Schutzzweck
WoVermittG § 4 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Schutzzweck; Wohnungsvermittlungsgesetz; Entgelt für die Räumung der Wohnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Wohnungsvermittlungsgesetz schützt den Wohnungssuchenden, nicht den Investor, der an den Mieter ein Entgelt dafür geleistet hat, daß der Mieter die Wohnung räumt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht die geltend gemachte Forderung gegen den Bekl. aufgrund der zwischen den Parteien am 15.9.1993 geschlossenen Vereinbarung zu.
Vertragspartner des Kl. ist dabei der Bekl. persönlich geworden. Der Text der schriftlichen Vereinbarung v. 15.9.1993 weist als vertragschließende Partei den Bekl. als Privatperson aus. Auch wenn zu Beginn des Jahres 1993 zwischen dem Kl. und dem Bekl. in seiner Stellung als Geschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter der Grundstückseigentümerin, der Firma F., Verhandlungen über die Räumung der von dem Kl. angemieteten Wohnung geführt wurden und der Kl. meint, die streitgegenständliche Vereinbarung sei das Ergebnis der zuvor geführten Verhandlungen, vermögen diese Umstände ebensowenig wie die Zeugenaussagen den eindeutigen Wortlaut der Urkunde v. 15.9.1993 zu erschüttern.
Die Vereinbarung, mit der sich der Bekl. zur Entrichtung einer Abstandszahlung Zug-um-Zug gegen Räumung der von dem Kl. angemieteten Wohnung im Anwesen verpflichtet hätte, ist wirksam.
Der Wirksamkeit der Vereinbarung steht die Vorschrift des § 4 a Abs. 1 WoVermittG, wonach Vereinbarungen, die einen Wohnungssuchenden verpflichten, ein Entgelt für die Räumung der Wohnräume durch den bisherigen Mieter zu entrichten, unwirksam sind, nicht entgegen. Der für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 a Abs. 1 WoVermittG nach den allgemeinen Beweislastregeln darlegungs- und beweispflichtige Bekl. hat es nicht vermocht, den Senat davon zu überzeugen, daß er die streitgegenständliche Vereinbarung als Wohnungssuchender im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes geschlossen hat.
Dem Text der Urkunde läßt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, welchen Zweck der Bekl. mit dem Abschluß der Vereinbarung verfolgt hat. Zwar deutet der letzte Satz des Vertrages auf die Absicht des Bekl. hin, in den Mietvertrag des Kl. einzutreten - was indes rechtlich im Wege einer Vereinbarung mit dem Mieter nicht möglich gewesen sein würde; dies allein besagt jedoch nicht, daß er die Wohnung auch tatsächlich als ständige Unterkunft benutzen, d. h. selbst bewohnen wollte. Das aber wäre entsprechend dem Sinn und Zweck der auf den Schutz des Wohnungssuchenden ausgerichteten Vorschrift des § 4 a WoVermittG (vgl. Begr. des 4. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 1992, 12/3013) erforderlich. Auch die Aussagen der Zeugen geben eher Anlaß zu der Annahme, daß es dem Bekl. bei Abschluß der Vereinbarung mit dem Kl. nicht um die Möglichkeit des eigenen Einzugs in die Wohnung gegangen ist (um darin zu wohnen), sondern daß der Bekl. vielmehr als Investor aufgetreten ist und das Ziel verfolgt hat, sämtliche Mieter des Anwesens zum Auszug zu bewegen, um das Gebäude sanieren lassen zu können. Daß das Vorgehen des Bekl. von dieser Absicht geleitet wurde, hat der Zeuge ausdrücklich bestätigt. Diese Feststellung wird auch von dem Ergebnis einer Betrachtung der Gesamtumstände des Falles gestützt. Danach kam es dem Bekl. nicht auf die eigene Nutzungsmöglichkeit an der Wohnung des Kl. an.
Der Senat kann nach alledem nicht feststellen, daß der Bekl. dem Schutzbereich des § 4 a Abs. 1 WoVermittG unterfällt; die am 15.9.1993 geschlossene Vereinbarung erweist sich daher als wirksam und bildet die Anspruchsgrundlage für das klägerische Zahlungsverlangen.
Mit seiner Verpflichtung zur Zahlung des versprochenen Geldbetrages in Höhe von 55.000 DM befindet sich der Bekl. seit dem 28. 3. 1994 in Verzug, nachdem ihm der Kl. mit Schreiben v. 24.3.1994 eine letzte Zahlungsfrist bis zum 27.3.1994 gesetzt hatte, § 284 BGB. Einen über den gesetzlichen Zinsfuß von 4 %, § 288 BGB, hinausgehenden Verzugsschaden hat der Kl. allein für den Zeitraum ab dem 8.12.1994 durch die vorgelegte Bankbescheinigung nachgewiesen, jedoch beschränkt auf einen Betrag von 50.000 DM. Der darüber hinausgehend zugesprochene Geldbetrag ist ebenfalls allein mit 4 % zu verzinsen.