom 22. Februar 2007 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 20. März 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Beschlussbegründung verwiesen. Der Beschluss ist seit dem 4. September 2007 rechtskräftig.
3. Mit einem am 6. September 2007 beim Landgericht Potsdam eingegangenen Schreiben hat der Betroffene die Gewährung einer sogenannten SED-Opferrente beantragt. Diesen Antrag hat der Präsident des Landgerichts Potsdam mit Bescheid vom 2. September 2008 als unbegründet abgelehnt, weil die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 16 Abs. 2 StrRehaG auch hinsichtlich der Gewährung einer SED-Opferrente erfüllt seien. Der Bescheid wurde dem Betroffenen am 4. September 2008 zugestellt. Dagegen richtet sich sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29. September 2008, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 29. September 2008 gegen den Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Potsdam vom 2. September 2008 ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 StrRehaG statthaft, gemäß § 25 Abs. 1 S. 5 StrRehaG fristgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Potsdam vom 2. September 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller auch in Ansehung seines Antragsvorbringens nicht in seinen Rechten. Zwar liegen die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der mit dem am 29. August 2007 in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (BGBl. I, 2118) erstmalig eingeführten sogenannten SED-Opferrente, § 17 a Abs. 1. S. 1, Abs. 5 StrRehaG, vor. Der Betroffene hat insbesondere eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 6 Monaten erlitten, § 17 a Abs. 1 S. 1 StrRehaG, weil er sich nach der insoweit maßgeblichen Rehabilitierungsgrundentscheidung der Kammer vom 5. April 2006 im Zeitraum vom 12. August 1974 bis zum 11. August 1976 für die Dauer von vier Monaten sowie vom 8. September 1967 bis zum 14. November 1967 zu Unrecht in Haft befunden hat. Die tatsächlich zu Unrecht erlittene Haftzeit des Betroffenen bleibt nicht hinter der in § 17 a Abs. 1 S. 1 StrRehaG zur Gewährung einer SED-Opferrente normierten Haftzeit "von insgesamt 6 Monaten" zurück (vgl. zur Haftzeitberechnung auch LG Potsdam, ZOV 2008, 95; Brandenburgisches OLG, NJ 2008, 519).
Gleichwohl hat der Präsident des Landgerichts Potsdam dem Betroffenen die Gewährung einer sogenannten SED-Opferrente für den Zeitraum der zu Unrecht erlittenen Haft zu Recht versagt, da in der Person des Antragstellers Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, ihm nicht nur die Gewährung von Kapitalentschädigung im Sinne der §§ 16, 17 StrRehaG, sondern darüber hinaus auch von Kapitalentschädigung gemäß § 17 a Abs. 1 S. 1 StrRehaG zu verwehren, § 16 Abs. 2 StrRehaG. Zwar entfaltet der Beschluss der Kammer vom 4. Juli 2007, durch den die Gewährung von Kapitalentschädigung abgelehnt wurde, hinsichtlich der Versagung einer SED-Opferrente keine Bindungswirkung. Allerdings gelten seine Gründe für den Ausschluss einer SED-Opferrente entsprechend, §§ 16 Abs. 2, 17 a Abs. 1 StrRehaG.
Nach § 16 Abs. 2 StrRehaG werden soziale Ausgleichsleistungen (Kapitalentschädigung und SED-Opferrente) u. a. dann nicht gewährt, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat. Dem Ausschließungsgrund des § 16 Abs. 2 StrRehaG liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, denjenigen Personen soziale Ausgleichsleistungen vorzuenthalten, die selbst an nicht rechtsstaatlichen Ausprägungen der Verhältnisse in der DDR beteiligt waren (Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 16 Rn. 20; OLG Jena, NJ 2002, 324; KG, NJ 1997, 435; VIZ 2002, 184; OLG Rostock, Beschluss v. 10. Februar 2004 - I WsRH 3/03; Hellmann, Die Auslegung von Ausschlussklauseln in Wiedergutmachungsgesetzen, VIZ 1995, 201 ff.). Derjenige, der gleichsam als Stütze eines totalitären Systems zur Aufrechterhaltung rechtsstaatswidriger Verhältnisse nicht unwesentlich beigetragen und dadurch anderen Schaden, etwa in Gestalt politischer Verfolgung, zugefügt hat, soll nicht in den Genuss sozialer Ausgleichsleistungen gelangen. Anderenfalls würden der Sinn und Zweck des StrRehaG ins Gegenteil verkehrt.
An diesem Normzweck gemessen wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit in der Regel angenommen, wenn eine Prüfung des Einzelfalls ergibt, dass der Betroffene etwa mit dem Ministerium für Staatssicherheit oder der diesem gleichgestellten Abteilung I der örtlichen Volkspolizeiämter derart eng zusammengearbeitet hat und die Auswirkungen dieser Zusammenarbeit für Dritte derart schwerwiegend gewesen sind, dass sie die durch die rechtsstaatswidrige Haft erlittenen eigenen Schäden des Antragstellers eindeutig und signifikant überwiegen (OLG Dresden, VIZ 1996, 110, 111; KG, VIZ 1997, 383, 384; NJW 1998, 1729). Dabei sah der Gesetzgeber die Spitzeltätigkeit eines inoffiziellen Mitarbeiters für das Ministerium für Staatssicherheit als Hauptanwendungsfall des in § 16 Abs. 2 StrRehaG normierten Ausschlusstatbestandes an (vgl. Mütze, in: Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, § 16 StrRehaG, Rdnr. 50, 51; LG Berlin, NJ 1997, 435; NJ 2001, 110; KG, Beschluss v. 2. Januar 2001 - 4 Ws 212/00 Reha; Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, Rn. 26; zu hochrangigen SED-Funktionären und hauptamtlichen Mitarbeitern des MfS: Marxen/Werle, Strafjustiz und DDR-Unrecht, Dokumentation, Band 6, MfS-Straftaten). Da indes in einer Jahrzehnte bestehenden Diktatur geringfügige Verstrickungen in das politische System keine Seltenheit, sondern gewissermaßen systemimmanent waren, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausschlussgründe des § 16 Abs. 2 StrRehaG nur bei Vorliegen konkreter und besonders gravierender Verstöße zur Anwendung kommen (vgl. BT-Drucks. 12/1608 S. 24).
Insoweit kann ein Ausschlussgrund nicht angenommen werden, wenn die vom inoffiziellen Mitarbeiter an die Organe der Staatssicherheit oder der Volkspolizeiämter im Zuge der Zusammenarbeit im Einzelnen abgelieferten Berichte "verhältnismäßig farblose", "nichtssagende" oder "bedeutungsarme" Schilderungen enthielten, die nicht oder jedenfalls kaum wahrscheinlich zu Personenschäden geführt haben (OLG Dresden, OLG-NJ 1996, 47; OLG Jena, NJ 2002, 324, 325 zur Scheinspitzeltätigkeit). Angesichts der weitreichenden Folgen, die mit einem Ausschluss sozialer Ausgleichsleistungen seit Einführung der SED-Opferrente für den Betroffenen verbunden sind, sind an den Ausschlussgrund des § 16 Abs. 2 StrRehaG strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist in jedem Fall eine Abwägung zwischen der Verwerflichkeit des Handelns des Betroffenen einerseits und dem Ausmaß des diesem selbst zugefügten Unrechts andererseits (Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 19. Dezember 2002, 2 Ws [Reha] 39/02). Entscheidend für das Gewicht des Handelns des Betroffenen ist insbesondere der Gesichtspunkt, inwieweit dessen Mitarbeit geeignet war, rechtsstaatswidrige Maßnahmen gegen Dritte auszulösen und inwieweit der Antragsteller hiervon Kenntnis hatte oder haben musste. Ferner ist von Bedeutung, aus welchen Motiven heraus der Betroffene mit den Sicherheitsorganen zusammengearbeitet hat. Insbesondere wenn ihm oder seinen Angehörigen bei einer Verweigerung der Mitarbeit unzumutbare Folgen drohten, spricht dies indiziell gegen einen Ausschluss der Ausgleichsleistungen.
Dabei kommt es zur Annahme des § 16 Abs. 2 StrRehaG nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob die inoffizielle Mitarbeit des Betroffenen tatsächlich die strafrechtliche Verfolgung oder gar Bestrafung des Bespitzelten zur Folge hatte (so aber tendenziell das Brandenburgische OLG, Beschluss v. 20. Oktober 1998, 1 Ws [Reha] 24/97 und Beschluss v. 19. Dezember 2002, 2 Ws [Reha] 39/02). Vielmehr reicht es in der Regel aus, dass eine konkrete Gefahrenlage heraufbeschworen wurde, d. h. in einem solchen Fall über einen konkret bezeichneten Dritten politisch erhebliche Tatsachen berichtet wurden, die generell geeignet waren, zu persönlichen oder beruflichen Nachteilen zu führen. Denn gegen solche Tatsachen konnten sich die Betroffenen unter den in der DDR obwaltenden politischen Verhältnissen ohnehin kaum wehren. Für die Frage des Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze ist es daher unbeachtlich, ob derartige Schäden in nachweisbaren Einzelfällen auch tatsächlich verursacht worden sind (so auch KG, NJW 1998, 1729 für den Fall eines hauptamtlichen MfS-Mitarbeiters; OLG Jena, NJ 2002, 324, 325 in Anlehnung an BVerwG, NJ 2006, 379; ZOV 2007, 178 zu den weitgehend gleichgelagerten Ausschlussgründen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG, § 4 BerRehaG).
Die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschlussgrundes müssen bewiesen sein. Bloße Wahrscheinlichkeiten oder Vermutungen reichen nicht aus (Pfister/Mütze, § 16 Rdnr. 68; zur Bestandskraft von HHG-Bescheinigungen BVerwG, VIZ 2003, 202). Hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 StrRehaG gilt bei Nichtaufklärbarkeit das sogenannte verwaltungsrechtliche Normbegünstigungsprinzip (Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 25 Rdnr. 9 zum "non liquet"; BVerwG, NJW 1990, 464; NVwZ-RR 1993, 205; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 24 Rdnr. 42; a. A. Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 19.12.2002, 2 Ws [Reha] 39/02, das unter Verkennung der verwaltungsrechtlichen Natur des Verfahrens den Grundsatz "in dubio pro reo" anwendet). Danach trägt die Gewährungsbehörde die materielle Beweislast des Ausschlussgrundes.
Gemessen an den vorstehenden Maßstäben ist vorliegend anhand der der Kammer vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass der Betroffene durch sein Verhalten in massiver Art und Weise gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Aus der im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BStU) vom 4. Oktober 2006 geht nämlich eindeutig, anschaulich und zweifelsfrei hervor, dass der Antragsteller im Juli 1967 als inoffizieller Mitarbeiter durch das VPKA Rathenow angeworben wurde und im Zusammenhang mit seiner Zusammenarbeit zwei ausreisewillige DDR-Bürger der versuchten Republikflucht bezichtigt und denunziert hat. Diese Strafanzeige zog die Verurteilung der beiden DDR-Bürger am 18. Januar 1968 durch das Bezirksgericht Potsdam zu Freiheitsstrafen von drei bzw. zwei Jahren und zehn Monaten nach sich. Der Betroffene wurde im Gegenzug dafür nach nur 67 Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen und das Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde sanktionslos eingestellt. Bei der Frage, welche eigenen Nachteile der Betroffene erlitten hat, waren die überwiegend nicht rechtsstaatswidrig motivierten Verurteilungen des Betroffenen insoweit auszublenden. Auch nach seiner Haftentlassung hat der Betroffene die Mitarbeit nicht sofort eingestellt. Insoweit ist hervorzuheben, dass die Zusammenarbeit des Betroffenen mit den staatlichen Behörden nicht erst während seiner Untersuchungshaft begann. Der Betroffene wurde durch das VPKA Rathenow bereits im Juli 1967 als Mitarbeiter angeworben. Auch eingedenk dieses Umstandes wird das Gewicht der Zusammenarbeit mit den staatlichen Behörden nicht entscheidend relativiert. Der Betroffene hat im Übrigen selbst nicht abgestritten, die beiden damaligen ausreisewilligen DDR-Bürger denunziert und über deren Fluchtabsichten konkret berichtet und ihnen damit erheblichen Schaden zugefügt zu haben.
Soweit der Betroffene hingegen behauptet hat, er habe keine weitergehenden Tätigkeiten für das VPKA Rathenow erbracht und insoweit auch nicht als inoffizieller Mitarbeiter gearbeitet, steht diese Behauptung im Gegensatz zu den vorliegenden Unterlagen der BStU. Die Zusammenarbeit des Betroffenen mit den DDR-Behörden ist auch deshalb als gewichtig anzusehen, weil sie sich nicht auf die Zeiten seiner Haftverbüßung beschränkt hat. Er hat sich auch nach seiner Entlassung aus der Haft freiwillig zur Fortsetzung seiner inoffiziellen Mitarbeit mit dem VPKA Rathenow unter Beibehaltung seines Decknamens "..." bereit erklärt. Die von dem Betroffenen gelieferten Informationen erschöpften sich auch nicht bloß in der Mitteilung von "farblosen Belanglosigkeiten". Er hat mit seiner Strafanzeige wesentlich zu der rechtsstaatswidrigen Verurteilung zweier DDR-Bürger nach § 8 Passgesetz der DDR beigetragen. Die durch den Betroffenen gelieferten Informationen, die "weitgehend konkret", d. h. unter namentlicher Bezeichnung der Denunzierten abgefasst waren, waren zumindest in einem Fall geeignete Grundlage für eine Strafverurteilung von zwei Mitbürgern der DDR.
Der Umstand, dass weitergehende Unterlagen zu der inoffiziellen Mitarbeit des Betroffenem mit dem VPKA Rathenow in den bereits erschlossenen Beständen der BStU bislang nicht aufgefunden werden konnten, weil diese entweder zu bereits vernichteten oder noch nicht erschlossenen Beständen gehören, und sich deshalb die genaue Dauer seiner Mitarbeit, seine Verpflichtungserklärung und das genaue Verpflichtungsdatum bislang nicht haben ermitteln lassen, rechtfertigt keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage. Es ist auch in Ansehung des Antragsvorbringens des Betroffenen nicht ersichtlich, dass und wodurch sich der Betroffene von seiner im Jahre 1967 aktiv ausgeübten Mitarbeit in der Folgezeit distanziert oder etwa lediglich eine sogenannte Scheinspitzeltätigkeit ausgeübt haben könnte.
Indem der Betroffene in der vorgenannten Art und Weise aus von ihm eingeräumten weitgehend opportunistisch motivierten Gründen im Jahre 1967 mit dem VPKA Rathenow paktierte, verstieß er gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Menschlichkeit. Dieser Verstoß muss nicht unmittelbar erfolgen; es reicht aus, wenn er sich mittelbar auswirkt. So liegt der Fall hier. Der Denunziant behandelt sein Opfer zwar nicht unmittelbar selbst unmenschlich oder rechtsstaatswidrig. Er beteiligt sich aber als Zuträger für ein politisches System, in dem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit missachtet werden (vgl. Mütze, a. a. O., § 16 Rn. 50; LG Berlin NJ 2001, 110).
Bei Gesamtwürdigung aller Tatsachen, die aus der Auskunft der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des MfS vom 4. Oktober 2006 hervorgehen, hatte die Zusammenarbeit des Betroffenen mit dem VPKA Rathenow ein Ausmaß an Verwerflichkeit erreicht, das die durch die rechtsstaatswidrige Haft erlittenen eigenen Schäden des Betroffenen eindeutig überwiegt. Dabei wird nicht verkannt, dass auch dem Betroffenen nicht unerhebliches eigenes Unrecht widerfahren ist, indem er insgesamt gut sechs Monate Strafhaft zu Unrecht verbüßt hat. Dem steht indes eine in Art und Tragweite bedeutsame inoffizielle Mitarbeit mit dem VPKA Rathenow gegenüber, die sich über einen nicht unerheblichen Zeitraum von zumindest einem Jahr erstreckte und die zur Inhaftierung und Verurteilung von zwei denunzierten DDR-Bürgern zu mehrjährigen und gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 1 lit. e, h StrRehaG rechtsstaatswidrigen Verurteilungen geführt hat. Die Tätigkeit des Betroffenen war über die nachgewiesene Inhaftierung hinaus geeignete Grundlage für repressive Strafmaßnahmen gegen weitere Personen.
Der Betroffene war sich auch bewusst, dass er dadurch, dass er fluchtwillige DDR-Bürger gegenüber der Volkspolizei denunziert, diese einer konkreten Gefahr der Strafverfolgung aussetzte. Diese Gefahr hat sich im Jahr 1968 für die beiden von ihm denunzierten Bürger durch Festnahme mit anschließender rigider Strafverurteilung nachhaltig verwirklicht, obgleich die beiden DDR-Bürger lediglich von ihrem Grundrecht auf Ausreisefreiheit Gebrauch gemacht hatten (vgl. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 lit. e StrRehaG). Der Antragsteller sah die Gefahr der politischen Verfolgung für die von ihm verratenen Personen nicht nur als naheliegend an, sondern billigte sie auch, um sich selbst in den Genuss einer vorzeitigen Haftentlassung zu bringen. Insoweit sind die tatsächlichen Voraussetzungen des Ausschließungsgrundes des § 16 Abs. 2 StrRehaG nach den der Kammer vorliegenden Unterlagen des MfS bewiesen. Danach bestehen insbesondere keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Berichte des Betroffenen, denen zum Teil "großer Wahrheitsgehalt" beigemessen wurde, tatsachenfundiert waren und Strafverfahren gegen die Bespitzelten nach sich zogen. Diese Erkenntnis entspricht im Übrigen auch den Erfahrungen der Kammer in denjenigen Fällen, in denen DDR-Bürger durch Hinweise inoffizieller Mitarbeiter des MfS wegen des Verdachts der versuchten Republikflucht denunziert worden waren. Auch in diesen Fällen mündeten die Berichte der IM in nahezu allen Fällen in entsprechende Strafverfahren gegen die Bespitzelten (vgl. dazu auch OLG Dresden, VIZ 1996, 110, 111). Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit und dem Wahrheitsgehalt der zugrunde liegenden Berichte des BStU; solche Zweifel werden auch von dem Betroffenen nicht weiter aufgezeigt.
Schließlich lässt sich auch keine andere Bewertung aus dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 19. Dezember 2002 (2 Ws [Reha] 39/02) herleiten. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Lebenssachverhalt ist mit dem hier vorliegenden Fall bereits aus tatsächlichen Gründen nicht vergleichbar. Jenem Fall lag zugrunde, dass der Antragsteller, der als inoffizieller Mitarbeiter für das MfS tätig war, wegen staatsfeindlichen Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt worden war, wovon er immerhin achteinhalb Jahre Haft zu Unrecht verbüßen musste. In jenem Verfahren hatte sich der Antragsteller, indem er sich an der Ausschleusung von 12 ausreisewilligen DDR-Bürgern aktiv und vorbehaltlos beteiligt hatte, "weitgehend illoyal" gegenüber dem MfS verhalten, so dass die im Rahmen des § 16 Abs. 2 StrRehaG vorzunehmende Abwägung in jenem Fall zugunsten des Antragstellers ausfiel. Dieser Fall ist mit dem hier zugrunde liegenden tatsächlichen Lebenssachverhalt nicht vergleichbar, zumal dem Betroffenen durch den Präsidenten des Landgerichts eine Kapitalentschädigung im Sinne der §§ 16, 17 StrRehaG auch lediglich für den Zeitraum vom 8. September 1967 bis zum 14. November 1967 versagt wurde, während er im Übrigen - trotz seiner Mitarbeit bei dem VPKA Rathenow - vorbehaltlos gemäß den §§ 16, 17 StrRehaG entschädigt worden ist.