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Schweigen

LG Koblenz12 S 397/8930.04.1990WuM 1990, 312

BGB § 535; MHG § 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schweigen; Betriebskosten; ergänzendes Vertragsangebot; Betriebskostenvorauszahlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vereinbaren die Parteien im mündlichen Mietvertrag die Vorauszahlung auf Betriebskosten durch den Mieter, und erfolgt später schriftlich eine Konkretisierung der Betriebskosten durch den Vermieter, so ist das Schweigen des Mieters bei fortgesetzter Abschlagszahlung die Annahme des ergänzenden Vertragsangebots.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. wohnten seit September 1986 bis zu ihrem Auszug am 31.1.1988 in einer von der Kl. angemieteten Wohnung.

In dem mündlich abgeschlossenen Mietvertrag war eine Vorauszahlung in Höhe von 60 DM monatlich auf Nebenkosten pauschal ausgehandelt, nicht jedoch die vom Mieter zu tragenden Neben- oder Betriebskosten im einzelnen.

Nach Abschluß des Mietvertrages erhielten die Bekl. in ihrem Briefkasten eine Hausordnung - betreffend sämtliche Wohnungen im Hause -, die im Vertragstext eine Umlage bestimmter Betriebskosten auf die Mieter vorsah.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das AG hat der Klage in bezug auf die Nebenkostenforderung von 729,65 DM zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Die Kammer schließt sich den dahingehenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an.

Unstreitig wurde bei Abschluß des mündlichen Mietvertrags vereinbart, daß eine monatliche Nebenkostenvorauszahlung geleistet wird, ohne daß die auf die Mieter umzulegenden Nebenkosten im einzelnen bezeichnet worden sind. Die Konkretisierung der Nebenkosten erfolgte mit der später in die Briefkästen geworfenen und dem Bekl. zu 1) unstreitig zugegangenen "Hausordnung".

Darin ist auf vier Seiten unübersehbar im einzelnen dargelegt, welche "Allgemeinkosten" nach welchem Verteilungsmaßstab auf die Mieter umgelegt werden sollen. Da die ursprüngliche pauschale Vereinbarung eine klarstellende Konkretisierung der Nebenkosten erwarten ließ, hätte der Bekl. zu 1) nach Treu und Glauben dem ergänzenden und konkretisierenden Vertragsangebot der Kl. widersprechen müssen. Dadurch, daß er weiterhin ohne jede klärende Äußerung die vereinbarten Abschlagszahlungen leistete, hat er das Angebot der Kl. angenommen.