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Schutzwirkung

BGHVI ZR 354/8813.02.1990WuM 1990, 250

BGB §§ 823, 254

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Schutzwirkung; Vertrag mit Schutzwirkung; Bauvertrag; Wasserschäden; Schadensersatz; Sicherungspflichten; Bauhandwerker; Bauunternehmer; Mitverschulden; Haftung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Bauunternehmer, der ein Haus vorwerfbar mangelhaft errichtet und dadurch Wasserschäden an Sachen eines Mieters auslöst, kann diesem aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet sein (Fortführung des Senatsurteils v. 28. Oktober 1980 - VI ZR 254/85 - VersR 1987, 159).

2. Zur Mitverantwortung des Mieters in solchen Fällen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die unter ihrer gleichlautenden Firma klagende Kauffrau Margot H. und ihr Ehemann sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienhauses, dessen Rohbau in den Jahren 1977/78 von der Bekl. errichtet worden ist. Ab 1980 betrieb die Kl. in den von ihr gemieteten Kellerräumen des Hauses ein Küchenmöbelstudio. In der Folgezeit kam es wiederholt zu Wassereinbrüchen in diese Räume.

Am 26.7.1982 drang erneut Wasser in den Keller des Hauses ein und beschädigte dort Ausstellungsmöbel sowie Einrichtungsgegenstände. Die Kl. beziffert den ihr entstandenen Schaden auf 53.385,74 DM. Sie verlangt von der Bekl. in dieser Höhe Ersatz mit der Behauptung, die Bekl. habe den Kellerboden und die Kellerwände mangelhaft erstellt; darin liege die Ursache für den Wassereinbruch.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht verneint sowohl vertragliche als auch deliktische Schadensersatzansprüche der Kl. ...

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

1. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht vertragliche Schadensersatzansprüche der Kl.

a) Unstreitig hat der Ehemann der Kl. bei dem Abschluß des Bauvertrages der Bekl. nicht ausdrücklich gesagt, daß er auch als Vertreter der Kl. handeln wolle. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ergab sich auch nicht aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB), daß der Vertragsabschluß zugleich im Namen der Kl. erfolgen sollte. Diese Tatsachenwürdigung des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht als rechtsfehlerhaft aufgezeigt; ihr wird vielmehr lediglich eine im Revisionsrechtszug grundsätzlich unbeachtliche eigene Wertung gegenübergestellt. Entgegen der darin vertretenen Ansicht reichte es für einen Vertragsabschluß im Namen der Kl. insbesondere nicht aus, daß sie Miteigentümerin des zu bebauenden Grundstücks war (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB II. Aufl., A § 28 Rn. 28), zumal dies die Bekl. bei Abschluß des Bauvertrages unstreitig nicht wußte.

b) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, aus dem zwischen dem Ehemann der Kl. und der Bekl. abgeschlossenen Bauvertrag hätten sich keine Schutzwirkungen zugunsten der Kl. mit der Folge ergeben, daß ihr in bezug auf die in die Kellerräume eingebrachten Möbel und Einrichtungsgegenstände eigene vertragliche Schadensersatzansprüche gegen die Bekl. erwachsen seien.

aa) Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob bei einem auf die Errichtung eines Wohnhauses gerichteten Bauvertrag stets auch die Familienangehörigen des Auftraggebers sowie etwaige Miteigentümer des zu bebauenden Grundstücks in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen sind (vgl. dazu Senatsurteil v. 8.5.1956 - VI ZR 58/55 - LM § 254 [E] BGB Nr. 2 zu II 2; Ballhaus in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 328 Rn. 101; MünchKomm-Gottwald, BGB 2. Aufl., § 328 Rn. 92). Denn eine solche Einbeziehung kann nur für Schadensfälle von Bedeutung sein, die sich daraus ergeben, daß die genannten Personen gerade in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige des Bauherrn und/oder Miteigentümer mit der Bauleistung des Unternehmers in Berührung kommen. So liegen die Dinge hier jedoch nicht. ... bb) Der Senat hat in seinem Urteil v. 28.10.1986 VI ZR 254/85 - VersR 1987, 159 = BGHR § 823 Abs. 1 "Verkehrssicherungspflicht 4" [= WM 1987, 58]) die Frage offengelassen, ob Mieter in den Schutzbereich des vom Bauherrn zur Errichtung eines Gebäudes abgeschlossenen Architektenvertrages einbezogen sind (vgl. dazu Ballhaus und Gottwald = jeweils a.a.O. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die Frage ist jedenfalls für einen Vertrag mit dem Bauunternehmer, wie er hier vorliegt, zu verneinen. Zum einen besteht für eine solche Einbeziehung kein Bedürfnis, weil die Mieter in dieser Hinsicht regelmäßig durch ihre vertraglichen Ansprüche gegen den Vermieter (§ 538 BGB) ausreichenden Schutz genießen (vgl. BGHZ 70, 327, 330). Zum zweiten würden bei anderer Betrachtung die vertraglichen Pflichten des Bauunternehmers in einer für ihn unzumutbaren Weise ohne die Möglichkeit einer klaren, nach objektivierbaren Maßstäben vorzunehmenden Abgrenzung auf für ihn nicht erkennbare Risiken ausgedehnt (vgl. BGHZ 70, 327, 330; siehe auch BGH, Urteil v. 7.11.1984 - VIII ZR 182/83 - NJW 1985, 489 f. [= WM 1985, 60]).

2. Der rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält das Berufungsurteil jedoch insoweit, als es der Kl. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung versagt.

a) Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht auf der Grundlage des Senatsurteils v. 28.10.1986 (= a. a. O.) davon aus, daß die Bekl. deliktische Sicherungspflichten grundsätzlich auch für die von der Kl. in die Kellerräume eingebrachten Gegenstände zu erfüllen hatte.

aa) Der erkennende Senat hat in dem genannten Urteil die deliktische Verantwortlichkeit des Architekten eines Hauses gegenüber den Mietern im Prinzip für den Fall bejaht, daß infolge von ihm mangelhaft erbrachter Leistungen das Gebäude nicht den erwarteten Schutz gegen die Unbilden der Witterung bietet und durch eindringende Feuchtigkeit Schäden an den im Eigentum der Mieter stehenden Gegenständen herbeigeführt werden. Nichts anderes kann im rechtlichen Ansatz für die Haftungsverantwortlichkeit eines Bauunternehmers gelten. Auch dessen Sicherungspflicht beschränkt sich nicht auf solche Gefahren, die den Benutzern des Hauses und ihren Rechtsgütern unmittelbar aus dem Bauwerk selbst erwachsen. Denn das Gebäude soll, zumindest im Regelfall, auch der Abwehr von außen drohender Gefahren dienen, und seine Bewohner bringen ihre Sachen, falls nicht besondere Umstände wie etwa die im Senatsurteil v. 28.10.1986 genannte Billigstbauweise vorliegen, gerade auch im Vertrauen auf solchen Schutz in das Haus ein. Zur Ausnahme führende Besonderheiten der genannten Art waren im Streitfall nicht gegeben ...

bb) Bei dieser Ausgangslage sind sowohl auf die Werkleistungen des Architekten als auch auf diejenigen des Bauunternehmers haftungsrechtlich im Kern dieselben Grundsätze anzuwenden, die für die Herstellung und den Vertrieb von Produkten gelten, welche zur Abwehr bestimmter Gefahren in den Verkehr gegeben, in dieser Funktion aber untauglich sind (vgl. dazu BGHZ 80, 186, 189 f.; 80, 199, 201; Senatsurteil v. 18.9.1984 - VI ZR 51/83 - VersR 1984, 1151, 1152). Denn ebenso wie bei solchen Produkten der Erwerber im Vertrauen auf die ihnen zugemessene Schutzwirkung von anderweitigen Sicherungsmaßnahmen für seine Rechtsgüter absieht, hält auch der Eigentümer oder Mieter von Räumen eines Hauses seine Sachen, falls nicht besondere Umstände vorliegen, durch das Einbringen in das Gebäude vor Witterungseinflüssen für ausreichend geschützt, ohne sich veranlaßt zu sehen, in dieser Hinsicht noch zusätzliche Dispositionen zu treffen. Freilich wird, wie der Senat stets betont hat, das Nutzungs- oder Äquivalenzinteresse nur durch die Vertragsordnung geschätzt; seine Beeinträchtigung allein vermag keine deliktischen Ersatzansprüche auszulösen (BGHZ 86, 256, 258 ff.; Senatsurteile v. 18.9.1984 und 28.10.1986 = jeweils a.a.O.). Kommt jedoch einer (Bau-) Leistung auch die Aufgabe zu, Gefahren von absolut geschützten Rechtsgütern der Hausbewohner abzuwenden, und erfüllt sie diese Funktion nicht, so verletzt die über den Mangelunwert der Leistung hinausreichende Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Integritätsinteresse der Sacheigentümer. ...

b) Mit Recht beanstandet die Revision jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kl. stünden deshalb keine deliktischen Schadensersatzansprüche gegen die Bekl. zu, weil sie bei dem Einbringen der Küchenmöbel in die Kellerräume auf eigene Gefahr gehandelt habe und ihr zudem gegenüber dem Fehlverhalten der Bekl. ein überwiegendes Eigenverschulden zur Last falle.

aa) Der Umstand, daß das Berufungsgericht die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen eines Handelns der Kl. auf eigene Gefahr ohne Abwägung mit dem (unterstellten) Fehlverhalten der Bekl. verneint, spricht dafür, daß das Berufungsgericht in Anlehnung an die spätere Rechtsprechung des RG (vgl. u. a. RGZ 141, 262, 264 f.) in dem Handeln auf eigene Gefahr eine rechtfertigende Einwilligung in die Rechtsgutverletzung sieht. Diese Konstruktion hat der Senat jedoch bereits in seinem Urteil v. 14.3.1961 (BGHZ 34, 355, 360 ff.) allein für Ausnahmefälle, wie etwa bei gefährlichen Sportarten, als lebensnahe und rechtlich zutreffende Beurteilung der bewußten Selbstgefährdung angesehen. Fehlt es, wie im Streitfall, an einer solchen Ausnahmesituation, so handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats allein um die nach § 254 Abs. 1 BGB zur beurteilende Frage, in welchem Umfang der Geschädigte durch sein Verhalten die gefährliche Lage mitgeschaffen hat, in der sich der vom Schädiger zu vertretende Beitrag zur Schadensentstehung auswirken konnte (BGHZ 34, 355, 363; s. auch MünchKomm-Grunsky, a.a.O., § 254 Rn. 34; Staudinger/Medicus, BGB 12. Aufl., § 254 Rn. 131 ff., 138 ff.; jew. m.w.N.). Das macht es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erforderlich, zur Bestimmung des Ausmaßes einer Haftung der Bekl. die Verursachungsbeiträge beider Parteien gegeneinander abzuwägen. (...)