Schutzzweck des Investitionsvorranggesetzes
VwGO § 113 Abs. 1
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Schutzzweck des Investitionsvorranggesetzes; Verspätungsschaden; Schadensersatzanspruch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unter den Schutzzweck des Investitionsvorranggesetzes fällt nicht die Vermeidung von Schäden, die dadurch entstanden sind, daß das in Rede stehende Grundstück nicht oder verspätet in die Verfügungsgewalt des Anmelders gelangt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. - Anmelderin vermögensrechtlicher Rückübertragungsansprüche - wandte sich zunächst gegen einen Bescheid, mit dem die Frist zur Durchführung eines Investitionsvorhabens verlängert wurde. Nachdem ihr das in Rede stehende Grundstück zurückübertragen worden war, begehrte sie im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verlängerungsbescheids mit der Begründung, ihr stünden gegen den Bekl. Schadensersatzansprüche zu, weil infolge der Verlängerung das Haus vollkommen verwahrlost sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist statthaft. (wird ausgeführt)
Jedoch fehlt der Kl. ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung (§ 113 Abs. 1 Satz 4, 2. Halbsatz VwGO). Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht - wenn es, so wie hier, um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen geht - nur, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen oder sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender Prozeß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint (Kopp/Schenke, a. a. O., VwGO § 113 Rn 136 ff. m. w. N.). Ein auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gerichteter Prozeß erscheint dann offensichtlich aussichtslos, wenn ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, daß der behauptete Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG, NJW 1988, 926; BVerwG, NVwZ 1992, 1092). Das ist vorliegend der Fall. Es kann dahinstehen, ob Amtshaftungsansprüche im Zusammenhang mit einem Investitionsvorrangverfahren überhaupt entstehen können. So hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 13. Februar 1997 Amtshaftungsansprüche des Investors wegen verzögerlichen Betreibens eines Investitionsvorrangverfahrens durch die Behörde bereits mit der Begründung abgelehnt, daß sich für die Behörde gegenüber dem Investor als von einem Investitionsvorrangbescheid nur mittelbar Begünstigten keine Amtspflichten ergeben, da dieser auch keinen Anspruch auf Erlaß eines ihn begünstigenden Investitionsvorrangbescheides habe (Az: 12 U 6633/95; Juris). Des weiteren hat das VG Dresden mit Urteil vom 26. Mai 1993 festgestellt, daß es für eine Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Investitionsvorrangbescheides regelmäßig an dem dafür erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Zur Begründung führte es aus, daß ein Amtshaftungsprozeß zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches offensichtlich aussichtslos sei, da der Rückübertragungsberechtigte gemäß § 16 Abs. 1 InVorG den aus der Vollziehung des Bescheides an den Verfügungsberechtigten geflossenen Erlaß mindestens in Höhe des Verkehrswertes verlangen könne. Mit diesem Anspruch fließe ein in Höhe eines möglichen Schadens entsprechender Wert zu, der nach dem Prinzip der Vorteilsausgleichung den möglicherweise entstandenen Schaden aufwiege (VG Dresden, Urteil vom 26. Mai 1993, IV K 825/92, amtl. Umdruck, Seite 9 f.; in Leitsätzen auch wiedergegeben in: Rechtsprechung und Gesetzgebung zur Regelung offener Vermögensfragen [RGV] K 42 [S]).
Jedenfalls aber ist im vorliegenden Fall ohne eine ins einzelne gehende Prüfung erkennbar, daß der von der Kl. behauptete Anspruch auf Schadensersatz unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. Die Kl. macht Schadensersatzansprüche geltend, die dadurch entstanden sein sollen, daß das streitbefangene Grundstück erst wesentlich später als von ihr begehrt an sie zurückübertragen worden sei. Die Vermeidung derartiger Schäden fällt nicht unter den Schutzzweck des Investitionsvorranggesetzes. So soll der Anmelder im Investitionsvorrangverfahren nicht mehr erlangen können als im Rückübertragungsverfahren nach dem Vermögensgesetz (Kimme [Hg], Offene Vermögensfragen, Kommentar, InVorG § 5 Rn 13; s. a. Jesch/Ley/Racke/Winterstein/Kuhn [Hg], Investitionsvorranggesetz, Kommentar, InVorG § 21 Rn 1). Das Investitionsvorranggesetz ist allein zur Förderung von Investitionen und der dadurch bedingten Forderung des wirtschaftlichen Aufschwungs geschaffen (Rodenbach/Söfker/Lochen [Hg.], Kommentar zum Investitionsvorranggesetz, Einführung, Rn 1 - 5; Kimme [Hg.], Offene Vermögensfragen, Kommentar, InVorG Vor § 1 Rn 1 ff.). Soweit das Investitonsvorranggesetz die Anmelder von Rückübertragungsansprüchen unter bestimmten Voraussetzungen mit eigenen subjektiven Rechten ausstattet, geschieht dies nicht, um ihnen einen besonderen, wirtschaftlichen Wert zu verschaffen. Die Aufgabe des Investitionsvorranggesetzes ihnen gegenüber ist es allein, das keinen besonderen wirtschaftlichen Wert verkörpernde besondere Affektionsinteresse zu schützen, wie sich u. a. aus der Vorschrift des § 4 Abs. 5 InVorG (BVerwGE 98, 147) ergibt, wonach der Erwerber eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruches, der nicht zugleich Angehöriger des Anmelders ist, sich nicht auf die besonderen Rechte eines Anmelders berufen kann (Kimme [Hg.], a. a. O., InVorG § 4 Rn. 20 ff.; Rodenbach/Söfker/Lochen [Hg.], a. a. O., InVorG § 4 Rn. 44 ff.; ebenso VG Schwerin, Urteil vom 12. Februar 1999, 8 A 427/96). Im vorliegenden Fall wäre die von der Kl. begehrte Feststellung für die Geltendmachung der von ihr behaupteten Amtshaftungs- oder sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche somit nicht erheblich. Ungeachtet des Umstandes, daß durch den bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 20. April 1998 nunmehr auch das Grundstück an die Kl. zurückübertragen wurde, war der Kl. aufgrund des hier streitgegenständlichen Vorhabens nach dem Investitionsvorranggesetz durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 30. April 1993 gemäß § 16 Abs. 1 InVorG als wirtschaftlicher Wert an dem Grundstück bereits der Verkaufserlös zugesprochen und an sie ausgezahlt worden. Das darüber hinausgehende besondere Affektionsinteresse, gerade das Grundstück selbst und nicht nur dessen wirtschaftlichen Wert zurückzuerlangen, ist dagegen rein ideeller Natur und kann, da es keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert verkörpert, somit auch nicht Gegenstand von Schadensersatzansprüchen sein.